verfügt. Der Arrest kann auch dann beantragt werden, wenn der
Bauhandwerker oder Unternehmer die von ihm übernommenen
Bauarbeiten noch nicht vollständig durchgeführt hat. Der Arrest
braucht sich nicht nur auf das Baugrundstück zu beschränken,
sondern er kann sich auf das gesamte Vermögen des Schuldners
erstrecken. Der Arrest in ein Grundstück wird durch Eintragung
einer Sicherungshypothek vollzogen. Letztere setzt aber eine For-
derung von mehr als 500 RM. voraus.
Bringt der Auftraggeber das Grundstück zum Verkauf, so steht
dem Bauhandwerker gegen den neuen Eigentümer kein Anspruch
auf Einräumung einer Sicherungshypothek zu. Es würde also in
diesem Fall eine Schädigung des Bauhandwerkers hinsichtlich seiner
Forderung eintreten. Als einziges Schutzmittel hiergegen bleibt
die Anfechtung gegeben und zwar unter dem Ffinweis, daß der
Verkauf ausschließlich zum Zwecke der Gläubigerbenachteiligung
erfolgt sei. Um schädigende Verfügungen des neuen Besitzers zu
verhindern, bleibt nur der Weg der einstweiligen Verfügung übrig,
die dem neuen Besitzer jede Veräußerung, Belastung und Ver-
pfändung des Grundstückes untersagt. Der Bauhandwerker hat so-
gar die Möglichkeit, auch gegen den neuen Besitzer einen Arrest
auszubringen, um seine Bauforderungen sicherzustellen. Ähnlich
ist zu verfahren, wenn es sich nicht um einen Verkauf des Grund-
stückes, sondern um schädigende Belastungen desselben handelt.
Wenn auch anzuerkennen ist, daß die Bauwerkshypothek das Bau-
gewerbe vor manchem Verlust bewahrt hat, so hat sie sich dennoch
nicht als ein in jeder Hinsicht ausreichendes Schutzmittel erwiesen.
Ein weiterer Ausbau der Gesetzgebung in dieser Richtung wäre
durchaus zu wünschen.
DÜRENER ARCHITEKTURMETALLE
FÜR DIE BAU- UND RAUMGESTALTUNG
SONDERERZEUGNISSE:
DURANA-BRONZE
DURAN A-SILBER
DURAN A-VIOLETTA
POLITAL DAS NEUE BAU-LEICHTMETALL
DRUCKSCHRIFTEN, PROFIL- UND
BILDKATALOG, SOWIE METALLPROBEN
ZU IHRER UNTERRICHTUNG KOSTENLOS
DÜRENER METALLWERKE, akt ges, DÜREN/rhenlano
© a 8 Ö e g tot t laufet’^:
ßanöSifdjer:
QlbfaOrten
öie man gemalt öaüen mup
©roße: 16 ’/2 cm ()t>dj/25 cm Brett, 64 ©eiten
Sept, 100 Safeln Äunftbrucf, eingelegt ein
23rfeftafd)enfüljrer für bie ©ftfa^rt, fn ®anj-
leinen gebunben D?m. 9.—, fartonfert btm. 6.—
100 ber fdjönften ©fiabfaßrten fn ben £)ft= unb Süeftalpen in TBort unb Silb bar-
geftellt, ein „praftifdje^ "ßracßtwerf" foßufagen unb ein Sabemecum für jeben ©fi-
faßrer. Iperrlidje Silber von ©d>nee, Sergen unb ©onne, aber bei allerforgfältigfter
TBabl nad) facßlidjen ©eftdjMpunften aufgeftellt unb georbnet. T!3er in ben 2llpen
ffifaßren will, wirb gar nidjt meßr anber^ tonnen, alä vorder bie „Qlbfaßrten, bie
man gemacht haben muß" aufaufdjlagen. Unb bod) bleibt eß' ein Silberbud) für jeber-
mann, weil nidjt^ fdjöner 311 betrachten ift a(^ bie guten Silber von Serg unb ©djmee.
3 u r £ i n f i t in jeher guten S u d) ß a n b l u n g
Sergvertag 5? u b o l f 9? o t e r, ‘JHürtdjen 19
i
Bauhandwerker oder Unternehmer die von ihm übernommenen
Bauarbeiten noch nicht vollständig durchgeführt hat. Der Arrest
braucht sich nicht nur auf das Baugrundstück zu beschränken,
sondern er kann sich auf das gesamte Vermögen des Schuldners
erstrecken. Der Arrest in ein Grundstück wird durch Eintragung
einer Sicherungshypothek vollzogen. Letztere setzt aber eine For-
derung von mehr als 500 RM. voraus.
Bringt der Auftraggeber das Grundstück zum Verkauf, so steht
dem Bauhandwerker gegen den neuen Eigentümer kein Anspruch
auf Einräumung einer Sicherungshypothek zu. Es würde also in
diesem Fall eine Schädigung des Bauhandwerkers hinsichtlich seiner
Forderung eintreten. Als einziges Schutzmittel hiergegen bleibt
die Anfechtung gegeben und zwar unter dem Ffinweis, daß der
Verkauf ausschließlich zum Zwecke der Gläubigerbenachteiligung
erfolgt sei. Um schädigende Verfügungen des neuen Besitzers zu
verhindern, bleibt nur der Weg der einstweiligen Verfügung übrig,
die dem neuen Besitzer jede Veräußerung, Belastung und Ver-
pfändung des Grundstückes untersagt. Der Bauhandwerker hat so-
gar die Möglichkeit, auch gegen den neuen Besitzer einen Arrest
auszubringen, um seine Bauforderungen sicherzustellen. Ähnlich
ist zu verfahren, wenn es sich nicht um einen Verkauf des Grund-
stückes, sondern um schädigende Belastungen desselben handelt.
Wenn auch anzuerkennen ist, daß die Bauwerkshypothek das Bau-
gewerbe vor manchem Verlust bewahrt hat, so hat sie sich dennoch
nicht als ein in jeder Hinsicht ausreichendes Schutzmittel erwiesen.
Ein weiterer Ausbau der Gesetzgebung in dieser Richtung wäre
durchaus zu wünschen.
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DURAN A-SILBER
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© a 8 Ö e g tot t laufet’^:
ßanöSifdjer:
QlbfaOrten
öie man gemalt öaüen mup
©roße: 16 ’/2 cm ()t>dj/25 cm Brett, 64 ©eiten
Sept, 100 Safeln Äunftbrucf, eingelegt ein
23rfeftafd)enfüljrer für bie ©ftfa^rt, fn ®anj-
leinen gebunben D?m. 9.—, fartonfert btm. 6.—
100 ber fdjönften ©fiabfaßrten fn ben £)ft= unb Süeftalpen in TBort unb Silb bar-
geftellt, ein „praftifdje^ "ßracßtwerf" foßufagen unb ein Sabemecum für jeben ©fi-
faßrer. Iperrlidje Silber von ©d>nee, Sergen unb ©onne, aber bei allerforgfältigfter
TBabl nad) facßlidjen ©eftdjMpunften aufgeftellt unb georbnet. T!3er in ben 2llpen
ffifaßren will, wirb gar nidjt meßr anber^ tonnen, alä vorder bie „Qlbfaßrten, bie
man gemacht haben muß" aufaufdjlagen. Unb bod) bleibt eß' ein Silberbud) für jeber-
mann, weil nidjt^ fdjöner 311 betrachten ift a(^ bie guten Silber von Serg unb ©djmee.
3 u r £ i n f i t in jeher guten S u d) ß a n b l u n g
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