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Hechberger, Werner; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Adel im fränkisch-deutschen Mittelalter: zur Anatomie eines Forschungsproblems — Mittelalter-Forschungen, Band 17: Ostfildern, 2005

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https://doi.org/10.11588/diglit.34731#0133

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Die Merowingerzeit

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derzeit in der Literatur vorherrschenden Modelle von Böhme und Steuer unter-
scheiden sich allerdings nicht in der Prämisse. Als Ausgangspunkt dient implizit
oder explizit wieder das Bild der aus gleichgestellten Freien bestehenden Gesell-
schaft; uneinig ist man sich indessen über den Zeitraum, in dem die „Noblifizie-
rung" stattfand. Die Rückkehr zur These, daß ein Adel erst entstand, ist unver-
kennbar. klagen Kellers Versuche, die Befunde zur Unterstützung der These von
der Kontinuität eines Adels heranzuziehen, haben bislang nicht unbedingt das
Interesse der Archäologen geweckt^.

2.3.2. Gefolgschaft
Entstehung und Bedeutung der Gefolgschaft erschienen schon der älteren For-
schung als zentrale Themen der Rechts- und Verfassungsgeschichte, da diese Insti-
tution als das germanische Spezifikum schlechthin betrachtet wurde. Für die
Adelsherrschaftstheorie spielten diese Fragen eine besondere Rolle, da die Vorstel-
lungen über Anfänge und Stellenwert der Gefolgschaft mit der These von der
frühen Entstehung von „Herrschaft" verknüpft werden konnten und das Bild der
von gleichberechtigten Freien geprägten Gesellschaft schon für die germanische
Zeit zu relativieren schienen. Wenn man die Bedeutung von Gefolgschaften als
groß einschätzte, verringerte sich zwangsläufig die Rolle, die man der Volksver-
sammlung zugestehen konnte. Die Debatte hat eine lange TraditionW
Schon die Frage nach dem Recht, eine Gefolgschaft zu haben, wurde von der
Forschung in enger Abhängigkeit von der jeweiligen Rahmentheorie betrachtet.
Während etwa Savigny und Eichhorn eher pauschal davon sprachen, daß die Her-
ren Gefolgschaften hatten, widersprach Georg Waitz dieser Auffassung. Nur die
vom Volk gewählten prz'zzcz'pgs, die Waitz als Amtsträger betrachtete, hätten Ge-
folgschaften um sich sammeln dürfen. In dieser Sicht konnte man also von einem
Recht sprechen, das eine Folge der durch eine Wahl begründeten amtlichen Stel-
lung waWk
Es ist kein Wunder, daß mit der grundsätzlichen Kritik an dem Bild, das die äl-
tere Forschung von der germanischen Geschichte gezeichnet hatte, auch diese
Ansicht unter Beschuß geriet. Insbesondere Heinrich Dannenbauer hat sich gegen
Waitz gewandt und die Vorstellung vertreten, daß die pn'ncz'pgs, die er als Herren
und Adlige bezeichnete, Gefolgsherren kraft eigenen Rechts gewesen sind^.

146 Vgl. H. KELLER, Archäologie.
147 Vgl. KROESCHELL, Germania.
148 Vgl. WAITZ, Verfassungsgeschichte, Bd. 1, S. 273, 371-401.
149 Vgl. DANNENBAUER, Adel, S. 131-137.
 
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