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Brauer, Ludolph [Hrsg.]; Mendelssohn Bartholdy, Albrecht [Hrsg.]; Meyer, Adolf [Hrsg.]
Forschungsinstitute, ihre Geschichte, Organisation und Ziele (2. Band) — Hamburg: Paul Hartung Verlag, 1930

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Bruns, Viktor: Das Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht der Kaiser Wilhelm-Gesellschaft in Berlin
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https://doi.org/10.11588/diglit.57254#0301

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DAS INSTITUT FÜR AUSLÄNDISCHES
ÖFFENTLICHES RECHT UND VÖLKERRECHT DER
KAISER WILHELM-GESELLSCHAFT IN BERLIN

Von
Geh. Justizrat Professor Dr. VIKTOR BRUNS
Direktor des Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht
der Kaiser Wilhelm-Gesellschaft in Berlin
DAS Institut wurde am 18. Dezember 1924 als Forschungsinstitut der Kaiser Wil-
helm-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften unter Leitung des Univer-
sitätsprofessors Dr. Viktor Bruns gegründet und nahm im Laufe des Jahres 1925
in Räumen des Alten Schlosses zu Berlin seine Tätigkeit auf. Geheimrat Professor
Dr. Triepel und Professor Dr. Smend, zu denen später Professor Dr. Erich Kauf-
mann hinzutrat — sämtlich von der juristischen Fakultät der Universität Berlin —,
wurden zu wissenschaftlichen Beratern der Direktion berufen. Als Zweigstelle des
Instituts trat in Trier eine Arbeitsstätte für das Recht der besetzten Gebiete und für
Staatskirchenrecht ins Leben, die von dem wissenschaftlichen Mitglied des Instituts,
Prälaten Professor Dr. Kaas, geleitet wird. Ein weiteres wissenschaftliches Mitglied,
der Privatdozent der Universität Berlin, Generaldirektor Dr. Glum, übernahm die
Tätigkeit des Generalsekretärs des Instituts. Ein Kuratorium unter Vorsitz des
Staatsministers a. D. Saemisch überwacht die Institutstätigkeit; unter seinen Mit-
gliedern sind vertreten das Reichsinnenministerium, das Preußische Ministerium
für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung und die Kaiser Wilhelm-Gesellschaft.
Die in seinem Namen bezeichneten Aufgaben des Instituts sind mit Kriegsende in
dringendster Form hervorgetreten, ohne daß es in Deutschland eine Stelle gegeben
hätte, wo sie in planmäßiger, organisierter Weise bearbeitet worden wären. Die aus-
wärtige Politik wird beherrscht von den Problemen der Liquidation des Welt
krieges, an der fast alle Staaten beteiligt sind. Ein großes System von Verträgen
ist zu diesem Zweck geschaffen. Die rechtlichen Bindungen unter den Staaten
sind, verglichen mit der Vorkriegszeit, in außerordentlich starkem Maße ge-
wachsen, und endlich sind eine Anzahl internationaler Organe neu geschallen, die
bestimmend und entscheidend in den zwischenstaatlichen Verkehr eingreifen
sollen. Ihre Bedeutung äußert sich vor allem darin, daß die Verhandlungsgegner
durch das mögliche Eingreifen einer solchen Instanz in die Verhandlungen viel mehr
als früher sich auf rechtliche Gesichtspunkte zu stützen gezwungen sind.
Der so gewaltig gesteigerten Bedeutung der völkerrechtlichen Normen entspricht
der Stand der Völkerrechtswissenschaft in keiner Weise. Die wahre Aufgabe wissen-
schaftlicher Behandlung dieses Gebietes muß darin bestehen, den Normenbestand
der überstaatlichen Ordnung aus der Praxis, d. h. aus den Staatsakten der letzten
Jahrzehnte, festzustellen und den Sinn- und Ordnungszusammenhang dieser
Normen aufzuzeigen und damit gleichzeitig der Entscheidung neuer Streitfälle
vorzuarbeiten. An allen diesen Vorbereitungsarbeiten der ÄVissenschaft, die die
Praxis dringend benötigt, fehlt es zur Zeit. Es übersteigt die Kräfte des einzelnen,
das ungeheure Material, aus dem dieses Normensystem abgeleitet werden muß,
auch nur zu einem Bruchteil zu übersehen. Hier kann nur durch eine planvolle Ge-

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