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Die Gartenkunst — 5.1903

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Wittmütz, Alfred: Neuere Naturschutzbestrebungen mit besonderer Berücksichtigung des hessischen Denkmalschutzgesetzes, [1]
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https://doi.org/10.11588/diglit.58968#0197

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V, 10

DIE GARTENKUNST

175

Besprechung im österreichischen Ministerium mitgeteilten
Beobachtungen von Fachleuten, dafs die Pflanzenwelt in
der Umgebung von Wien und anderer Orte, die keine
Schulgärten besitzen, stellenweise geradezu vernichtet
wäre.
Um die Pflanzen vor diesen und ähnlichen Gefahren
zu schützen und gleichzeitig eine bedeutsame Förderung
der Wissenschaft herbeizuführen, wurde wiederum, wie
schon früher von anderer Seite, angeregt, in einzelnen,
nicht zu kleinen Gebieten der Pflanzenwelt freies Wachs-
tum zu gewähren und so ein Bild davon zu gewinnen,
wie sich eine von der Menschenhand unabhängige Vege-
tation entwickeln würde. Die Schaffung derartiger Flächen
hätte auch den Vorteil, einzelnen der Vernichtung preis-
gegebenen Baumarten sicheren Schutz gewähren zu können.
Im allgemeinen werden Bäume aber woh] aus ästheti-
schen Gründen geschützt werden. So wichtig auch wohl
wissenschaftliche Schutzmafsregeln sein mögen, in ihrer
in das Grofse gehenden Wirkung werden sie doch von
den Bestrebungen in eben genannter Richtung übertroffen.
Erfreulicherweise sind nun gerade auf ästhetischem Gebiete
neuerdings die gröfsten Erfolge zu verzeichnen. Das gilt
sowohl in Bezug auf einzelne Bäume, Preisen und dergl.,
wie auf ganze, durch Naturschönheit ausgezeichnete
Gegenden. Wenn man die verschiedenen Anregungen

früherer Jahre aufser Betracht läfst, ist ein Hauptverdienst
Prof. Conwentz zuzuschreiben, der durch die Herausgabe
seiner forstbotanischen Merkbücher die Bewegung wieder
in Flufs brachte. Der Ruf nach Naturschutz wollte aber
nicht mehr verstummen. Als weitere Folge darf dann das
bekannte preufsische Gesetz vom 2. Juni 1902 „zum
Schutze der Landschaft“ betrachtet werden. Nach dem-
selben können die Landespolizeibehörden aufserhalb der
geschlossenen Ortschaften Reklameschilder, Aufschriften
und Abbildungen, die das Landschaftsbild verunzieren,
verbieten. Ein wahrhaft sehr bescheidener Anfang! Denn
zunächst ist das Gesetz leider nur auf diese eine, und im
Vergleich zu anderen geringfügige Verunzierung be-
schränkt, und dann ist die Anwendung vollkommen den
einzelnen Regierungspräsidenten überlassen worden, die
nun allerdings, wenigstens soweit es Rheinprovinz und
Hessen-Nassau betrifft, durchweg Polizeiverordnungen im
Sinne obigen Gesetzes erlassen haben, zum Teil sogar
(z. B. Trier) mit recht ausführlichen Anweisungen zur
Verschönerung der Landschafts- und Städtebilder über-
haupt.
In den anderen nichtpreufsischen Staaten haben die
Behörden nur teilweise Mafsregeln ergriffen. Erwähnt sei
z. B. die Verfügung der Abteilung für Finanzen, Gewerbe
und Domänen des elsafs-lothringischen Ministeriums. Die-

Verpflanzwagen, nach den Angaben desvHerrn Stadt-Garteninspektors Ries, Karlsruhe, in der Wagenfabrik
von G. Bankeimann, Dortmund, angefertigt. Originalaufnahme für „Die Gartenkunst“.
 
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