Die neue Stadt: internationale Monatsschrift für architektonische Planung und städtische Kultur — 6.1932-1933
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https://doi.org/10.11588/diglit.17521#0165
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Kehrli, Jakob Otto: Bern und das neue Bauen
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Postulate
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Fenster der Schlafräume an der Ostseite.
Windows of the Bedrooms on the Eastern Side.
Fenetres des chambres a coucher (cöte de l'Est).
Photo: Jost.
I. Die Gemeinde Bern unterstützt und fördert den Wohnungsbau in kulturel-
ler, ethischer und baukünstlerischer Hinsicht.
II. Als zur Zeit dringlichste Aufgabe fördert sie im Rahmen ihrer finanziellen
Leistungsfähigkeit die Sanierung hygienisch ungenügender Bauten im
Gemeindebezirk.
Iii. Sie fördert unter Berücksichtigung der Wohnungsmarktlage den Eigen-
heimbau durch Private und Genossenschaften (1—3 Familienhäuser mnit
2—5 Zimmerwohnungen), Gruppenbau, Siedlungen und Quartieranlagen,
sobald die private Bautätigkeit diese Aufgabe nicht erfüllt.
IV. Die Förderung bezweckt:
a) Die Verbilligung des Wohnens.
b) Die Erstellung gesunder und nach neuzeitlichen Grundsätzen gestalte-
ten Wohnungstypen.
c) Die Wahrung baukünstlerischer und städtebaulicher Forderungen
beim Bau an sich, in der Gruppierung und der Einfügung in Um-
gebung und Stadtrahmen.
V. Die Förderung soll geschehen:
1. Durch Abgabe von geeignetem Bauland aus Gemeindebesitz.
2. Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel durch Gewährung von grund-
pfändlich gesicherten Darlehen im I. oder II. Rang bis zu 80 Prozent
der Grundsteuerschatzung. Für Darlehen an Genossenschaften werden
die Bedingungen in den einzelnen Fällen besonders festgelegt.
VI. Für die Förderung der oben erwähnten Zwecke soll dienen:
1. Genehmigung der Pläne mit dem Recht der Korrektur durch die
Gemeindebehörde.
2. Genehmigung der Kostenanschläge, der Materialwahl mit dem Recht
der Korrektur durch die Gemeindebehörde.
3. Das Einsetzen von Treuhändern der Gemeinde für die Finanzen und
Bauführung.
4. Abordnung von Gemeindevertretern in Genossenschaften, Verwal-
tungsräte und Aufsichtskommissionen.
VII. Die Grundpfanddarlehen sollen in der Regel nur an Eigentümer oder
Genossenschaften, deren Mitglieder während mindestens fünf Jahren in
Bern Wohnsitz besessen und Steuern bezahlt haben, ausgerichtet werden.
VIII. Der Gemeinderat wird beauftragt, mit den Organen der bernischen
Burgergemeinde in Verbindung zu treten, um in zweckdienlicher Zu-
sammenarbeit eine befriedigende Förderung der weitern baulichen
Entwicklung der Stadt Bern, insbesondere der Wohnbautätigkeit, zu
erreichen.
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Fenster der Schlafräume an der Ostseite.
Windows of the Bedrooms on the Eastern Side.
Fenetres des chambres a coucher (cöte de l'Est).
Photo: Jost.
I. Die Gemeinde Bern unterstützt und fördert den Wohnungsbau in kulturel-
ler, ethischer und baukünstlerischer Hinsicht.
II. Als zur Zeit dringlichste Aufgabe fördert sie im Rahmen ihrer finanziellen
Leistungsfähigkeit die Sanierung hygienisch ungenügender Bauten im
Gemeindebezirk.
Iii. Sie fördert unter Berücksichtigung der Wohnungsmarktlage den Eigen-
heimbau durch Private und Genossenschaften (1—3 Familienhäuser mnit
2—5 Zimmerwohnungen), Gruppenbau, Siedlungen und Quartieranlagen,
sobald die private Bautätigkeit diese Aufgabe nicht erfüllt.
IV. Die Förderung bezweckt:
a) Die Verbilligung des Wohnens.
b) Die Erstellung gesunder und nach neuzeitlichen Grundsätzen gestalte-
ten Wohnungstypen.
c) Die Wahrung baukünstlerischer und städtebaulicher Forderungen
beim Bau an sich, in der Gruppierung und der Einfügung in Um-
gebung und Stadtrahmen.
V. Die Förderung soll geschehen:
1. Durch Abgabe von geeignetem Bauland aus Gemeindebesitz.
2. Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel durch Gewährung von grund-
pfändlich gesicherten Darlehen im I. oder II. Rang bis zu 80 Prozent
der Grundsteuerschatzung. Für Darlehen an Genossenschaften werden
die Bedingungen in den einzelnen Fällen besonders festgelegt.
VI. Für die Förderung der oben erwähnten Zwecke soll dienen:
1. Genehmigung der Pläne mit dem Recht der Korrektur durch die
Gemeindebehörde.
2. Genehmigung der Kostenanschläge, der Materialwahl mit dem Recht
der Korrektur durch die Gemeindebehörde.
3. Das Einsetzen von Treuhändern der Gemeinde für die Finanzen und
Bauführung.
4. Abordnung von Gemeindevertretern in Genossenschaften, Verwal-
tungsräte und Aufsichtskommissionen.
VII. Die Grundpfanddarlehen sollen in der Regel nur an Eigentümer oder
Genossenschaften, deren Mitglieder während mindestens fünf Jahren in
Bern Wohnsitz besessen und Steuern bezahlt haben, ausgerichtet werden.
VIII. Der Gemeinderat wird beauftragt, mit den Organen der bernischen
Burgergemeinde in Verbindung zu treten, um in zweckdienlicher Zu-
sammenarbeit eine befriedigende Förderung der weitern baulichen
Entwicklung der Stadt Bern, insbesondere der Wohnbautätigkeit, zu
erreichen.
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