Overview
Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Heidelberger Volksblatt (70) — 1935 (Nr. 77-149)

DOI Heft:
Nr. 141 - Nr. 149 (20. Juni - 29. Juni)
DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.43254#0749
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Freitag, den W. Juni 1«»


i


Der Reichswettkampf der SA s ASm"«!

gewesen wäre.

dieser großen Kundgebung liegt wiederum in

i

An dem Reichsgetreidetag werden sämtliche
Eetreidewirtschaftsverbände teilnehmen.

und sei jetzt in vollem Gange.
Tagesproduktion der Opelwerke
400 Wagen angegeben, die 18 000
Belegschaft arbeite in vielen Ab«
drei Schichten.

ren etwa Vs auf Personen- und mit Vs auf
Liefer- und Lastwagen. Das Rüsselsheimer
Werk sei auf Monate hinaus bis zur vollen
Ausnutzung seiner Kapazität beschäftigt. Die
Produktion des Olympia beträg etwa 100 Wa-
gen pro Tag
Die gesamte
wird mit ca.
Mann starke
teilungen in

80 000 Opelwagen
Nach einer Werksmitteilung hat am 25. ds.
Mts. der 50 000. Opelwagen der diesjährigen
Produktion das Rüsselsheimer Werk verlassen.
Gegenüber der gleichen Vorjahrszeit liegt eine
Absatzsteigerung von damals 33 472 auf den
jetzt genannten Stand vor. Im letzten Jahre
wurde die 50 000-Grenze erst am 18. August
und 1933 überhaupt nicht erreicht. Der Absatz
der 50 000 Wagen verteilt sich in beiden Iah-

Das Neschlußverfahren In Rechtsange-
legenheiten -er Evangelischen Kirche
DRV Berlin, 26. Juni
Das Reichskabinett beschloß am Mitt-
woch ein Gesetz zur Schaffung einer Veschluß-
stelle in Rechtsangelegenheiten der Evangeli-
schen Kirche. Die Beschlußstelle wird beim
Reichsministerium des Innern gebildet. Hängt
in einem bürgerlichen Rechtsstreit die Entschei-
dung davon ab, ob die seit dem 1. Mai 1933
in den evangelischen Landeskirchen oder in der
Deutschen Envangelischen Kirche getroffenen
Maßnahmen gültig sind, wird die Beschluß-
stelle auf Antrag des Gerichts hierüber be-
schließen.

von Grundeigentum sind die Enteignungsge-
setze maßgebend. Die Durchführungsbestimmun-
gen im einzelnen werden den Umfang und In-
halt der Luftschutzpflicht entsprechend festgesetzt.
Für die Leistung von Diensten per-
sönlicher Art wird grundsätzlich keine Ver-
gütung gewährt. Dieser Grundsatz entspricht
dem zivilen Luftschutz als einer nur mit Hilfe
aller Volksgenossen zu lösenden vaterländischen
Aufgabe. Von der Luftschutzpflicht sollen nur
diejenigen befreit sein, die auf Grund ihres
Alters oder ihres Gesundheitszustandes unge-
eignet erscheinen oder mit Rücksicht auf ihre
Pflichten gegenüber der Volksgemeinschaft ver-
hindert sind. Ueber Geschäfts- und Betriebs-
verhältnisse, die bei Ausübung des Luftschutz-
dienstes in Erfahrung gebracht werden, ist Ver-
schwiegenheit zu bewahren. Zuwiderhandlungen
gegen die Luftschutzpflichten werden grundsätz-
lich als Uebertretung bestraft. Für den Fall
des Bruches der Verschwiegenheitspflicht und
bei Rückfall ist Gefängnis und Geldstrafe oder
eine dieser Strafen vorgesehen. Luftschutzsabo-
tage wird grundsätzlich ebenfalls als Vergehen
in besonders schweren Fällen als Verbrechen
mit Zuchthaus geahndet.
Die Betriebe des behördlichen Luft-
schutzes (Sicherheits- und Hilfsdienst, Flug-
melde- und^Luftschutzwarndienst) sind der Un-
fallversicherung unterstellt; ebenso genießen
Personen Unfallversicherungsschutz, die bei der
Luftschutzausbildung oder bei besonderer Tä-
tigkeit, anläßlich von Luftschutzübungen verun-
glücken. Der Werkluftschutz ist versicherungs-
rechtlich in vollem Umfange dem Betriebe des
Werkes angeschlossen.
Nach der Schlußbestimmung des Gesetzes ist I
der Reichsminister der Luftfahrt im Einver-
nehmen mit dem zuständigen Reichsminister
berechtigt die zur Durchführung des Luft-
schutzes erforderlichen Rechtsverordnungen und
Verwaltungsvorschriften zu erlassen Durch den
Erlaß des Gesetzes ist die gesetzliche Grundlage
für die Vorbereitung der Luftschutzmaßnahmen
im Frieden geschaffen, eine Tatsache, die für
die Sicherheit des deutschen Volkes von größter
Bedeutung ist.

Die Besitzoerhältnisse bei Wert«
heim
Wie wir von zuständiger Seite erfahren,,
werden im Benehmen mit dem Beauftragten
für Wirtschaftsfragen des Stellvertreters des
Führers erneute eingehende Festellungen hin-
sichtlich der Besitzoerhältnisse der Firmen Wert-
heim A. G. für Handelsbeteiligung, A. Wert-
heim G. m. b. H. und Wertheim-Erundstücks-
gesellschaft getroffen. Bis zum Abschluß dieser
Feststellungen haben Propagandamaßnahmen
gegen die genannten Gesellschaften unter Hin-
weis auf die nichtarische Eigenschaft der Wert-
Heim-Firmen zu unterbleiben.

Das neue ReiAsnatmsKutzaesetz
DNV Berlin, 27. Juni
Das von der Reichsregierung verabschiedete
Reichsnaturschutzgesetz dient dem
Schutze und der Pflege der heimatlichen Natur
in allen ihren Erscheinungen. Die Oberste Na-
turschutzbehörde für das ganze Reich stellt der
Reichsforstmeister dar, der einzelne
Befugnisse auf die Nachgeordneten Naturschutz-
behörden übertragen kann. Zur fachlichen Be-
ratung wird jeder Naturschutzbehörde eine
„Stelle für Naturschutz" beigeordnet.
Diese regionalen Naturschutzstellen werden in
der neugeschaffenen „Reichsstelle für Na-
turschutz" zusammengefaßt. Das Gesetz gibt
dem Reichsforstmeister das Recht, wichtige Flä-
chen zu Reichsnaturschutzgebieten zu
erklären und erforderlichenfalls auch Enteig-
nungen vorzunehmen. Für Zuwiderhandlun-
gen gegen das Gesetz sind Geldstrafen oder Ge-
fängnisstrafen bis zu zwei Jahren vorgesehen.
Mit diesem Gesetz ist zum erstenmal eine ein-
heitliche Regelung des Naturschutzes für das
gesamt" Reich getroffen worden.

Wirtschafisnotizen
Reichsgetreidetag 1935
Der von der Hauptvereinigung der Deutschen
Getreidewirtschaft veranstaltete „Reichsgstrei-
! detag 1935" wird in diesem Jahre wiederum
in Magdeburg, und zwar etwa eine Woche nach

Wie wir weiter erfahren,, stellt das Gesetz
nur ein Rahmengesetz dar, zu dem die
Durchführungsbe st immun gen erfol-
gen. Der Reichsluftschutzbund ist insofern in
die Ausführung des Gesetzes eingeschaltet, als
auf seinen Vorschlag von der Polizei Anord-
nungen über Bildung und Auswahl der Selbst-
schutzorganisationen des Luftschutzes getroffen
werden.

; halten.
!
! Der nativnals-ziaiistische SMge-anke
! im neuen WehrreKt
s Sachleistungen der Bevölkerung im Falle der Not
! Ter Ministerialrat Heinrich Rosenberger vom
! Reichskriegsmniisterium erläutert, wie das NdZ.
meldet, im Zentralorgan des Bundes Nationalso¬
zialistischer Deutscher Juristen die Bedeutung des
Wehrgesetzes für das deutsche Wehrrecht. Ter
Begriff „Wehrrecht" sei heute viel weiter zu fas¬
sen, als man früher den Begriff „Militärrecht"
faßte. Das Wehrrecht gehe von der Erkenntms
aus, daß ein Krieg in Zukunft das ganze Volk
zur Verteidigungdes Vaterlandes aufrufen
werde und daß die Zeit der Kriege, die unter
i möglichster Schonung der Zivilbevölkerung aus¬
schließlich von den militärischen Kräften geführt
wurden, endgültig vorüber ist. Demgemäß müsse
unsere Rechtsordnung so beschaffen sei, daß die¬
ser Gedanke alle Teile des Rechts durchdringt.
und zwar müsse die Friedensgesetzgobung genau
, so wie die Kriegsgesetzgebung in diesem großen
Zusammenhang gestellt werden. Tas neue Wehr-
! qeseh habe tatsächlich wehrrechtlichen Charakter.
Am klarsten sei das im Absatz 3 des Paragra-
> phen 1 ausgesprochen: „Im Kriege ist über die
Wehrpflicht hinaus jeder deutsche Mann und
jede deutsche Frau zur Tienstleistunstg für i
Vaterland verpflichtet".
Tie ganze Tragweite dieses S
bei genauer Betrachtung des Wortlautes des Ge
setzes. Zunächst sei allerdings nur von Dienst¬
leistungen die Rede, von den Sächleistungen, die oben begrenzt, eine Regelung, die im individuali-
ja zweifellos auch eine bedeutende Rolle spielen stischen Denken der früheren Zeit unerträglich
werden, noch nicht. Aber wir dürften Wohl die

Das Reichslustschußgefetz
DNB. Berlin, 26. Juni.
Zn der Kabinettssitzung vom Mittwoch nach-
mittag hat die Reichsregierung ein sehr bedeut-
sames „Luftschutzgesetz" beschlossen.
In dem 8 1 des Gesetzes wird festgelegt, daß
der Luftschutz Aufgabe des Reiches ist und daß
er zu den Obliegenheiten des Reichsministers der
Luftfahrt gehört. Der Minister bedient sich bei
der Durchführung des Luftschutzes neben den
Dienststellen der Reichsluftfahrtverwaltung im
Einvernehmen mit dem Reichsminister des In-
nern der ordentlichen Polizei und Polizeiauf-
sichtsbehörden, auch kann er andere Dienststellen
und Einrichtungen der Länder, Gemeinden, Ge-
meindeverbände und sonstigen Körperschaften
des öffentlichen Rechts in Anspruch nehmen. Er-
fallen diesen Verbänden und Körperschaften be-
sondere Kosten, so werden diese vom Reich er-
stattet.
Entscheidend ist der § 2, der festlegt, daß alle
Deutschenzur Dienst- und Sachleistung sowie
zu sonstigen Handlungen, Duldungen und Unter-
lassungen verpflichtet sind, die zur Durchführung
des Luftschutzes erforderlich sind. Mit dieser Be-
stimmung wird die „ Luftschutzpflicht" ge-
schaffen. Luftschutzpflichtig sind ferner alle juri-
stischen Personen, nichtrechtsfähigen Personen-
vereinigungen, Angestellte und Einrichtungen
des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie
im Deutschen Reich Sitz, Niederlassung oder Ver-
mögen haben. Im übrigen wird in tz 2 noch fest-
gelegt, daß auch Länder- und Staatenlose, die
im Deutschen Reich Wohnsitz, Aufenthalt oder
Vermögen haben, luftschutzpflichtig sind, soweit
nicht Staatsverträge oder allgemein anerkannte
Regeln des Völkerbundsrechts entgegenstehen.
Das Gesetz regelt dann, daß Personen, die
infolge ihres Lebensalters oder ihres
Gesundheitszustandes ungeeignet
erscheinen, zu persönlichen Diensten im Luftschutz
nicht herangezogen werden dürfen. Das gleiche
gilt für Personen, deren Heranziehung mit ihren
Verufspflichten gegenüber der Volksgemeinschaft
insbesondere mit den Pflichten eines öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnisses nicht zu verein-
baren ist. Umfang und Inhalt der Lustschutz-
pflicht werden, wie es in dem tz 4 heißt, in den
Durchführungsbestimmungen festgelegt. Die dau-
ernde Entziehung oder Beschränkung von Grund-
eigentum richtet sich nach den Enteignungsge-
setzen. Die Heranziehung zur Luftschutzpflicht er-
folgt, soweit die Durchführungsbestimmungen
nichts anderes vorschreiben, nach dem § 5 durch
polizeiliche Verordnung. Ebenso wird die Frage,
ob und in welchem Umfange bei Erfüllung der
Luftschutzpflicht Vergütung oder Entschädigung
zu gewähren ist, in den Durchführungsbestim-
mungen geregelt. Für die Leistung persönlicher
Dienste wird nach tz 6 grundsätzlich keine Ver-
gütung gewährt. Der tz 7 des Luftschutzgesetzes
betrifft die Geheimhaltung von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen, die die im Luftschutz täti-
gen Personen bei Wahrnehmung ihres Dienstes
erfahren.
Ueber andere Tatsachen, an deren Nichtbe-
kanntwerden die Betroffenen ein berechtigtes
Interesse haben, ist Verschwiegenheit zu bewah-
ren. Von besonderer Wichtigkeit ist auch der tz 8
des Gesetzes, der vorsieht, daß nur mit Ge-
nehmigung des Reichsmini st ers der
Luftfahrt oder der von ihm bestimmten
Stellen über Fragen des Luftschutzes Unter-
richt erteilt, Vorträge gehalten, Druck-
schriften veröffentlicht oder sonst verbreitet,
Bilder oder Filme öffentlich vorgeführt oder
Luftschutzausstellungen veranstaltet werden dür-
fen.
^zn den folgenden tztz 9 und tO sind die Zur
Durchführung des Gesetzes notwendigen Straf-
bestimmungen enthalten, die in besonders
schweren Fällen sogar Zuchthaus vorsehen. Der
tz 11 betrifft Rückwirkungen des Gesetzes auf die
Reichsversicherungsordnung, während im Schluß-
paragraphen 12 dem Reichsminister der Luft-
fahrt die Ermächtigung gegeben wird, im Ein-
vernehmen mit den zuständigen Reichsministe- s
rmen die zur Durchführung dieses Gesetzes not-
wendigen Rechtsverordnungen und allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
DNV Berlin, 27. Juni
Das am Mittwoch von der Reichsregierung
verabschiedete Luftschutzgesetz greift so stark in
das Leben des Staates und der einzelnen
Volksgenossen ein, daß bei seiner Vorbereitung
große Schwierigkeiten zu beseitigen waren.
Nach dem Gesetz führt der Reichsminister der
Luftfahrt den Luftschutz durch und bedient sich
dabei neben den Dienststellen seiner Verwal-
tung grundsätzlich der ordentlichen Polizeibe-
hörden, auch kann er Dienststellen und Einrich-
tungen der Länder, Gemeinden, Eemeindever-
bänden und sonstiger Körperschaften des öffent-
lichen Rechts in Anspruch nehmen. Alle deut- I
fchen Männer und Frauen sowie die ju- !
ristischen Personen und die nicht rechtsfähigen
Personenvereinigungen privaten und
öffentlichen Rechts unterliegen nach dem Gesetz
der Luftschutzpflicht. Sie können dem-
nach praktisch zu allen denjenigen Dienst- und
Sachleistungen, Handlungen, Duldungen und
Unterlassungen herangezogen werden, die zur
Durchführung des Luftschutzes erforderlich sind.
Die Heranziehung erfolgt grundsätzlich auf
Grund polizeilicher Verfügung. Für etwaige i
dauernde Beschränkungen und Entziehungen j

Dr. Goebbels
vor -en jimgen Zournaliflen
Ernste Mahnworte
DNB. Berlin, 26. Juni.
Reichsminister Dr. Goebbels empfing am
Mittwoch nachmittag in seinem Ministerium die
Teilnehmer des zweiten Lehrganges der
Reichspresseschule. Er hatte die aus
etwa 80 Mitgliedern bestehende Gruppe zu sich
gebeten, um ihnen, die sich dem Schriftleiter-
beruf widmen möchten, angesichts der betrüb-
lichen Erfahrungen, die Reichspresseschulungs-
leiter Schwarz van Berk und der Leiter der
Reichspresseschule Regierungsrat a. D. Meyer-
Christian in dem jetzigen Kursus, aber auch schon
im vorigen gemacht haben, in aller Offenheit
und Deutlichkeit seine Meinung über die uner-
läßliche Notwendigkeit zu sagen, mit Fleiß und
Strebsamkeit an sich selbst zu arbeiten und die
Chancen zur Weiterbildung auch tatsächlich aus-
zunutzen.
„Wenn mir mitgeteilt wird," so betonte der
Minister mit besonderem Nachdruck, „daß sich die
allgemeinen Vildungs- und Wissensverhältnisse
in Ihrem Kreise auf einem wenig erfreulichen
Niveau befinden, so können Sie sich denken, daß
ich einem solchen Zustand vielleicht einige Mo-
nate zuschauen kann, aber nicht länger. Es ist
keine Entschuldigung, wenn man sagt, die Schul-
jahre hätten nicht genug Wissen geboten. Sie
können auch nicht sagen: Wir kommen aus klei-
nen Verhältnissen und haben nicht die Möglich-
keit gehabt, uns weiterzubilden. Gerade hier in
Berlin wird Ihnen wie sonst nirgendswo Gele-
genheit in Hülle und Fülle geboten, das allge-
meine Wissen zu ergänzen und zu vertiefen. Die
Männer, die heute Deutschland regieren, kom-
men fast alle aus kleinen Verhältnissen. Sie sind
auch nicht in Palästen geboren und haben sich
emporgearbeitet durch eigenen Fleiß und durch
eigene Kraft.
Es scheint, daß einige von Ihnen ihren Auf-
enthalt in Berlin als eine Art Erholungsurlaub
ansehen. In Berlin ist man etwas anderes ge-
wohnt; hier arbeiten Millionen vom frühesten
Morgen bis in die Nacht, um das tägliche Brot
zu haben. Diese müssen Ihnen zum Beispiel
dienen
Ich werde für den nächsten Kursus strengere
Auslesegesetze in Anwendung bringen, und ich
kann Sie auf das bestimmteste versichern, daß
ein Journalist, der nicht über ein gewisses Maß
von Wissen und Charakter verfügt, in die Presse-
liste einfach nicht ausgenommen wird. Er kann
dann alles andere werden, aber nicht Schriftlei-
ter. Daß die Presse auf ein schlechtes Bildungs-
niveau heruntersinkt, lasse ich umso weniger zu,
als dann Journalisten solcher Art später die
Freiheit der Meinung für sich reklamieren.
Wer sich an Arbeit vorbeidrückt in der An-
nahme, daß es in Deutschland nur mit Gesin-
nung getan wäre, der befindet sich auf einem
sehr verhängnisvollen Holzweg. Der neue Staat
wird einmal die rechte Gesinnung als etwas
Selbstverständliches voraussetzen müssen. Es sol-
len hinzukommen: Wissen und Können, Fleiß
und Beständigkeit, Charakter und Aufrichtigkeit.
Im Leben wird man, wenn man nicht gerade
ein ganz großes Genie ist, nur etwas durch Fleiß
erreichen. Selbst ganz große Männer haben es
zur letzten Vollendung auch nur durch Fleiß ge-
bracht.
Ich spreche aus freundschaftlichen Gefühlen zu
Ihnen. Uns hat es das Leben auch nicht leicht
gemacht, und es kann uns keiner vorwerfen, daß
wir vom grünen Tisch dekretieren und von oben
herab über solche Probleme reden. Wir kennen
die Dinge aus der Praxis! Ich habe zu viele
Existenzen scheitern sehen, und ich weiß, wohin
man gerät, wenn man das Leben zu leicht
nimmt."

Gewißheit haben, daß man auf diese nicht verzich-
ten werde. Was unsere zum Teil noch demokra-
tisch regierten Nachbarstaaten von ihrer Bevöl-
kerung verlangen, das werde und müsse auch das
nationalsozialistische Deutschland beanspruchen.
Tenn daß im Falle der Not jeder Volksgenosse
jedes Ofer an Gut und Blut für das Vaterland
bringen müsse, sei ja einer der wichtigsten Grund-
, gedanken des Nationalsozialismus. Der Referent
das i weift dann noch darauf hin, daß auch an anderen
; Stellen des Gesetzes der neue wehrrechtliche Ge-
Satzes ergebe sich j danke zum Durchbruch komme, so im Paragra-
phen 7 Ziffer 2 über den Landsturm. Hier sei
die Dauer der Wehrpflicht überhaupt nicht nach

DNV. Berlin, 27. Juni.
Die bereits kurz gemeldeten Bestimmun¬
gen für den vom obersten SA-Führer Adolf
Hitler befohlenen Reichswettkampf der
SA haben laut „Völk. Beobachter" folgenden
Wortlaut:
Der Reichswettkampf besteht aus sieben
Leistungsgruppen des gesamten Ausbildungs¬
gebietes der SA.
Die erste Leistungsprüsung umfaßt das welt¬
anschauliche Gebiet. Die bei den Einheiten fest¬
gestellte Haltung und die vorgefundenen Kennt¬
nisse werden bewertet. Es würde ein unrichti¬
ges Bild der weltanschaulichen Gesinnung der
Einheit geben, wollte man die Bewertung allein
nach den Kenntnissen, die erlernt werden kön¬
nen, beurteilen. Deshalb tritt bei der welt¬
anschaulichen Prüfung die Beurteilung der Ge¬
samthaltung hinzu. Diese Beurteilung soll die
innere und die äußere Haltung der Einheit als
Zeuge der Fleisch und Blut gewordenen Welt¬
anschauung erfassen. Die innere Haltung ist Ka¬
meradschaft, Zuverlässigkeit und Opferwilligkeit,
die äußere das Auftreten, die Einsatzbereitschaft,
die Ordnung im privaten und öffentlichen Le¬
ben. Eine weitere Bewertung auf allen Leistungs- i
gebieten ist die Antretestärke. Stürme, die unter
75 Prozent antreten, scheiden ganz aus dem
Wettbewerb aus, wobei selbstverständlich die j
rechtzeitig und begründet entschuldigten SA- s
Männer als angetreten zählen. i
Die zweite Gruppe der Leistungsprüfung ist
dem ersten Teil der SA-Sportabzeichenprüfung
entnommen. Das sind: 100-Meter-Lauf, Weit¬
sprung, Kugel- oder Steinstoßen, Keulenweit¬
wurf und 3000-Meter-Lauf. Die SA-Männer
können unter gewissen Voraussetzungen diese
Uebungen gleichzeitig als Abnahme der SA-
Sportabzeichenprüfung gewertet erhalten.
- Die dritte Leistungsprüfung besteht aus einem
Querfeldeinlauf über 1000 Meter. Dabei sind
Hindernisse zu überwinden wie: Weitsprung
über einen drei Meter breiten Graben oder
Bahn, Ueberklettern einer Sperre aus zusam¬
mengeschobenen Wagen, Ueberspringen eines
Holzgatters von einem Meter Höhe, Ueberschrei-
ten eines schmalen Balkens von drei Meter
Länge und in Höhe von 1,50 Meter. Diese Hin¬
dernisse könnnen von jedem Sturm ohne jede
Schwierigkeit und ohne Kosten in aller Kürze
hergestellt werden.
Die vierte Leistungsprüsung ist ein Zehn¬
kilometermarsch mit Gepäck. Wenn die Leistung z
aus zeitlichen Gründen nur für zehn Kilometer '
verlangt wird, so wird den Sturmen der Kamps , . oo oo
durch eingelegte Hindernisse lebendiger gemacht. ^?m Reichsparteitag h. om 0. bis -9.
Das erste Hindernis ist das Wechseln des Un- September 1935 siattftnden. Dre Durchführung
terhemdes und der Strümpfe. Hierbei kommt es dieser großen Kundgebung liegt wiederum in
auf die Geschwindigkeit an. Das zweite Hinder- den Händen von Pg. R. Eulde, Magdeburg,
nis ist die Ueberwindung eines mangelhaften
Steges von etwa 5 m Länge.
Die fünfte Leistungsprüsung ist eine Propa¬
gandafahrt. Dieser Einsatz soll die SA an den
Kampf früherer Zeiten erinnern und ihre Fin¬
digkeit, jeden Widerstand zu brechen, zum Aus¬
druck bringen.
Die sechste Leistungsprüsung umfaßt zwei
Einsatzübungen, die im Gelände SA-mäßige
Aufgaben zu lösen haben.
Die siebente Leistungsprüfung besteht aus den
Uebungen 7 und 8 des Kleinkaliberschießens aus
den Bedingungen zum Erwerb des SA-Sport-
abzeichens.
Die Sondereinheiten, wie Marine-, Nachrich-
 
Annotationen