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Verein für Historische Waffenkunde [Hrsg.]
Zeitschrift für historische Waffen- und Kostümkunde: Organ des Vereins für Historische Waffenkunde — 8.1918-1920

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5./6. Heft
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Erben, Wilhelm: Schwertleite und Ritterschlag
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https://doi.org/10.11588/diglit.44570#0125

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Schwertleite und Ritterschlag
Beiträge zu einer Rechtsgeschichte der Waffen
von Wilhelm Erben

Das Schwert nimmt unter den Waffen der Ver-
gangenheit einen besonders vornehmen Platz
ein und es bietet derhistorischenßetrachtung
mannigfaltigere Anknüpfungspunkte als die mei-
sten übrigen Schutz- und Trutzwaffen. Seine tech-
nische Entwickelung ist freilich bei weitem nicht so
reichhaltig wie die der Geschütze und anderer in
die Ferne wirkender Kampfmittel. Aber es steht in
viel engerer Beziehung zu dem Manne selbst, der
es führt, und ist darum ungleich enger mit dem
menschlichen Leben verwachsen. Es ist die Lieb-
■ lingswaffe der Ritterzeit, die seine Größe und Kraft
zu steigern strebt, deren Dichter nicht müde werden,
i' es in sinnvollen Bildern und Vergleichen zu schil-
■ dern. Gute Schwerter werden mit vollklingenden
Namen geschmückt, sie bilden ein kostbares Erb-
stück des Hauses, ja ein ganzer germanischer
Volksstamm trug schon in antiker Zeit und trägt
nach allen Wandlungen seiner Wohnsitze und seines
Umfanges noch heute von einer besonderen Art
des Schwertes den Namen der Sachsen. So er-
geben sich viele der geschichtlichen Untersuchung
würdige Verbindungen zwischen der Waffenkunde
und dem Studium von Dichtung und Sage, Reli-
gion und Sitte unserer Vorfahren, wenn wir die
Geschichte des Schwertes verfolgen1). Am be-
deutendsten ist die Stellung des Schwertes in
dem deutschen Recht. Schon vor neunzig Jahren
hat der Begründer germanischer Altertumsfor-
schung eine Reihe derjenigen Rechtshandlungen
zusammengestellt, bei denen das Schwert den
Germanen als Symbol diente3), aber bis heute
besitzen wir keine'selbständige Behandlung dieser
Frage, und wir vermissen sie um so mehr, je
reicher der Ertrag geschätzt wird, welchen die
rechtsgeschichtliche Untersuchung eines dem
Schwert verwandten Wahrzeichens, des Stabes,
’) Vgl. dazu Max Jähns, Entwicklungsgeschichte der
alten Trutzwaffen, S. 227 u. 250 — 255.
, *) Jakob Grimm, Deutsche Rechtsaltertümer (Göttingen
1828) S. 165 — 170; 4. Ausgabe (1899) 1,228—235.

abwarf3). Der Rechtsarchäologe, der sich, diesem
Vorbild folgend, des Schwertes annähme, würde
gewifs grofsen Dank auch bei den Freunden der
Waffenkunde ernten4). Die hier folgenden Er-
örterungen sollen einem solchen Unternehmen
nicht vorgreifen, sie gelten nur einer engbe-
schränkten Gruppe jener Rechtshandlungen, bei
denen das Schwert eine Rolle spielte, und sie
können deshalb nicht zu einer endgültigen Deu-
tung dieser Handlungen vorschreiten, weil diese erst
aus dem Vergleich mit der sonstigen Verwendung
des Schwertes im Recht zu gewinnen wäre. Nur
das Sammeln und Ordnen der auf Wehrhaft-
machung und Verleihung der Ritter würde bezüg-
lichen Zeugnisse habe ich mir vorgenommen.
Der Anlafs dazu lag nicht in einer juristischen,
sondern in einer historischen Fragestellung.
Untersuchungen über den von 1314 bis 1322 ge-
führten Kampf um den deutschen Thron hatten
mich zu einem die Zusammensetzung des öster-
reichischen Heeres beleuchtenden Verzeichnis der
bei Mühldorf zu Rittern gemachten geführt und
genötigt, ähnliche Nachrichten über Ritterpromo-
tionen zusammenzustellen. Daraus erwuchs das
Bestreben nach möglichst vollständigem Über-
blick der Entwickelung, welche die Verleihung

3) Karl v. Amira, Der Stab in der germanischen Rechts-
symbolik, Abhandlungen der kgl. bayerischen Akademie
der Wissenschaften, philosophisch-philologische und his-
torische Klasse, 25,1 (1909), S. 1—180.
4) Vgl. indes v. Amira, Die Handgebärden in den Bilder-
handschriften des Sachsenspiegels, Abhandlungen derselben
Klasse der bayerischen Akademie der Wissenschaften 23,2
(1905), S. 168 und einzelne Bemerkungen in der Einleitung
zu der Ausgabe der Dresdener Bilderhandschrift desSachsen-
spiegels 1 (1902) S. 23 (das Schwert als Hauptstück des Heer-
gerätes), 25 (als Abzeichen des Vormundes, der Kampf-
kläger und Urteilsscheiter), 24 und 27 (als Symbol der
Acht) usw., ferner Ernst Mayer, Die Einkleidung, in der
Festschrift für Adolf Wach 2 (1913): 85 ff., 96 (das Schwert
bei Verlobung und Hochzeit), 102 (bei Übergabe von Grund-
stücken), iioff. (bei Adoption, Wehrhaftmachung, Frei-
lassung).

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