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BeMgspreisr Durch Botenzustellung «. Post monatl. 2.00 bei der Geschäftsstelle
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MkrMitt M Kunst / Ans ter Mir ter Frau / Sie Leteftimte

Pfälzer Sole

Samstag, 4. Mai 1S3S

70. Jahrgang / Ar. 103

Sin gefährliches Instrument



In Tientsin stich rwei bekannte chinesische
Zeitungsverleger ermordet worden.

wir dem amerikanischen Präsidenten nicht
Erfolg wünschen, sondern auch dafürhalten,
er, wenn er sich dem Parlamentarismus
Kongresses zielbewußt entgegenstemmt, die

gung der aus den Völkerbundssatzungen für die
hohen vertragschließenden Parteien sich ergeben-
den Verpflichtungen ausgelegt werden.
Artikel 5: Der vorliegende Vertrag, dessen
französischer und russischer Wortlaut gleichmäßig
maßgebend ist, wird ratifiziert werden, und die
Ratifizierungsurkunden werden in Moskau so-
bald als möglich ausgetauscht werden. Er wird
beim Völkerbundssekretariat eingetragen wer-
den.
Er wird in Kraft treten, sobald die Rati-
fizierungsurkunden ausgetauscht sind und fünf
Jahre in Kraft bleiben.
Wenn er nicht von einer der hohen vertrag-
schließenden Parteien mit einer Vorankündi-
gung von mindestens einem Jahre vor Ablauf
dieses Abschnitts gekündigt ist, wird er ohne
zeitliche Beschränkung in Kraft bleiben, wooei
jede der hohen vertragschließenden Parteien ihn
dann mit einer entsprechenden Erklärung in ein-
jähriger Frist aufkündigen kann.

Form, je nachdem, wie sie geeignet erscheint,
teilzunehmen, wobei die Verpflichtungen dieser
verschiedener Abkommen an die Stelle der aus
dem vorliegenden Vertrag folgenden Verpflich-
tungen treten
4. Beide Regierungen stellen fest, daß die Ver-
handlungen, die zur Unterzeichnung des vorlie-
genden Vertrags geführt haben, anfänglich aus-
genommen wurden, um ein Sicherheitsabkommen
zu vervollständigen, das die Staaten von Nord-
osteuropa. nämlich die Sowjetunion, Deutsch-
land, die Tschechoslowakei, Polen und die der
Sowjetunion benachbarten baltischen Staaten
umfaßt und daß neben diesem Abkommen ein
Veistandsvertrag zwischen der Sowjetunion,
Frankreich und Deutschland abgeschlossen werden
sollte, durch den sich jeder dieser drei Staaten
verpflichten sollte, demjenigen nrnter ihnen Bei-
stand zu gewähren, der Gegenstand eines An-
griffs von Seiten eines dieser drei Staaten
wäre.
Obgleich die Umstände bisher den Abschluß
dieser Abkommen, die beide Parteien weiterhin
als wünschenswert erachten, noch nicht gestattet
haben, sind die in dem französisch-sowjetrussischen
Beistandsabkommen enthaltenen Verpflichtungen
nichtsdestoweniger so zu verstehen, daß sie nur
in den in dem früher geplanten Dreierabkom-
men vorgesehenen Grenzen angewandt werden
sollen.
Unabhängig von den aus dem vorliegenden
Abkommen folgenden Verpflichtungen wird
gleichzeitig daran erinnert, daß gemäß den am
29. November 1932 unterzeichneten französisch-
sowjetrussischen Nichtangriffspakt und ohne Be-
einträchtigung der Universalität der Verpflich-
tungen dieses Paktes im Falle, daß eine der
beiden Parteien Gegenstand eines Angriffs von
Seiten einer oder mehrere dritter europäischer
in dem obenerwähnten Dreierabkommen nicht
genannten Mächte wäre, die andere vertrag-
schließende Partei sich während der Dauer des
Konflikts jeder mittelbaren oder unmittelbaren
Hilfe oder Beistandsleistung an den Angreifer
oder die Angreifer zu enthalten hat, wobei im
übrigen beide Parteien erklären, daß sie durch
keinerlei Beistandsabkommen gebunden sind, das
in Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde.

Der „aulockäre" Roosevelt
Während in Europa und der Welt um poli-
tische Probleme allergrößten Ausmaßes und von
weittragender Bedeutung für die nächsten Ge-
schicke der Völker und Nationen gerungen wird,
haben sich die innen- und wirtschaftspolitischen
Verhältnisse in den Vereinigten Staaten von
Amerika derart zugespitzt, daß man wohl hne
Uebertreibung davon sprechen kann: Es geht in
USA jetzt um die Entscheidung. Es geht
darum, wer der Stärkere ist: Roosevelt oder
Wallstreet, sein „autoritärer" Reformwille oder
der Parlamentarismus des Kongresses- Die
Spannungen zwischen dem Weißen Hause und
dem Kongreß sind derart übersteigert, datz die
dadurch bewirkte Verwirrung angesichts de«
übergroßen Elends breiter amerikanischer
Volksmassen und der immer noch riesengroßen
Arbeitslosigkeit nur mit zielbewußtem und
kraftvollem Handeln beseitigt werden kann.
Wird Roosevelt mit seinem 5-Milliarden-Rot-
Hilfeprogramm oie Vereinigten Staaten der not-
wendigen und heißersehnten Prosperität ent-
gegenführen, oder wird die Befürchtung maß-
geblicher amerikanischer Finanzpolitiker Tatsache
werden, ein Fehlschlag des Nothilfeprogramm»
in der amerikanischen Wirtschaftspolitik würde
eine unkontrollierbare Inflation bewirken? —
Schwer zu beantwortende Fragen! Soweit sich
von uns aus die Dinge übersehen lassen, möch-
ten
nur
daß
des
größere Chance hat. Er hält das Zünglein an
der Wage amerikanischen Eegenwartsschicksals.
Vor allem: Nicht die „Volksvertretung", der
Kongreß, sondern Roosevelt hat immer noch den
weit überwiegenden Teil des amerikanischen
Volkes hinter sich. Darum wendete er sich in
letzter Zeit wiederholt, so auch vor einigen
Tagen in einer Rundfunkrede, direkt an das
Volk, um sich dessen Unterstützung für sein Not-
Hilfeprogramm zu sichern, zu dem verschiedene
wichtige Wiederaufbaumaßnahmen kommen sol-
len (Sozialversicherungsgesetze, Bankengesetz-
gebung, Gesetze über Verkehrsunternehmen und
Unternehmen der Elektrizitäts-, Gas- und Was-
serversorgung). So gewagt der Plan Roosevelts
ist, sein fester Wille, getragen von einem seltenen
Optimismus, können eher zum Erfolg führen
als der vielköpfige und schwerfällige Pessimis-
mus des Kongresses in augenblicklich höchster
Not. Roosevelt stellte in seiner neuesten Rund-
funkrede fest, daß noch niemals seit seinem
Amtsantritt eine derartig gute Atmosphäre der
Wirtschaftserholung vorhanden gewesen sei wie
gerade jetzt.

Der Wortlaut
des Abkommens
DNB. Paris, 3. Mai.
Der französisch - sowjetrussische
Pakt ist am Freitag veröffentlicht worden. Er
hat folgenden Wortlaut:
Der Vollzugsausschuß der Sowjetunion und
der Präsident der französischen Republik, beseelt
von dem Wunsch, den Frieden in Europa zu
festigen und seine Wohltaten ihren Ländern zu
garantieren, durch vollständigere Gewährlei-
stung der genauen Anwendung der Bestimmun-
gen der Völkerbundssatzungen über die Aufrecht-
erhaltung der nationalen Sicherheit, der ge-
bietsmäßigen Unantastbarkeit und der politischen
Unabhängigkeit der Staaten,
entschlossen, ihre Anstrengungen der Vorberei-
tung und dem Abschluß eines europäischen Ab-
kommens mit diesem Ziele zu widmen, und in-
zwischen, soweit es von ihnen abhängt, zu der
wirksamen Anwendung der Bestimmungen der
Völkerbundssatzung beizutragen,
haben beschlossen, zu diesem Zweck
folgendes Abkommen
abzufchließen:
Artikel 1: Für den Fall, daß Frankreich
oder die Sowjetunion Gegenstand einer Dro-
hung oder einer Angriffsgefahr von Seiten
eine» europäischen Staates sein soll, verpflichten
sich die Sowjetunion bzw. Frankreich gegenseitig,
eine sofortige Konsultierung vorzunehmen über:
die zur Einhaltung der Bestimmungen des Ar-
tikel» 10 der Völkerbundssatzungen zu ergreifen-
den Maßnahmen.
Artikel 2: Im Falle daß — unter den im -
Artikel 15 Absatz 7 der Völkerbundssatzungen
vorgesehenen Bedingungen — Frankreich oder,
Sowjetrußland trotz ihrer aufrichtig friedferti-
gen Absichten Gegenstand eines nicht herausge-
forderten Angriffs von Seiten eines europä-
ischen Staates sein sollten, werden die Sowjet-
union bzw. Frankreich sich sofort Hilfe und Bei-
stand gewähren.
Artikel 3: Unter Berücksichtigung, daß laut
Artikel 16 der Völkerbundssatzungen jedes Mit-
glied des Völkerbundes, das im Gegensatz zu
den laut Artikel 12,13 oder 15 der Völkerbunds-
satzungen übernommenen Verpflichtungen zum
Kriege schreitet, ipso facto als eine Macht gilt,
die eine Kriegshandlung gegen alle anderen
Völkerbundsmitglieder vorgenommen bat, ver-
pflichten sich Frankreich bezw. die Sowietunion,
für den Fall, daß eines von ihnen unter diesen
Bedingungen und trotz der friedfertigen Absich-
ten beider Länder Gegenstand eines nicht her-
ausgeforderten Angriffes von Seiten eines
europäischen Staates wäre, sich sofort Hilfe und
Beistand durch Anwendung des Artikels 16 der
Völkerbundssatzungen zu gewähren.
Dieselbe Verpflichtung ist für den Fall über-
nommen, daß Frankreich oder die Sowjetunion
Gegenstand eines Angriffes von Seiten eines
europäischen Staates unter den in Artikel 17
Absatz 1 und 3 der Völkerbundssatzungen vor-
gesehenen Bedingungen wäre.
Artikel 4: Da die oben festgesetzten Ver-
pflichtungen mit den Pflichten der hohen ver-
tragschließenden Parteien als Mitglieder des
Vöttnbimds übereinstimmen, wird nichts in
de« vorliegenden Vertrag als Einschränkung
der Miffion des Völkerbundes zur Ergreifung
-«»ignst« Maßnahmen Wecks wirksamer Siche-
rung des Weltfriedens oder al» Beeinträchti-

„Was nun?"
Geteilte Stimmung über den Pakt
in Frankreich
DNB. Paris, 3. Mai.
Auch in der Abendpresse ist die Auffassung
über den französisch-sowjetrussischen Beistands-
pakt geteilt. Die Blätter, die ihn begrüßen,
rühmen neben der friedlichen Tendenz die Harm-
losigkeit des Vertrages. Die Paktgegner sehen
in ihm eine Falle, die Frankreich nie etwas
nützen, ihm aber bei Gelegenheit gefährlich
werden könnte.
Der „Temp s" beglückwünscht Laval. Er habe
bei der Fassung des Paktes die französische Auf-
fassung durchgesetzt.
Sehr enttäuscht ist „La Presse", die stets
Gegner des Zusammengehens mit Rußland war.
Sie schreibt: Jetzt, nachdem das Uebel nun ein-
mal geschehen sei, erhebt sich die Frage „Was
nun?". Die kommunistische Aktion in Frankreich
sei verstärkt worden. Der schlimmste Feind der
Zivilisation, der Bolschewismus, verkleide sich
als Freund, um sich in das Herz des Wider-
standszentrums einzuschleichen, in Pari».

Oer franzöfisch-sowjeiruffische Pakt
Soivjetrußland als „Garant" des Weltfriedens! / Die Miffion des Völkerbundes angeblich
nicht angetastet / Fünfjährige Dauer des Vertrages / Ein Protokoll zum Vertrag

Lavals Besuch
in Warschau und Moskau
DNB Paris, 3. Mai. Außenimnister Laval
wird am nächsten Donnerstag nach Warschau ob-
reisen. Er trifft am Freitag früh dort ein und
reist erst am Sonntag nach Moskau weiter, wo
er am Montag ankommen wird. Der Aufenthalt
in der sowjetrussischen Hauptstadt wird drei
Tage dauern. Samstag, den 18. Mai, wird
Laval wieder in Paris zurückerwartet. Die „Ere
Nouvelle" schreibt dazu, daß die bereits in Paris
erfolgte Unterzeichnung des französtsch-sowjetrus«
fischen Abkommens die Bedeutung der Reise
Lovals nach Moskau nicht nehme. Im Gegen-
teil, diese Reise werde nunmehr nicht nur ein
Beweis der Nützlichkeit sein, sondern vor allen
Dingen eine freundschaftliche Geste. Die Regie-
rungen Frankreichs und Sowjetrußlands hätten
sich sehr um den Frieden verdient gemacht
*

Der Wortlaut des französisch-sowjet-
russischen Paktes ist in London einge-
troffen Er wir^ von den Sachverständigen des
Foreign Office hinsichtlich seiner Auswirkungen
auf die Völkerbundssatzung, den Locarno-Ver-
trag und die schwebenden Paktvorschläge ge-
prüft.

Protokoll zu dem Vertrag
Gleichzeitig mit der Unterzeichnung des gegen-
seitigen französisch-sowjetrussischsn Beistandspakts
haben die Bevollmächtigten folgendes Protokoll
unterzeichnet, das in den Austausch der Ratifi-
zierungsurkunden des Vertrags miteinbegriffen
wird:
1. Es gilt als verabredet, daß Artikel 3 jede
der vertragschließenden Parteien verpflichtet, der
j anderen sofort Beistand zu gewähren, indem sie
sich sofort nach den Empfehlungen des Völker-
bundsrats richtet, soweit diese aufgrund des
Artikels 18 der Völkerbundssatzungen erlassen
worden sind.
Es gilt gleichfalls als verabredet, daß die bei-
den vertragsschließenden Parteien gemeinsam
bandeln werden, um zu erreichen, daß der Völ- j
kerbundsrat seine Empfehlungen mit der ganzen
Schnelligkeit erläßt, die die Umstände erfordern
werden und daß, wenn der Völkerbundsrat
nichtsdestoweniger aus irgendeinem Grund kei-
nerlei Empfehlungen erläßt, oder kein einstim-
miger Beschluß zustandekommt, die Beistands-
pflicht deshalb nicht weniger zur Anwendung
kommt.
Es gilt als verabredet, daß die in dem vor-
liegenden Vertrag vorgesehenen Beistandsver-
pflichtungen sich nur auf den Fall beziehen, daß
ein Angriff gegen das eigene Gebiet der einen
oder der anderen vertragschließenden Partei er-
folgt.
2. Da beide Regierungen gemeinsam die Ab-
sicht haben, durch den vorliegenden Vertrag den
früher dritten Staaten gegenüber durch
Frankreich oder die Sowjetunion aufgrund ver-
öffentlichter Verträge übernommenen Verpflich-
tungen in keiner Weise zu widersprechen, so gilt
als verabredet, daß die Bestimmungen des vor-
liegenden Vertrags keine Anwendung er-
fahren können, die unvereinbar wäre mit
den von einer der vertragschließenden Parteien
übernommenen Verpflichtungen und die Vertrag-
schließenden Sanktionen internationalen Charak-
ters aussetzen würde.
3. Da die beiden Regierungen den Abschlüße
eines regionalen Abkommens für wün-
schenswert erachten, das auf die Organisierung
der Sicherheit zwischen den vertragschließenden
Staaten abzielt und das von anderer Seite Ver-
pflichtungen des gegenseitigen Beistands zur
Folge haben könnte, so räumen sich beide Regie-
rungen die Befugnis ein, mit ihrer gegenseitigen
Zustimmung gegebenenfalls an solchen Abkom-
men in einer unmittelbaren oder mittelbaren
 
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