Die Merowingerzeit
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Insbesondere Karl Ferdinand Werner hat diese Auffassung im Rahmen seiner
Gesamtkonzeption mit Nachdruck unterstrichen und daraus einen auch für die
Adelsforschung bedeutsamen Schluß gezogen. Die Übernahme der fränkischen
Namengebung zeige, daß man sich schon im 7. Jahrhundert, unabhängig von der
ethnischen Herkunft, als Mitglied einer neuen gerzs betrachtete. Werner sprach
explizit von einem „melting pot des aristocraties"". Im 7. Jahrhundert sei der Adel
schon lange gemischter Herkunft gewesen^: man könne eine neue „nation fran-
que" erkennen.
Vor allem für die Verhältnisse im Süden und in Burgund war auch die ältere
Forschung davon ausgegangen, daß die Familien aus dem senatorischen Adel
weiter existierten. Sichtbar ist dies insbesondere bei den „Bischofsfamilien". Für
den Rhöneraum hat man seit Eugen Ewig von „Kirchenstaaten" oder „aristokrati-
schen Republiken mit bischöflicher Spitze" gesprochen^. Erst Karl Martell gelang
es, diese eigenständigen Bischofsrepubliken „einzuebnen"V Strittig blieb aller-
dings, ob die Bischöfe ihre Stellung als Repräsentanten der öffentlichen Gewalt auf
lokaler Ebene durch Usurpation bzw. de-facto-Übernahme von öffentlichen Auf-
gaben erlangten^ oder ob man von der Delegation dieser Aufgaben ausgehen
kannA Abhängig ist die Antwort auf diese Frage natürlich davon, wie man die
Kontinuitäten von Staatlichkeit einschätzt; es ist kaum verwunderlich, daß insbe-
sondere die Anhänger weitreichender Kontinuitätstheorien vom Delegationsmo-
dell ausgehen. Dies gilt etwa für Martin Heinzeimann oder Karl Ferdinand Wer-
ner. Werner sieht in der Kirche ohnehin eine öffentliche Institution des Reichs;
damit wären die Bischöfe automatisch auch Staatsdiener gewesen^.
Die Rolle der Bischöfe als Repräsentanten öffentlicher Funktionen hat insbe-
sondere Martin Heinzeimann hervorgehobenA Eine zentrale Rolle erkannte er den
früher eher mit Skepsis betrachteten Bischofsviten zu. Für die politische Geschich-
te waren diese wenig ergiebig, doch sind sie natürlich als hervorragende Quellen
einzuschätzen, wenn man die Frage nach Idealen und Werten einer Zeit stellt.
Schon seit der Mitte des 5. Jahrhunderts wurden die kirchlichen Würden in die
römische Staatsbeamtenlaufbahn fcnrsMS EonornniJ eingegliedert; die Bischofsviten
betrachtete Heinzeimann damit als direkte Fortsetzung der Hudaüo ykneFn's, die
der römische Staat seinen verstorbenen hohen Funktionären widmete. Zunächst
wurden also weniger Heilige denn Funktionäre des Reichs geehrt. Den gallischen
11 K.F. WERNER, Liens, S. 34.
12 Vgl. K.F. WERNER, La place, S. 179.
13 EwiG, Milo, S. 212f. Vgl. allgemein KAISER, Königtum.
14 Vgl. R. SCHIEFFER, Karolinger, S. 47.
15 Vgl. VlTIINGHOFF, Verfassung, S. 39; DERS., Entwicklung, S. 126; KAISER, Königtum.
16 Vgl. HEINZELMANN, Bischof und Herrschaft; zu dieser Debatte vgl. PRINZ, Herrschaftsformen, S. 2-5.
17 Vgl. K.F. WERNER, Naissance, S. 360-365.
18 Vgl. HEINZELMANN, Bischofsherrschaft; DERS., Neue Aspekte.
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Insbesondere Karl Ferdinand Werner hat diese Auffassung im Rahmen seiner
Gesamtkonzeption mit Nachdruck unterstrichen und daraus einen auch für die
Adelsforschung bedeutsamen Schluß gezogen. Die Übernahme der fränkischen
Namengebung zeige, daß man sich schon im 7. Jahrhundert, unabhängig von der
ethnischen Herkunft, als Mitglied einer neuen gerzs betrachtete. Werner sprach
explizit von einem „melting pot des aristocraties"". Im 7. Jahrhundert sei der Adel
schon lange gemischter Herkunft gewesen^: man könne eine neue „nation fran-
que" erkennen.
Vor allem für die Verhältnisse im Süden und in Burgund war auch die ältere
Forschung davon ausgegangen, daß die Familien aus dem senatorischen Adel
weiter existierten. Sichtbar ist dies insbesondere bei den „Bischofsfamilien". Für
den Rhöneraum hat man seit Eugen Ewig von „Kirchenstaaten" oder „aristokrati-
schen Republiken mit bischöflicher Spitze" gesprochen^. Erst Karl Martell gelang
es, diese eigenständigen Bischofsrepubliken „einzuebnen"V Strittig blieb aller-
dings, ob die Bischöfe ihre Stellung als Repräsentanten der öffentlichen Gewalt auf
lokaler Ebene durch Usurpation bzw. de-facto-Übernahme von öffentlichen Auf-
gaben erlangten^ oder ob man von der Delegation dieser Aufgaben ausgehen
kannA Abhängig ist die Antwort auf diese Frage natürlich davon, wie man die
Kontinuitäten von Staatlichkeit einschätzt; es ist kaum verwunderlich, daß insbe-
sondere die Anhänger weitreichender Kontinuitätstheorien vom Delegationsmo-
dell ausgehen. Dies gilt etwa für Martin Heinzeimann oder Karl Ferdinand Wer-
ner. Werner sieht in der Kirche ohnehin eine öffentliche Institution des Reichs;
damit wären die Bischöfe automatisch auch Staatsdiener gewesen^.
Die Rolle der Bischöfe als Repräsentanten öffentlicher Funktionen hat insbe-
sondere Martin Heinzeimann hervorgehobenA Eine zentrale Rolle erkannte er den
früher eher mit Skepsis betrachteten Bischofsviten zu. Für die politische Geschich-
te waren diese wenig ergiebig, doch sind sie natürlich als hervorragende Quellen
einzuschätzen, wenn man die Frage nach Idealen und Werten einer Zeit stellt.
Schon seit der Mitte des 5. Jahrhunderts wurden die kirchlichen Würden in die
römische Staatsbeamtenlaufbahn fcnrsMS EonornniJ eingegliedert; die Bischofsviten
betrachtete Heinzeimann damit als direkte Fortsetzung der Hudaüo ykneFn's, die
der römische Staat seinen verstorbenen hohen Funktionären widmete. Zunächst
wurden also weniger Heilige denn Funktionäre des Reichs geehrt. Den gallischen
11 K.F. WERNER, Liens, S. 34.
12 Vgl. K.F. WERNER, La place, S. 179.
13 EwiG, Milo, S. 212f. Vgl. allgemein KAISER, Königtum.
14 Vgl. R. SCHIEFFER, Karolinger, S. 47.
15 Vgl. VlTIINGHOFF, Verfassung, S. 39; DERS., Entwicklung, S. 126; KAISER, Königtum.
16 Vgl. HEINZELMANN, Bischof und Herrschaft; zu dieser Debatte vgl. PRINZ, Herrschaftsformen, S. 2-5.
17 Vgl. K.F. WERNER, Naissance, S. 360-365.
18 Vgl. HEINZELMANN, Bischofsherrschaft; DERS., Neue Aspekte.