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Heidelberger Volksblatt (70) — 1935 (Nr. 77-149)

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Nr. 141 - Nr. 149 (20. Juni - 29. Juni)
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Mzer Note

Donnerstag, 27. Zum 1935

70. Jahrgang / Ar. 147

Wichtige Veschliiffe des Reichskabinetts / Ehrung für Mackensen


Letzte Sitzung
vor der Sommerpause
DNB. Berlin, 27. Juni.
Amtlich wird mitgeteilt:
In der heutigen Kabinettssitzung, der
letzten vor einer längeren Sommerpause,
wurde das Gesetz über den Reichsarbeits-
dienst verabschiedet, wonach alle jungen Deut-
schen verpflichtet sind, im Reichsarbeitsdienst zu
dienen. Zunächst wird die Arbeitsdienstpflicht
der männlichen Jugend eingeführt, während die
Arbeitsdienstpflicht der weiblichen Jugend einer
besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten
bleibt.
Angenommen wurde ferner ein Gesetz zur
Aenderung des Strafgesetzbuches,
das in erster Linie besonders durch Gesetzgebung
auf anderen Gebieten notwendig geworden war,
durch das aber auch die Umstellung des Straf-
rechtes auf den Geist des neuen Staates unter
Vorwegnahme einiger Gedanken der künftigen
Eesamtreform weiter vorwärts getrieben wird.
Insbesondere enthält diese Novelle eine wesent-
liche Verschärfung der Strafbestim-
mungen für die Unzucht zwischen Män-
nern. Das Gesetz zur Aenderung von Vor-
schriften des Strafverfahrens und des Gerichts-
verfassungsgesetzes bringt die technische Siche-
rung der Vorschriften der ersten Gesetze.
Angenommen wurde ein Lu f t s ch u tz g e s e tz,
'' durch das die Stellung des Staates im Luftschutz
und die Pflichten der Bevölkerung im Luftschutz
geregelt werden, ferner ein Gesetz über das Ve-
schlußverfahren in Rechtsangelegenhei-
ten der evangelischenKirche, durch das
der Reichsminister des Innern in das Verfahren
in Zweifelsfällen eingeschaltet werde, eine Aen-
derung des Gesetzes zur Verhütung erb-
kranken Nachwuchses, durch das eine
Beschleunigung des Verfahrens herbeige-
führt und bestehende Unklarheiten beseitigt wer-
den, ein Gesetz zur Vereinheitlichung der Fidei-
kommiß-Auflösung und eine Aenderung
des Besoldungsgesetzes, durch das die
bereits im Reichshaushaltsplan 1935 enthalte-
nen neuen Aemter und Amtsbezeichnungen in
die Reichsbesoldungsordnung ausgenommen wer-
den, um die ordnungsmäßige Besetzung der neuen
Planstellen zu ermöglichen.
Verabschiedet wurden weiterhin ein Gesetz über
die Ueberführung von Angehörigen der
Landespolizei in die Wehrmacht und
ein Gesetz über die Entziehung des Rechts zum
Führen einer Dienstbezeichnung der Wehrmacht,
durch das all denen diese Berechtigung entzogen
wird, die durch ihr Verhalten sich des Führens
der früheren Dienstbezeichnung als unwürdig
erwiesen haben.
Durch das Gesetz über den Güterfernver-
kehr mit Kraftwagen soll die Befriedung des
Wettbewerbs zwischen den Eisenbahnen und den
Unternehmern des Güterfernverkehrs erreicht
werden.
Das Gesetz zur Ergänzung der Klein-
garten- und Kleinpachtlandordnung
dient der Beseitigung der in vielen Wohnlau-
bengebieten bestehenden Rechtsunsicherheit und
der Gegensätze zwischen Verpächtern und Lauben-
besitzern.
Angenommen wurde schließlich ein Reichs-
naturschutzgesetz, das den Schutz und die
Pflege der heimatlichen Natur in all ihren Er-
scheinungen zum Gegenstand hat, sowie ein Gesetz
über die Abgabenbefreiung einer Do-
tation an den Eeneralfeldmarschall von
Mackensen.
Nach dem Willen des Führers und Reichskanz-
lers soll dem Dank des deutschen Volkes an den
ruhmvollen Heerführer unvergänglicher Ausdruck
verliehen werden. Das preußische Staatsmini-
ftAkimn hat daher beschlossen, diepreußische

Domäne Brüssow, Kreis Prenzlau, dem
Führer und Reichskanzler für eine Uebereig-
nung an den Eeneralfeldmarschall
von Mackensen als Dotation zur Ver-
fügung zu stellen.
*
1717 führte Friedrich Wilhelm I. in Deutsch-
land die allgemeine Wehrpflicht ein, die dann
im 19. Jahrhundert von Deutschland aus fast die
ganze zivilisierte Welt eroberte.
Das Notjahr 1813 ist das Geburtsjahr der
deutschen allgemeinen Wehrpflicht, die König
Friedrich Wilhelm III? in seinem „Aufruf an
mein Volk" verkünden und im folgenden Jahre
für dauernd festlegen konnte, nachdem der ge-
niale Organisator Scharnhorst in den voraufge-
gangenen Jahren die Grundlagen hierfür ge-
schaffen hatte.
Am > 26. Juni 1935 schuf Adolf Hitler für
Deutschland die allgemeine Arbeits-
dienstpflicht, sein Scharnhorst heißt Kon-
stantin Hierl.
Aus den Einrichtungen, die der frühere Staat
nur zur Beschäftigung Erwerbsloser errichtet
s hatte, haben Führer und Männer den heutigen
s NS-Arbeitsdienst geschaffen. Sie gaben der Ar-
beit einen Sinn; sie stellten die Ehre der Ar-
beit wieder her, sie führten das Volk zum deut-
schen Heimatboden zurück und machten aus dem
Arbeitsdienst die nationalsozialistische Erzie-
hungsschule des deutschen Volkes.
Schon 1929 wurde Oberst a. D. Konstantin
Hierl von Adolf Hitler als Organisationsleiter
II in das „Braune Haus" berufen und begann
hier den Aufbau des NS-Arbeitsdienstes. In
wahrhaft zäher Arbeit und Ausdauer hat er sich
von seinen klaren Zielen niemals abbringen las-
sen, wenn auch die Widerstände noch so groß er-
schienen.
Der Reichsarbeitsdienst ist ein Musterbeispiel
der neuön Gesetzgebung; der Arbeitsdienst wird
nicht in Regeln und Organisationen hineinge-
zwängt, die für andere Zwecke geschaffen sind;
der Arbeitsdienst hat für seine eigenen Auf-
gaben seine eigene Organisation und seine eige-
nen Regeln geschaffen und die Gesetze müssen
sich jetzt diesem Aufbau anpassen.
Das Gesetz bringt eine Bestätigung dessen, was
das Volk durch die Tat bereits als seinen Wil-
len bekundet hat. Viele Hunderttausende sind
schon freiwillig durch den Arbeitsdienst gegan-
gen, das ganze Volk hat den Arbeitsdienst als
eine moralische Pflicht bereits anerkannt und
begeistert seine Arbeit ausgenommen. Nun wird
er aus einer Gemeinschaft der Freiwilligen eine
machtvolle Pflichtorganisation der Nation, der
sich keiner mehr entziehen kann.
Nach Paragr. 1 des Gesetzes ist der Arbeits-
dienst Ehrendienst am deutschen Volke.
Wer freiwillig oder ausgehoben zum Arbeits-
dienst kommt, kann und darf nicht für sich selbst
besondere materielle Vorteile erwarten. Für
seinen Dienst und seine Arbeit bekommt er kei-
nen Arbeitslohn. Dienst und Arbeit gilt der
ganzen Volksgemeinschaft, von jedem Einzelnen
wird selbstloser Einsatz seiner ganzen Kraft ver-
langt.
Die Dienstpflicht umfaßt alle gesunden jungen
Leute — Männer und Frauen. Die Vorschriften
über die Dienstpflicht der weiblichen Jugend
bleibt noch besonderer Regelung Vorbehalten, da
der Frauen-Arbeitsdienst weder nach der Zahl
seiner Führer noch nach dem Aufbau seiner
Verwaltung in der Lage ist, plötzlich mehrere
hunderttausend Mädchen im Pflichtarbeitsdienst
aufzunehmen.
Vom männlichen Arbeitsdienst wird der Ge-
burtsjahrgang 1915 einberufen. Die erste Hälfte
zum 1. Oktober 1935, die andere Hälfte zum
April 1936. Die Einberufung richtet sich nicht
nach dem Monat der Geburt. Die Dienstzeit be-
trägt vorläufig sechs Monate. Die allgemeine

Musterung wird vom Juni bis August 1935 im
Zusammenwirken mit der Musterung für die
Wehrmacht durchgefllhrt. Die Aushebung für
den Arbeitsdienst erfolgt durch die Meldeämter
des Arbeitsdienstes. Wer nicht vom Arbeitsdienst
befreit (ausgemustert) wird, erhält die Einbe-
rufung zu einer bestimmten Arbeitsdienstabtei-
lung.
Die folgenden Bestimmungen bringen die Aus-
nahme von der Dienstpflicht, wobei zu berück-
sichtigen ist, daß diejenigen, die bereits den Ar-
beitspaß im Freiwilligen Arbeitsdienst erhalten
haben, nicht mehr zum Reichsarbeitsdienst ein-
gezogen werden.
Da der Arbeitsdienst 'Ehrendienst ist, müssen
diejenigen ausgeschlossen bleiben, die wegen
ehrenrühriger Handlungen zurückgestellt sind, das
sind alle mit Zuchthaus Bestraften, ferner die
Bestraften, denen die bürgerlichen Ehrenrechte
aberkannt sind, die den Maßregeln der Siche-
rung oder Besserung unterworfen sind und die
wegen staatsfeindlicher Betätigung gerichtlich
bestraft sind.
Außerdem ist unwürdig, wer aus der NSDAP
wegen ehrenrühriger Handlungen ausgeschlossen
ist. Wer durch gerichtliches Urteil die Fähig-
keit zum Bekleiden öffentlicher Aemter für eine
befristete Zeit verloren hat, darf in dieser Zeit
nicht einberufen werden.
Wer für die besonderen Arbeiten im Arbeits-
dienst körperlich oder geistig völlig untauglich
ist, wird nicht eingezogen. Wer vorübergehend
untauglich ist, kann nach Paragr. 8 zurückgestellt
werden.
Wer für längere Zeit ins Ausland gehen
will, oder bereits im Ausland lebt, kann von
der Ableistung der Arbeitsdienstpflicht entbun-
den werden. Kehrt er aber vor Vollendung des
25. Lebensjahres nach Deutschland zurück, so muß
er seiner Arbeitsdienstpflicht noch genügen.
Eine Zurückstellung von der Dienstpflicht kann
im allgemeinen Lis zu zwei Jahren, im Höchst-
fälle bis zu fünf Jahren erfolgen.
Dem Arbeitsdienst ist die Ausgabe gestellt, die
deutsche Jugend im Geiste des Nationalsozialis-
mus zur Volksgemeinschaft und zur wahren Ar-
beitsauffassung, vor allem zur gebührenden
Achtung der Handarbeit zu erziehen. Zur Er-
füllung dieser Aufgaben dienen staatspolitische
Schulung, kameradschaftliches Zusammenleben,
Ordnungsdienst und Arbeit am deutschen Boden.
In Zukunft soll jeder junge Deutsche eine zeit-
lang in ernster Arbeit den Spaten führen und
wirtschaftliche Werte für die Gesamtheit des
Volkes schaffen. Wie groß diese Werte sind,
zeigt schon die bisherige Tätigkeit des Freiwil-
ligen Arbeitsdienstes, insbesondere bei den
Vodenkultivierungen. Das Führerkorps des Ar-
beitsdienstes setzt sich in Zukunft nur aus Män-
nern zusammen, die die allgemeine Arbeitsdienst-
pflicht abgeleistet haben. Für die gesamten Auf-
gaben ist ein einheitliches Führerkorps bestimmt.
Jedem Führer ist durch die verschiedensten Schu-
lungen im Arbeitsdienst selbst die Möglichkeit
gegeben, bei entsprechender Eignung in die
höchsten Führerstellen aufzurücken.
Die Führer sind weder Beamte noch Unter-
offiziere oder Offiziere, sie sind vielmehr ein
eigener Typ für die Sonderausgaben des Ar-
beitsdienstes, sie erhalten eine Besoldungsord-
nung, die auf die Besonderheiten des Arbeits-
dienstes eingestellt ist. Für eine ausreichende
Versorgung werden besondere Vorschriften ge-
schaffen. Der unerschütterliche Glaube an den
Führer, der die Künder der Wiedergeburt der
deutschen Nation hervorgebracht hat, führte
Hunderttusende junge Deutsche in den Freiwilli-
gen Arbeitsdienst, der unter nationalsozialisti-
scher Führung Konstantin Hierls durch die all-
gemeine Arbeitsdienstpflicht seine Krönung fand
und so der Ausdruck des Willens des deutschen
Volkes für Arbeit und Frieden wird.

Eine neue europäische Front
Was aus den im Anschluß an das deutsch-
englische Flottenabkommen in Paris und Lon-
don augenblicklich stattfindenden diplomatischen
Aussprachen immer mehr hervortritt, ist das
Empfinden, daß eine neue europäische
Front unter Einschluß Deutsch-
lands gebildet werden müsse. Das ist vor
allem die Meinung neutraler Beurteiler des
augenblicklichen Standes der Bemühungen Eng-
lands, die Europapolitik der kollektiven Pakte,
die zum geraden Gegenteil einer Befriedung
Europas zu werden droht in letzter Stunde auf
eine den Tatsachen gerecht werdende Basis zu
bringen.
Was Eden in Rom erreicht hat, wie sich Mus-
solini insonderheit zu den deutsch-englischen
Flottenabkommen stellt, was für eine Haltung
er den Luftpaktfragen nach Kenntnisnahme der
derzeitigen französischen Auffassung gegenüber
einnimmt, wie er die Auswirkungen des sowjet-
russischen und dessen Ablegers, des tschechoslowa-
kisch-russischen Bündnisses auf die europäische
Politik, vornehmlich des Donauraums, beurteilt,
— alles das ist noch in einen Schleier des
Schweigens der verhandlungsführenden Par-
teien gehüllt.
Man will offenbar den Gang der Verhand-
lungen nicht mit Auseinandersetzungen über noch
nicht zwischen London, Rom und besonders Paris-
geklärte hochbedeutsame Probleme belasten. Dar-
um wartet man auch selbst in der französischen
Presse vorerst Herrn Edens Rückkehr aus Rom
ab und befleißigt sich, eine etwas elastische Hal-
tung einzunehemn, um nicht jede Möglichkeit
einer Lösung zu verderben. Hört man vielleicht
doch auf Stimmen, wie sie von Frankreichs Bun-
desgenossen Polen herüberschallen und welche,
wie neuesten Auslassungen des „Kurjer Pro-
anny" zu entnehmen ist, mit ziemlicher Deutlich-
keit zeigen ,daß Polen von der unter Beiseite-
schieben der tatsächlichen Verhältnisse sich in wil-
dester Paktomanie austobenden französischen
Politik abrückt? Bei Polen dürfte jedenfalls
nach alledem wenig Gegenliebe für weitere
Durchführung des kollektiven Sicherheitssystems
zu finden sein. Man sagt es Frankreich doch
klar genug: Ihr wollt Deutschland isolieren und
habt das Gegenteil erreicht. Euer Vertrags-
gestrüpp hat wenig Wert. Verträge müssen den
Tatsächlichkeiten entsprechen. Schaut auf das
deutsch-polnische Bündnis, schaut auf London.
Nur mit, nicht gegen Deutschland kann der
Friede Europas gesichert werden.
Mit anderen Worten im Sinne der wohl letz-
ten Ziele englischer Vermittlung: mit einem
gleichberechtigten, starken Deutschland in eine
neue europäische Front!

Arbeitsdienstdauer bis auf weiteres ein halbes
Jahr
DNB. Berlin, 26. Juni.
Im Anschluß an das Gesetz über die Einfüh-
rung der Arbeitsdienstpflicht hat der
Führer verfügt, daß die Dienstzeit im Ar-
tz e i t s d i e n st bis auf weiteres ein halbes
Jahr beträgt. Die Stärke des Arbeitsdienstes
soll während des nächsten Dienstjahres vom 1.
Oktober 1935 bis 30. September 1936 einschließ-
lich des Stamm- und Hilfspersonals 200 000
Mann nicht überschreiten. Mit dieser Zahl wer-
den in zwei Schichten ungefähr alle Tauglichen
des Jahrganges 1915 zum Arbeitsdienst einge-
zogen werden können. Der freiwillige
Eintritt in den Arbeitsdienst ist bereits vom
vollendeten 17. Lebensjahr an möglich, um den-
jenigen, die in diesem Alter aus der Schule oder
aus der Lehrzeit ausscheiden, sofort den Eintritt
in den Arbeitsdienst zu ermöglichen.
Langstreckenflug zweier englischer Flugboote
Manila (Philippinen), 26. Juni.
Zwei britische Flugboote mit sieben Offizieren
und elf Mann sind hier am Dienstag aus Hong-
kong nach einem Fluge von 10 400 Kilometer
über die Chinesische See eingetrofsen.
 
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