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Moderne Bauformen: Monatshefte für Architektur und Raumkunst — 31.1932

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Beilage zu Moderne Bauformen
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Dezember
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https://doi.org/10.11588/diglit.49241#0884

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AUS DER FACHWELT
Beilage zu „Moderne Bauformen“ • 31. Jahrg. • Dezember 193Ä

Berlin- Johannisthal

BAS RECHT DER RAUWE R KSHYPOTHE K
Von Dr. P. Martell,

Der gesetzliche Schutz der Bauforderungen verkörpert ein seit
langem hart umstrittenes Problem, das zwar durch das am 28. April
1909 ergangene Reichsgesetz über die Sicherung der Bauforde-
rungen eine gewisse Lösung gefunden hat, das aber dennoch nicht
restlos befriedigt. Bekanntlich hat nur der erste Teil des Bauschutz-
gesetzes wirkliche Gesetzeskraft erlangt, während der zweite, viel
weitergehende Teil bis jetzt unerledigt blieb, da er bei den Hypo-
thekenbanken und im Parlament teilweise auf den stärksten Wider-
stand stieß. Das Bauschutzgesetz sucht den Bauhandwerker vor
Verlust seiner Bauforderungen in erster Linie dadurch zu schützen,
daß es ihm für seine Bauforderungen einen Anspruch auf Gewährung
einer sogenannten Baugeldhypothek zugesteht. Neben diesem an
sich recht nützlichen Bauschutzgesetz bestand aber schon vorher für
den Bauhandwerker durch das Bürgerliche Gesetzbuch im § 648
ein gewisser Bauschutz, von dem leider viel zu wenig Gebrauch
gemacht wurde und wird. Während das Bauschutzgesetz sich haupt-
sächlich um eine sachgemäße Verwendung des Baugeldes bemüht,
und dem Baugeldgeber zur Sicherung seiner Forderung einen An-
spruch auf eine Hypothek oder Grundschuld gewährt, sucht der

Der neue
Wohnbedarf
Weitere e m pfe hlenswerte Erzeugnisse

STAATLICHE
PORZ IE ILIL A N * M AMU IFA K T U R
MYMPHIEMBURG


ZEITGEMÄSSE GEBRAUCHSGESCHIRRE

Wir bitten um Berücksichtigung der Inserenten
bei Auftragserteilung

erwähnte § 648 BGB dem Bauhandwerker für seine Bauforde-
rungen durch Gewährung einer Sicherungshypothek einen Schutz
zu schaffen. Von einer solchen Bauwerkshypothek wird leider viel
zu wenig Gebrauch gemacht, obgleich sie für den Bauhandwerker
einen sehr beachtlichen Schutz darstellt.
Die Bauwerkshypothek zeigt nun einen sehr feingliedrigen recht-
lichen Charakter, auf den nachfolgend näher eingegangen werden
soll. Nach dem Wortlaut des § 648 BGB wird allein dem Werk-
unternehmer, also dem Bauhandwerker, nicht dem bloßen Liefe-
ranten, also Fabrikanten oder Händler, an dem Bauwerk eine
dingliche Sicherung gewährt. Zum besseren Verständnis lassen
wir hier den Wortlaut des § 648 BGB folgen. Er lautet: „Der
Unternehmer eines Bauwerkes oder eines einzelnen Teiles eines
Bauwerkes kann für seine Forderungen aus dem Vertrage die Ein-
räumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstücke des
Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er
die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten
Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Ver-
gütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.“ Damit ist zunächst


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