beschritten werden muß. Da erfahrungsgemäß der Klageweg lang-
wierig ist, so daß bis zur Wirksamkeit der Eintragung Schädi-
gungen für den Bauhandwerker eintreten können, so empfiehlt sich
die Eintragung der Bauwerkshypothek im Wege der „einstweiligen
Verfügung“ zu erzwingen und zwar gemäß §§ 935 ff. der Zivil-
prozeßordnung und gestützt auf §§ 883, 885 des BGB.
Bei Beantragung einer einstweiligen Verfügung hat der Antrag-
steller seine Bauforderung glaubhaft nachzuweisen. Dieser Nachweis
kann durch eine Rechnung mit einer eidesstattlichen Versicherung
tatsächlich geleisteter Arbeit erbracht werden; auch können Zeugen
gleichfalls durch eidesstattliche Versicherung bekunden, daß die
Bauarbeiten geleistet wurden. Manche Gerichte schreiten nur un-
gern zum Erlaß einer derartigen einstweiligen Verfügung und zwar
mit der Begründung, daß die Gefährdung der Forderung nicht
genügend glaubhaft gemacht sei. Eine solche Ablehnung des Ge-
richts besteht zu unrecht und es muß dieser gegebenenfalls durch
sofortige Beschwerde entgegengetreten werden. Die Beschwerde
hat unter Hinweis auf den § 885 BGB zu erfolgen, dessen zweiter
Satz lautet: „Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht
erforderlich, daß eine Gefährdung des zu sichernden Anspruches
glaubhaft gemacht wird.“ Der Grundbesitzer kann die Löschung
der durch die einstweilige Verfügung bewirkten Vormerkung im
Grundbuch durch Hinterlegung des Betrages herbeiführen. Eine
einstweilige Verfügung kann übrigens von jedem erwirkt werden,
der sich im rechtmäßigen Besitz der Bauforderung befindet. Also
beispielsweise auch von einer Bank, wenn der Handwerker etwa
seine Bauforderung der Bank abgetreten hat. Es gibt allerdings
einige wenige Auffassungen, welche in diesem Fall die Rechtmäßig-
keit einer solchen einstweiligen Verfügung bestreiten.
Hat der Bauherr im Bauvertrag eine andere Sicherstellung des
Bauhandwerkers als die der Bauwerkshypothek vereinbart, so kann
der Anspruch auf letztere nicht geltend gemacht werden. Derartige
Vereinbarungen müssen aber klar und deutlich abgefaßt werden,
da sonst gegebenenfalls dennoch Anspruch auf eine Bauwerks-
hypothek besteht. Wird im Bauvertrag ausdrücklich auf die Siche-
rung durch die Bauwerkshypothek verzichtet, was stets in der Form
geschehen sollte, daß auch keinem anderen Bauhandwerker eine
solche Bauwerkshypothek zugestanden werden darf, so ist dabei
zu beachten, daß der Grundbesitzer unbeschadet dieser Verein-
barung dennoch berechtigt ist, eine Baugeldhypothek aufzunehmen.
Wurde die Bauforderung auf Grund einer einstweiligen Verfügung
durch Vormerkung gesichert, so hat sich die anschließende Haupt-
klage nicht auf die Zahlung des Baulohnes allein, sondern zugleich
auch auf die Einräumung der Sicherungshypothek zu erstrecken.
Würde die Klage nur auf Zahlung des Baulohnes lauten, so würde
ein entsprechendes Urteil zur Umschreibung der Vormerkung, also
zur tatsächlichen Eintragung der Bauwerkshypothek nicht ausreichen.
Sofern der Schuldner etwa nach der Eintragung der Vormerkung
das Grundstück zum Verkauf bringt, so muß in diesem Fall der
neue Besitzer seine Zustimmung zur Umschreibung erteilen. Bei
Verweigerung muß durch Klage gegen den neuen Besitzer die
Zustimmung erzwungen werden.
Unbeschadet der Bauwerkshypothek steht dem Bauhandwerker
gegen den Besteller noch das Schutzmittel des Arrestes zu. Mit
Hilfe des Arrestes wird lediglich eine Sicherung der Zwangsvoll-
streckung betreffs des Anspruches auf Bezahlung der Bauforderung
erreicht. Während bei der einstweiligen Verfügung eine Glaubhaft-
machung der Gefährdung der Bauforderung nicht notwendig ist,
muß beim Arrest die Gefährdung nachgewiesen werden. Gründe
der Gefährdung sind, wenn der Schuldner die Absicht hat, sein
Grundstück zu verkaufen oder es übermäßig zu belasten, wobei
ersichtlich ist, daß der Schuldner über sonstiges Vermögen nicht
DAS NEUE MÜNCH-AUFBAUMÖBEL
ermöglicht zum ersten Male eine künstlerische, vollkommene und zweckentsprechende Einrichtung
ganzer Wohnungen durch einzelne, in verschiedenartigster Weise kombinierbare Möbeltypen, und zwar
zu einem Preis, zu dem man sonst nur gewöhnliche Stapelmöbel bekommt. Jeder Raum, vom ein-
fachsten bis zum vornehmsten, kann sowohl in Formgebung als auch in Farbe individuell gestaltet
werden. Dies wird ermöglicht einerseits durch die vielfältige Kombinierfähigkeit der einzelnen Typen
zueinander, andererseits durch die Herstellung derselben in verschiedenen Hölzern und die ver-
schiedenartige Behandlung in matt oder poliert. Beachten Sie bitte die Abbildungen im Textteil
dieses Heftes auf den Seiten 612 bis 618 einschließlich und verlangen Sie nähere Angaben von der
MÖBELFABRIK H. MÜNCH, FÜRTH i. B.
wierig ist, so daß bis zur Wirksamkeit der Eintragung Schädi-
gungen für den Bauhandwerker eintreten können, so empfiehlt sich
die Eintragung der Bauwerkshypothek im Wege der „einstweiligen
Verfügung“ zu erzwingen und zwar gemäß §§ 935 ff. der Zivil-
prozeßordnung und gestützt auf §§ 883, 885 des BGB.
Bei Beantragung einer einstweiligen Verfügung hat der Antrag-
steller seine Bauforderung glaubhaft nachzuweisen. Dieser Nachweis
kann durch eine Rechnung mit einer eidesstattlichen Versicherung
tatsächlich geleisteter Arbeit erbracht werden; auch können Zeugen
gleichfalls durch eidesstattliche Versicherung bekunden, daß die
Bauarbeiten geleistet wurden. Manche Gerichte schreiten nur un-
gern zum Erlaß einer derartigen einstweiligen Verfügung und zwar
mit der Begründung, daß die Gefährdung der Forderung nicht
genügend glaubhaft gemacht sei. Eine solche Ablehnung des Ge-
richts besteht zu unrecht und es muß dieser gegebenenfalls durch
sofortige Beschwerde entgegengetreten werden. Die Beschwerde
hat unter Hinweis auf den § 885 BGB zu erfolgen, dessen zweiter
Satz lautet: „Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht
erforderlich, daß eine Gefährdung des zu sichernden Anspruches
glaubhaft gemacht wird.“ Der Grundbesitzer kann die Löschung
der durch die einstweilige Verfügung bewirkten Vormerkung im
Grundbuch durch Hinterlegung des Betrages herbeiführen. Eine
einstweilige Verfügung kann übrigens von jedem erwirkt werden,
der sich im rechtmäßigen Besitz der Bauforderung befindet. Also
beispielsweise auch von einer Bank, wenn der Handwerker etwa
seine Bauforderung der Bank abgetreten hat. Es gibt allerdings
einige wenige Auffassungen, welche in diesem Fall die Rechtmäßig-
keit einer solchen einstweiligen Verfügung bestreiten.
Hat der Bauherr im Bauvertrag eine andere Sicherstellung des
Bauhandwerkers als die der Bauwerkshypothek vereinbart, so kann
der Anspruch auf letztere nicht geltend gemacht werden. Derartige
Vereinbarungen müssen aber klar und deutlich abgefaßt werden,
da sonst gegebenenfalls dennoch Anspruch auf eine Bauwerks-
hypothek besteht. Wird im Bauvertrag ausdrücklich auf die Siche-
rung durch die Bauwerkshypothek verzichtet, was stets in der Form
geschehen sollte, daß auch keinem anderen Bauhandwerker eine
solche Bauwerkshypothek zugestanden werden darf, so ist dabei
zu beachten, daß der Grundbesitzer unbeschadet dieser Verein-
barung dennoch berechtigt ist, eine Baugeldhypothek aufzunehmen.
Wurde die Bauforderung auf Grund einer einstweiligen Verfügung
durch Vormerkung gesichert, so hat sich die anschließende Haupt-
klage nicht auf die Zahlung des Baulohnes allein, sondern zugleich
auch auf die Einräumung der Sicherungshypothek zu erstrecken.
Würde die Klage nur auf Zahlung des Baulohnes lauten, so würde
ein entsprechendes Urteil zur Umschreibung der Vormerkung, also
zur tatsächlichen Eintragung der Bauwerkshypothek nicht ausreichen.
Sofern der Schuldner etwa nach der Eintragung der Vormerkung
das Grundstück zum Verkauf bringt, so muß in diesem Fall der
neue Besitzer seine Zustimmung zur Umschreibung erteilen. Bei
Verweigerung muß durch Klage gegen den neuen Besitzer die
Zustimmung erzwungen werden.
Unbeschadet der Bauwerkshypothek steht dem Bauhandwerker
gegen den Besteller noch das Schutzmittel des Arrestes zu. Mit
Hilfe des Arrestes wird lediglich eine Sicherung der Zwangsvoll-
streckung betreffs des Anspruches auf Bezahlung der Bauforderung
erreicht. Während bei der einstweiligen Verfügung eine Glaubhaft-
machung der Gefährdung der Bauforderung nicht notwendig ist,
muß beim Arrest die Gefährdung nachgewiesen werden. Gründe
der Gefährdung sind, wenn der Schuldner die Absicht hat, sein
Grundstück zu verkaufen oder es übermäßig zu belasten, wobei
ersichtlich ist, daß der Schuldner über sonstiges Vermögen nicht
DAS NEUE MÜNCH-AUFBAUMÖBEL
ermöglicht zum ersten Male eine künstlerische, vollkommene und zweckentsprechende Einrichtung
ganzer Wohnungen durch einzelne, in verschiedenartigster Weise kombinierbare Möbeltypen, und zwar
zu einem Preis, zu dem man sonst nur gewöhnliche Stapelmöbel bekommt. Jeder Raum, vom ein-
fachsten bis zum vornehmsten, kann sowohl in Formgebung als auch in Farbe individuell gestaltet
werden. Dies wird ermöglicht einerseits durch die vielfältige Kombinierfähigkeit der einzelnen Typen
zueinander, andererseits durch die Herstellung derselben in verschiedenen Hölzern und die ver-
schiedenartige Behandlung in matt oder poliert. Beachten Sie bitte die Abbildungen im Textteil
dieses Heftes auf den Seiten 612 bis 618 einschließlich und verlangen Sie nähere Angaben von der
MÖBELFABRIK H. MÜNCH, FÜRTH i. B.