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Kapitel 1
Jahrhunderts sichtbar geworden. Tellenbach verwies dabei ausdrücklich wieder
auf Marc BloclPA
Otto Cladavetscher untersuchte Urkunden in Rätien aus dem 12. bis 15. Jahr-
hundert. NoMz's kennzeichne die Angehörigen einer abgeschlossenen Adelsgrup-
pe, die sich im 12. und 13. Jahrhundert von den Ministerialen abgesetzt habe^A
Werner Rösener kam zu dem Ergebnis, daß im 13. Jahrhundert Eher, zzoMz's und vri
sowohl für mächtige, grafengleiche Edelfreie als auch für kleine Edelfreie, einer
Art „Ortsadel" verwendet worden sei, die oft Seitenlinien von Hochadelsge-
schlechtern gewesen seiend
Günther Bradler wies wieder darauf hin, daß aus hochmittelalterlichen Urkun-
den zzoMcs bekannt seien, die nur bedingt oder gar nicht zum Hochadel zählten,
sondern allenfalls als eine Art „Ortsadel" zu bezeichnen seien. Hypothetisch blieb
allerdings sein Versuch, eine historische Verbindung zu den „Mittelfreien" der
schwäbischen Rechtsquellen herzustelleMA Daß die rzoMcs des frühen Mittelalters
als soziale Gruppe oder Schicht innerhalb des Rechtsstandes der Freien aufzufas-
sen seien, meinten u.a. Michael MitteraueHA Günther Flohrschütz^, Josef Fle-
ckensteiMA Ludwig HolzfurtneH^ Kurt ReindeP^ oder Ernst BruckmülleDA Die
französische Forschung, die ja die Königsfreientheorie nicht übernommen hatte,
war nach Bloch ohnehin weiter davon ausgegangen, daß zzoMz's kein rechtlicher
Begriff sePA So meinte etwa auch Philippe Dollinger in seiner Untersuchung Bay-
erns, daß zzoMz's eine soziale Komponente umfasse und gewöhnlich für Freie ver-
wendet worden sePA Daß der Begriff seit dem 12. Jahrhundert dann auch für
Ministeriale in Gebrauch kam, haben alle Regionalstudien bestätigt.
Karl-Heinz Spieß schließlich wies darauf hin, daß zzoMz's sogar im späten Mit-
telalter noch ein komparativer Begriff war. In sich sei der Adel vielfältig abgestuft
gewesen; erst im 12. Jahrhundert hätten sich aus „sozialen Schichtungslinien"
innerhalb der Aristokratie verfassungsmäßige Rangstufen entwickelt^.
Im Rahmen neuerer, sozialanthropologisch orientierter Fragestellungen wird
insbesondere die Kontextabhängigkeit des Begriffs hervorgehoben und auf Verhal-
tensweisen verwiesen, die mit dessen Verwendung verbunden oder eingefordert
481 Vgl. TELLENBACH, Erforschung, S. 874; ähnlich OEXLE, Aspekte, S. 44.
482 Vgl. CLADAVETSCHER, Nobilis.
483 Vgl. RÖSENER, Ministerialität, Vasallität, S. 69f.
484 Vgl. BRADLER, Studien, S. 85ff.
485 Vgl. MlTTERAUER, Burg und Adel, S. 364.
486 Vgl. FLOHRSCHÜTZ, Ebersberg, S. 11, 35.
487 Vgl. FLECKENSTEIN, Adel und Kriegertum, S. 290ff.
488 Vgl. HOLZFURTER, Grafschaft, S. 313-329; ferner DERS., Entwicklung; DERS., Schenker, S. 301.
489 Vgl. K. REINDEL, in: SPINDLER, Handbuch, Bd. 1, S. 242.
490 Vgl. BRUCKMÜLLER, Sozialgeschichte Österreichs, S. 78.
491 Vgl. z.B. DUBY, La societe, S. 118-121, 193ff. Vgl. dazu FLORI, Chevalerie en France, S. 15f.
492 Vgl. DOLLINGER, Bauernstand, S. 219f.
493 K.-H. SPIESS, Familie, S. 1.
Kapitel 1
Jahrhunderts sichtbar geworden. Tellenbach verwies dabei ausdrücklich wieder
auf Marc BloclPA
Otto Cladavetscher untersuchte Urkunden in Rätien aus dem 12. bis 15. Jahr-
hundert. NoMz's kennzeichne die Angehörigen einer abgeschlossenen Adelsgrup-
pe, die sich im 12. und 13. Jahrhundert von den Ministerialen abgesetzt habe^A
Werner Rösener kam zu dem Ergebnis, daß im 13. Jahrhundert Eher, zzoMz's und vri
sowohl für mächtige, grafengleiche Edelfreie als auch für kleine Edelfreie, einer
Art „Ortsadel" verwendet worden sei, die oft Seitenlinien von Hochadelsge-
schlechtern gewesen seiend
Günther Bradler wies wieder darauf hin, daß aus hochmittelalterlichen Urkun-
den zzoMcs bekannt seien, die nur bedingt oder gar nicht zum Hochadel zählten,
sondern allenfalls als eine Art „Ortsadel" zu bezeichnen seien. Hypothetisch blieb
allerdings sein Versuch, eine historische Verbindung zu den „Mittelfreien" der
schwäbischen Rechtsquellen herzustelleMA Daß die rzoMcs des frühen Mittelalters
als soziale Gruppe oder Schicht innerhalb des Rechtsstandes der Freien aufzufas-
sen seien, meinten u.a. Michael MitteraueHA Günther Flohrschütz^, Josef Fle-
ckensteiMA Ludwig HolzfurtneH^ Kurt ReindeP^ oder Ernst BruckmülleDA Die
französische Forschung, die ja die Königsfreientheorie nicht übernommen hatte,
war nach Bloch ohnehin weiter davon ausgegangen, daß zzoMz's kein rechtlicher
Begriff sePA So meinte etwa auch Philippe Dollinger in seiner Untersuchung Bay-
erns, daß zzoMz's eine soziale Komponente umfasse und gewöhnlich für Freie ver-
wendet worden sePA Daß der Begriff seit dem 12. Jahrhundert dann auch für
Ministeriale in Gebrauch kam, haben alle Regionalstudien bestätigt.
Karl-Heinz Spieß schließlich wies darauf hin, daß zzoMz's sogar im späten Mit-
telalter noch ein komparativer Begriff war. In sich sei der Adel vielfältig abgestuft
gewesen; erst im 12. Jahrhundert hätten sich aus „sozialen Schichtungslinien"
innerhalb der Aristokratie verfassungsmäßige Rangstufen entwickelt^.
Im Rahmen neuerer, sozialanthropologisch orientierter Fragestellungen wird
insbesondere die Kontextabhängigkeit des Begriffs hervorgehoben und auf Verhal-
tensweisen verwiesen, die mit dessen Verwendung verbunden oder eingefordert
481 Vgl. TELLENBACH, Erforschung, S. 874; ähnlich OEXLE, Aspekte, S. 44.
482 Vgl. CLADAVETSCHER, Nobilis.
483 Vgl. RÖSENER, Ministerialität, Vasallität, S. 69f.
484 Vgl. BRADLER, Studien, S. 85ff.
485 Vgl. MlTTERAUER, Burg und Adel, S. 364.
486 Vgl. FLOHRSCHÜTZ, Ebersberg, S. 11, 35.
487 Vgl. FLECKENSTEIN, Adel und Kriegertum, S. 290ff.
488 Vgl. HOLZFURTER, Grafschaft, S. 313-329; ferner DERS., Entwicklung; DERS., Schenker, S. 301.
489 Vgl. K. REINDEL, in: SPINDLER, Handbuch, Bd. 1, S. 242.
490 Vgl. BRUCKMÜLLER, Sozialgeschichte Österreichs, S. 78.
491 Vgl. z.B. DUBY, La societe, S. 118-121, 193ff. Vgl. dazu FLORI, Chevalerie en France, S. 15f.
492 Vgl. DOLLINGER, Bauernstand, S. 219f.
493 K.-H. SPIESS, Familie, S. 1.