Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Hechberger, Werner; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Adel im fränkisch-deutschen Mittelalter: zur Anatomie eines Forschungsproblems — Mittelalter-Forschungen, Band 17: Ostfildern, 2005

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.34731#0350

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
346

Kapitel 6

sprünglich autogenen Rechte des Adels unterminiert werden sollten, oder aber als
Versuch der Landesherren, als Rechtsnachfolger des Königtums unrechtmäßig
entstandene Adelsburgen zu beseitigen oder zu unterwerfen-^.
Vermittelnd schlägt Rudolf Schieffer vor, daß die Könige ein Genehmigungs-
recht beanspruchten^?. Spuren der Versuche, dieses Recht einzufordern, seien
noch im 13. Jahrhundert nachweisbar. Es handle sich um einen „gelegentlich be-
zeugten Rechtsanspruch, der von Fall zu Fall aktualisiert werden konnte, über-
wiegend jedoch unbeachtet oder unwirksam blieb, jedenfalls dem Tatendrang des
Adels breiten Spielraum ließ". In einzelnen Landschaften sei er nicht geltend ge-
macht worden.
Ganz offensichtlich liegt bei der Frage nach dem Burgenbauregal wieder ein
Problem vor, das ohne den Verweis auf einen historischen Kontext nicht zu klären
ist. Akzeptiert man den Gesamtentwurf der älteren Rechtsgeschichte (die sich ja
durchaus auf die königliche „Gesetzgebung" der Karolingerzeit beziehen kann),
dann steht am Beginn der Entwicklung das Burgenbauregal, das im Laufe des
hohen und späten Mittelalters nicht mehr gewahrt werden konnte. In das Szenario
vom Niedergang königlicher Macht ist diese Ansicht ohne Schwierigkeiten zu
integrieren. Geht man dagegen von der These der autogenen Hoheitsrechte der
Adligen aus, so kann man allenfalls Versuche des Königs bemerken, eines dieser
autogenen Rechte des Adels zu beseitigen; sowohl die Maßnahmen der karolingi-
schen Könige als auch die „Fürstengesetze" Friedrichs II. erscheinen in dieser Per-
spektive als Ausdruck einer Politik, mit deren Hilfe die Vorstellung durchgesetzt
werden sollte, daß adlige Herrschaftsrechte ursprünglich vom Königtum verliehen
worden waren. In den Versuchen der Landesherren des späten Mittelalters, die
Befestigungshoheit durchzusetzen, wird man dann dieselbe Politik auf einer ande-
ren Ebene sehen.

256 Vgl. dazu nur die gegensätzlichen Positionen von H.K. SCHULZE, Grundstrukturen, Bd. 2, S. 109h,
und F. REICHERT, Grundlagen. HELBIG, Ständestaat, S. 37, hielt die Frage für „noch ungeklärt".
257 Vgl. SCHIEFFER, Burgen, S. 491ff.
 
Annotationen