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=«> Supplemente 566
zur
ALLGEMEINEN
LITERATUR-ZEITUNG
vom Jahre 1787»
Numero 34.

RECHTS GELAHRT HE IT.
Nürnberg, b- Schneider: D. loh» Chrißictn
Siebenket Prof* d- R. zu Altdors, Abhandlung
von Stipendien und den Rechten derfelbcn. 1786.
170 S* in g. ohne Tit. Vor, und Inhalt. (8.Gr.)
g ler Vs. bestimmt diese Abhandlung theils für
■“"'nen Theil des Publikums, der lateinische Ab-
handlungen nicht lesen kann, und doch mit Sti-
pendien zu thun hat, theils für Rechtsgelehrte, da-
mit diese die schon vorhandenen Entscheidungen
über die hier einschlagenden Rechtsfragen beysam-
men haben. Allein, sür den Rechtsgelehrten so wohl
als für den Layen sollte Hr. V seinen Stoff mehr
verarbeitet haben, denn im Grunde liehet diese Ab-
handlung so ziemlich Collectaneen gleich, nur in
Rubricken gebracht, und ost so unbestimmt hin-
geworfen, dass man wenig Belehrung bekommt,
z. B. §. 8- „die hauptfächliche Absicht einer Stis-
tung lässt sich aber vornämlich aus dem Eingang“
(wir dächten aus dem ganzen StiftungsBriese) er-
kennen. Z. B. ob der Fundator zunächst das ßeste
„seiner Familie oder die Besörderung der Wissen-
„schaften,, (doch auch zuweilen wohl beydes zu-
gleich?) ,,zu seinem Augenmerk gehabt. Jedoch ist
,,hiebey vorauszusetzen, dass der Fundator Feh
„nicht sonst schon hinlänglich über diesen Punct er-
„klärt habe. Im Zweifel hat man (zu vermuthen,
dass der Stisfter vorzüglich seine Familie habe be-
denken wollen? Nein!) darauf zu sehen „was dem
„gemeinenBesten amgemässesten ist; dann dies muss
„allezeit der allgemeine (auch nächste?) Zweck
„seyn, den ein vernünstiger Stisster lieh vorsetzen
kann.“ Wie kann nicht ein partheyischer Laye die-
sen Satz missbrauchen ? §. 22. „Ein Rafender kann
weder— noch— eine rechtsgültige Verordnung
„machen. Wann diess aber zum Bellen der Studi-
„en geschehen ist: so tritt die Vermuthung ein,
„dasis er in einer ruhigen Zwischenzeit, wo er
„lieh seiner bewmst war, disponirt habe.,. Das
Legat gilt also Schlechterdings oder ist doch noch
der Eeweiss des Gegentheils, dass keine ruhige
Zwischenzeit da gewefen sey, gestattet? Ueber-
zL Z. Z. 178". Supplementband,

haupt aber, wo slehet jener Satz? in dem ange»
führten /. 5. C. de Codicillis gewiss nicht, Selbst
die Päbste haben keinen so widersinnigen Satz aus-
geslellt, so sehr sie auch fromme Stiftungen be-
oünstipet haben. „Dem Verschwender eignet man
"das Recht zu tesliren zu, aus der 38 Nov. des
’ K Leo, welche demselben zu tesliren erlaubt,
”,wenn er was nützliches verordnet. Für derglei-
chen ist nun die Errichtung eines Stipendiums
’ mit eben dem Recht zu halten, als die in der
J,’,Nov. angegebenen Beyspiele. Es ist aber nach
Cer meißen Rechtslehrer Meynung diese Novelle in
’’,Deutschland nicht recipirt.,, Wißen nun die Fe-
ser über diesen Punct, wöran sie sind? wieviel
eher hätte der Vf- dem Verschwender ein natürli-
ches Recht retten können, das er dem-Rasenden so
sehr unbestimmt wieder alle Analogie der Ver-
nunft und Gesetze zusprach? Wen an diesen Pro-
ben noch nicht genügt der vergleiche z. B. noch
74. und 96. und besonders den letzten mit dem
daselbst angeführten Leyfer selbst; §. 67. mit §.
79. Diese .£0'. sind auch an sich betrachtet Eey-
spiele von Tiefsinn und Praecision. — Irgendwo
möchte der VE die Reitcollette unter die den Sti-
pendiaten verbotenen Kleider rechnen, und ob er
wol erkennt, dass die gewöhnlichen SchulZeugnisse
gemeiniglich parteyisch sind : so macht er doch
den Vorschlag, dass behändere Männer zur Prü-
fung der Fähigkeiten ausgeslellt werden, als wenn
diese nicht auch lYIenschen seyn könnten und wür-
den ! Unter allen gelehrten Geschäftsmännern ist
keiner übler daran- als der Jurist. Seine Handlun-
gen und Ausspriiche muss er mit Autoritäten ge-
meiniglich unterstiitzen; nun hat er gewöhnlich
ohnehin genug zu thun! und die Besoidung ist
auch sehr genauzugeschnitten. Wann er nun über
diesen oder jenen Gegenstand ein klassisches Buch
zu kaufen meynt, und doch nicht hinlängliche Be-
friedigung darinn findet ? ~~
Leipzig, b. Heinsius: Die Leipziger JlZechßel-
Ordnung mit Anmerkungen und Beyiagen ver-
sehenvon D. L L» E. Püttmann, ord. Lehrer
der Rechte und Beysitzer der Jur. Fac, zu
LI Leipzig,
 
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