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Heidelberger Tagblatt — 1859 (Juli bis Dezember)

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September
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https://doi.org/10.11588/diglit.2788#0301

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M 22«.

Dienstag, 2?. September

Jnsertionsgebühren für die Zspaltige Pe-
ntzeile oder derenRaum werden mit Lkr.
berechnet.

L8S».

Auf das „Hei-
delberger Tag-
blatt" mid d'as
„Unterhaltungsblatt" kann man sich
für die Monate Oktober, November
und Dezember mit 36 Kreuzern
abonniren.

Die Erpedition.

Die Gewerbegesetzgebung

im Großherzozthum Baden.

(Fortfttzung.)

Dic Concessionen werden rhcils von den
Bczirksämtcrn, theils von dcn Kreisregie-
rUngen, zu einigen Gewerben, namcntlich
zu solchen, wofür ein ausschließendes Pri-
Vileginm gcgeben wird, von dem Ministe-
rium des Jnnern ertheilt. Stcts aber wird
der Nachweis über gchörige Befähigung
zum Betrieb des Gewerbes, so namentlich
mit erhöhtcn Anforderungen z. B. bei Apo-
theken oft auch derjcnige des Bedürfnisses,
so bei Apotheken und Wirthschaftcn, erfor-
dert. Einzelne, wie namentlich die beiden
letztgenannten, unterliegen auch hinsichtlich
ihrcs Betriebs einer sam'täts-, bezichungs-
weise sittenpolizci'lichen strengen Beaufsich-
tigung, welche besonders bei Wirthschaf-
ten ständige oder zeitweise Entziehung der
Conccssion zur Folge haben kanu. Andere
im Großherzogthum concessionirte Gewerbe
sind z.B. Buchdruckereicn, Buchhandlungen,
Steindruckereien, das Müllergewcrbe.

Zu den freien Gewerben gehört jedc.
dauernde auf erlaubten Erwerb gerichtete
und selbstständig betricbenc Beschäftigung,
so weit sic nicht zünftig odcr concesstonirt
lst. Dies sind z. B. Fertigung von mecha-
nischen Apparaten, von Maschinen, Bild-
hauerei, Wasch- und Blcichanstalten u.a.m.
Sie sind nicht nur an keine obrigkeitliche
Bewilligung gebundcn, sondern es ist nicht
einmal eine Änzeige bei der Polizeibehörde
über de» Beginn des Betriebs allgemein
vorgeschrieben.

Eine eigcnthümliche Gaktung sind eüd-
lich dic sog. Hau sirgewerbc (Spengler,
Korbmacher ic ). Jhre Ausübung ist zur
beffern polizeilichen Beaufsichtigung solcher
Gewerbsleute an die Ertheilung einer obrig-
keitlichenBewilligung gebunden, welche nur
für festbestimmte Districte gegeben wird.
Solchen Leutcn ist übrigcns das Herum-
ziehen mit ihren Familicn nicht gestattet.

Der eigentliche — mit einer Stoffver-

arbeitung nicht verbundcne — Handel
ist nicht znnftig. Dagegen sind die mei-
sten Arten dauernder Handelsgeschäfte an
cine Concession geknüpft. Jnsbeson-
dere unterlicgt dcr Verkauf rn offcnem
Laden zwar keinem Zunftzwang, sctzt
aber eine ordnungsmäßige Erlernung des
Dctailgeschäfts und Concessionirung vor-
aus. Eine Ausnahme vou dem Erforder-
niß dcr ordnungsmäßigen Erlernung findet
bei der Conccssionirung von Landkrämc-
reien dann statt, wenn das Bedürfm'ß zu
ciner solchen an einem bestimmtcn Ort
dringend hervortritt. Diese Concessionen
sind indeffen nur für dicjenigen Orte gültig,
für wclchc sie speciell ertheilt sind.

Jeder inlandischeHandelsmann hatHan-
delsbücher nach kaufmänm'schen Regeln zu
führen. Die Rechtsverhältnisse dcr Han-
delslcute sind einer gesctzlich augeordncten
Oeffentlichkeit durch den Eintrag der wich-
tigeren ihre Vcrmögensvcrhältnisse betref-
fenden Akte in öffentliche Bücher und durch
öffentliche Verkündigung von Erkenntniffen
über Zahlungsunvermögen, Wiederbefähi-
gung rc. unterworfen. Frauen können nur
mit Bewilligung ihrer Männcr Handcl
treiben, werden aber unter dieser Voraus-
setzung, wenn sie nämlich nicht etwa nur
Waaren aus der Handlung dcs Mannes
im Kleinen äbgeben, sondern cin'en beson-
dcrn Handel als Gewerbe treiben, fähig,
sich auch ohne Mitwirkung des Mannes
verbindlich zu machen.

Frei, d. h. nicht an die ordnungs-
mäßige Erlernung oder einen Nachweis
der Befähigung gebunden, ist der Handel
mit Landeserzeugnissen, als Vieh, Wcin,
Früchte; dcr Viehhandel unterliegt zur
Verhütung von Betrug einer öffcntlichen
Controle. Für einzelne Artcn des freien
Handels (z. B. Mehlhandel) ist eine An-
zeige bci der Polizeibehörde vorgeschrieben.
Wer den freien Handel als Hauptbcschäf-
tigung treibt, hat ein regelmäßig einge-
richtetes Tagebuch zu führen. (Forts. f.)

Deutschland.

Karlsruke, 23. Sept. Das heute crschiencm
Regierungsblatt Nr. 43 ciithält ftrncr (Schluß):

2) Dienstnachrichten. Scine Königliche Hsheit der
Großhcrzog haben Stch untcr dcm 10. d. M.
allergnädigst bcwogcn gefundcn: dcn Postmcistcr von
Mader in Konstanz auf ftin miterthänigstes Ansuchcn
tn den Ruhcstand zu vcrsetzen; die erlcdigte Postver-
waltung Wcrtheim dem Postkassicr Karl Bretscher in
Karlsruhe, die Führung dcr Briefpostkaffe bet dem

Post- nnd Eisenbahnamt Karlsruhe dem Postofstcialcn
Sigmund Guerillot dasclbst provisorisch zu übertragen;
den provtsorischen Post- und EisenbahnamtS-Kassier
Rudolph Mayer in Waldshut dcfinitiv zum Kasfier
zu crncnnen und demselbcn die Eiscnbahnbetriebskaffe
und dle Eisenbahnerpcdltion Wilferdingcn zu übcr-
tragcn; den DirektionSftkretär Karl Fischer, »orcrst
in provisorischcr Eigenschaft, zum Post- und Eisen-
bahnamtS-Kasfier in Waldshut, und den seitherigcn
Sekretariatsgchülfen, Kameralpraktikantcn Alerandcr
Adam von Offenburg zum Sckretär bet der Direktivn
der Verkehrsanstalten zu ernennen; den Postmeistcr
Rudolph Maicr in Kchl zum Vorstaud des Postamt«
Konstanz, dcn Vorstand des Post- und Eisenbahnamts
Baftl, Ludwig Clady, unter Ernennung zum Post-
mctstcr, zum Vorstand dcs Post- und Eiftnbahnamts
Kehl, dcn dcrmaligen Vorstand des Etftnbahn-Post-
amts Frtedrich Eckardt unter Erncnnung zum Post«
mcister zum Vorstandc dcs Post- und EiftnbahnamtS
Basel, dcn VerwaltungSbeamten und Kassicr Eduard
Rics in Freiburg zum Vorstand des Etsenbahn-Post-
amts, den Post- und Eiscnbahnamts-Kasfier Wtlhelm
Petitjean in Basel zum Vcrwaltungsbeamten und Kasficr
bet dcm Eisgnbahnamt Frciburg zu crnennen; dem
Postoffizialen August v. DavanS in Karlsruhe vvrcrst
provisorisch die Führung der Post- und Eiscnbahn-
amtS-Kasse Bascl zu übcrtragen; dcn mtt dcr Post-
vcrwaltung Pfvrzheim provisorisch betrauten Offizialen
Hcinrich Sachs zum Postvenvalter, und nachstehende
Postpraktikanten zu Postoffizialen zuernennen: Friedrich
Roth bei dem Postamte Freiburg, Leonhard Meier bct
dem Postamte Mannhctm, Karl Eron bei dcm Post-
und Etsenbahnamtc Karlsruhc, Hcinrich Obcrmüller
bci dcm Postamtc Mannheim; dcn Postoffizialen Karl
Körber von dem Postamte Mannheim zu dcm Post-
und Eisenbahnamte KarlSruhe zu versetzen; den prak-
tischen Arzt Gotthard Dtschinger tn Durmersheim zum
Asfistenzarzte für daS Amt und Amtsgericht Schönau
zu crncnnen.

III. Verfügungen und Bckanntmachungen der Mi-
ntsterien. 1) Bekanntmachungen des großh. Mtnistc-
riumS dcS Jnncrn. a) Dic Wiederzulaffung der
„AugSburger Postzeitung !m Großherzogthum betr.
b) Dic Sttftung dcS Zoftph Vogt »on Tawastohus
tn Finnland betr. (Staatsgenchmigung für die von
dem verstorbencn Kaufmann I. Vogt, gebürttg auS
Fischbach, Amts Neustadt, zu Gunsten dcr Untverfität
Frciburg, im Bctrage von S230 fl. 46 kr. zu Sti-
pcndtcnzwccken.) e) Dtc Stipendicnstistung dcS ver-
storbenen Geistl. Rathe« Dekans PfarrcrS Ed. I. I.
Mühling von Handschuchshcim bctr. (Beirag 60V0 fl.
ebensalls zu Stipendienzwecken.) ci) Dtc Stiftung
des verstorbenen Getstl. RatheS Mühling in Hand-
schuchsheim zur Gründung einer katholischen Pfarr-
pftünde in Sandhausen bett. (Bettag 18,000 fl.)
e) Dte Vornahmc einer Ersatzwahl im 11. Aemter-
Wahlbczirk für dcn aus der Zweitcn Kammer dcr
Ständeversammlung ftetwilltg ausgettetencn Abgcord-
netcn Rtesterer betr. (Landesherrlicher Kommiffär dcr
großh. HofgerichtSdirekor Frhr. » Stockhor» in Frei-
burg.) t) Die Vornahme eincr Ersatzwahl im 17.
A.-W.-Bcz. für den aus der Zweiten Kammer der
Ständcversammlung fteiwilltg ausgctretenen Abgcvrd-
neten Horn bctr. (LandeShcrrl. Kommiffär dcr großh.
Hofrichter vr. Fetzer tn Fretburg.) 8) Dte medt-
zinische Hauptprüfung betr. (Ste bcginnt am Mon-
tag den 17. Okt. d. Z.) 2) Bckanntmachung deS
großh. MinisteriumS dcr Ftnanzen: Die Staatsprü-
fung der Kameralkandidaten betr. (Sie bcginnt cben-
fallS am 17. Okt. d. Z.)
 
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