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Die Gartenkunst — 5.1903

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Unterrichtswesen
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178


DIE GARTENKUNST

V, 10


II. Lehrgang für Gartenkunst.

Winter- und Sommerhalbjahr.
Geschichte der Gartenkunst 2 St.

Grundlehren der Gartenkunst 2 „
Architektur und Gartenkunst .2 „
Gehölzkunde . • 2 „
Gehölzzucht 1 „
Mathematik 2 „
Feldmessen und Nivellieren 4 „
Freihandzeichnen 4 „
Planzeichnen 3 „
Projektionszeichnen 2 „
Entwerfen von Plänen • ... 4 „
Pflanzengeographie 2 „
Verwaltungskunde, Buchführung und Geschäftsbriefe . 2 „
32 St.

Aufserdem botanische und gärtnerische Ausflüge und Ge-
legenheit zur Teilnahme am Malunterricht. Im Sommerhalbjahr
Vorführungen im Botanischen Garten.

III. Lehrgang für Obstbau.

Winter- und Sommerhalbjahr.
Obstbaumzucht 2 St.

Obstbaumpflege und Bekämpfung der Schädlinge und
Krankheiten der Obstbäume 2 „
Spalierzucht 2 „
Obstverwertung 2 „
Sortenkenntnis 1 „
Gewächshäuser 2 „
Obst- und Weintreiberei 2 „
Gehölzkunde 2 „
Gehölzzucht 1 „
Gemüsebau 2 „
Freihandzeichnen 2 „
Verwaltungskunde, Buchführung und Geschäftsbriefe . 2 „
Übungen in der Baumschule und der Obstverwertungs-
station 10 „
32 St.
Aufserdem wie zu II.

IV. Lehrgang für gärtnerischen Pflanzenbau.

Winter- und Sommerhalbjahr.
Pflanzengeographie
Pflanzenkunde
Samenkunde
Gewächshäuser
Gemüsebau
Gemüsetreiberei .
Stauden- und Blumenzucht
Ausschmückung und Bindekunst
Mistbeete
Pflanzenzucht, besonders in Gewächshäusern . . . .
Gehölzzucht
Samenbau .
Kolonialpflanzen (nur im Sommerhalbjahr)
Freihandzeichnen
Verwaltungskunde, Buchführung und Geschäftsbriefe
Vorführungen aus dem gärtnerischen Betrieb der Anstalt,

Anleitung zum Photographieren 4

Aufserdem wie zu II.

33 St.

Behufs Aufnahme in die Gärtnerlehranstalt ist der Nach-
weis zu erbringen, dafs die Bewerber den Berechtigungsschein
zum einjährig-freiwilligen Militärdienst erworben haben oder

dafs sie das Mals wissenschaftlicher Vorbildung besitzen, wie
es für die Erlangung des genannten Berechtigungsscheins vor-
geschrieben ist. Sodann mufs der Nachweis einer mindestens
vierjährigen gärtnerischen Praxis erbracht werden. Wünschens-
wert ist es, dafs von diesen 4 praktischen Jahren mindestens eins
in einer Handelsgärtnerei und eins in einer Baumschule ver-
bracht ist.
Unter Umständen kann die militärische Dienstzeit auf die
für die gärtnerische Praxis vorgeschriebene Zeit angerechnet
und für die Zeit des Übergangs aus dem alten in den neuen
Lehrplan von der Anforderung einer vierjährigen Praxis nach-
gelassen werden.
Jeder Lehrgang ist einjährig, der allgemeine Lehrgang I
ist für alle Besucher der Anstalt obligatorisch, am Schlüsse
dieses Lehrgangs findet ein Examen statt, dessen Bestehen die
Vorbedingung für den Besuch eines der übrigen Lehrgänge
ist. Bei allseitig zufriedenstellenden Klassenleistungen kann
durch Beschlufs der beteiligten Lehrer dies Examen erlassen
werden. Diejenigen Besucher der Anstalt, welche gleich in
einen der Lehrgänge II, III oder IV eintreten wollen, haben
den Besitz der in Lehrgang I zu erwerbenden Kenntnisse durch
entsprechende Zeugnisse anderer gärtnerischer Lehranstalten
oder durch das Bestehen des vorgenannten Examens nachzu-
weisen.
Für die Lehrgänge II, III und IV herrscht Lernfreiheit,
es ist den Besuchern, welche sich nicht ausschliefslich dem
einen oder anderen Lehrgang widmen wollen, gestattet, nach
eigener Wahl an den verschiedenen Fächern der 3 Lehrgänge
teilzunehmen, die Besucher sind jedoch verpflichtet, für jedes
Halbjahr der Direktion ein Verzeichnis der von ihnen zu be-
suchenden Lehrstunden einzureichen. Nach jedem Ablauf der
oberen Lehrgänge findet ein Schlufsexamen statt, über dessen
Bestehen ein Zeugnis ausgestellt wird. Es bleibt den Besuchern
unbenommen, das Studium noch weiter zu verlängern, auch
ist es ihnen gestattet, wenn sie den Aufnahmebedingungen
dieser Anstalten genügen, einzelne Vorlesungen an der Land-
wirtschaftlichen Hochschule, der Technischen Hochschule und
der Universität als Hospitanten zu hören. Für einzelne Lehr-
stunden können Hospitanten gegen Honorar zugelassen werden,
wenn dieselben nachweisen, dafs sie am Besuch eines ganzen Lehr-
ganges verhindert sind. Zu den Schlufsexamen werden Hospi-
tanten nicht zugelassen. Die Aufnahme findet jährlich zum
1. Oktober statt. Die Anträge zur Aufnahme sind an den
Direktor der Anstalt zu richten, welcher über die Aufnahme
entscheidet.
Diesen Anträgen ist beizufügen
1. der Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Militär-
dienst oder ein Nachweis des Besitzes der entsprechen-
den Schulbildung,
2. das letzte Schulabgangs-Zeugnis,
3. die Zeugnisse aus der gärtnerischen Praxis,
4. ein polizeiliches Unbescholtenheits-Attest.
Der halbjährlich im voraus zu bezahlende Lehrbeitrag
beträgt 250 Mk. jährlich. Ein Internat ist mit der Anstalt
nicht verbunden, die Besucher der Anstalt haben für Wohnung
und Kost selbst zu sorgen. Eine Verpflichtung zur Teilnahme
an den praktischen Arbeiten in den Gewächshäusern, den An-
staltsgärten und der Baumschule besteht nicht, doch können
die Besucher der Anstalt sich zur Teilnahme an diesen Arbeiten
in den lehrfreien Stunden melden und erhalten sie bei befriedi-
genden Leistungen hierfür eine kleine Remuneration.
Tn Fällen besonderer Bedürftigkeit und Würdigkeit kann ein-
zelnen Bewerbern der Lehrbeitrag ganz oder teilweise erlassen
werden. Aufserdem verfügt die Anstalt über einige Stipendien.
 
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