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Kunstwart und Kulturwart — 26,2.1913

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Heft 8 (2. Januarheft 1913)
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Krukenberg, Elsbeth: Die Mutter als religiöse Erzieherin
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Bamberger, ...: Für das Erbrecht des Reichs
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https://doi.org/10.11588/diglit.14285#0115

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sei einzig, es zu lehren: dah es den Willen zu tun versuche serne
Vaters im Himmel, der durch sein (Lewissen zu ihm spricht.

Schwierig ist vielen Müttern auch ihre Ungewandtheit im Reden uoer
religiöse Dinge. Ls ist gewih richtig und wohl zu verstehen, daß man auf
diesem Gebiete nicht gern viele Worte macht. Aber dem Kinde Zuneb
werden wir es lernen müssen, mit dem Ausdruck unsres eigenen religwieu
Lrlebens zu ringen. Und wenn es auch wenige, wenn es auch ungeschickte
Worte sind; kommen sie aus wahrhaftiger Äberzeugung heraus, so wrrken
sie doch und sind mehr wert als klingende, tönende Phrasen, die gerade aus >
religiösem Gebiete so üppig gedeihen und doch so taube Früchte brrngen.

Neligiöse Erziehung wird schliehlich am besten geübt durch as ei-
sPiel, durch T a t -- Ch r i st e nt u m. Lin schönes Wort einer Landsrau
ist mir im GedLchtnis geblieben: „Keinen Pfennig verschwenden, a er
immer einen Taler in der Hand haben, wenn ein Beduntiger iyi
braucht." In diesem Sinne, im Sinne eigenen anspruchslosen erzi) en
aber zugleich zugreifender, helfender Liebe, echten sozialen ^mpsin
und sozial fördernden Tuns sei Religion in unsern ^n ern ge s .

Die Form wähle ein jeder nach eigenem Wunsch und Ermcs,en,

Geist sei für alle der gleiche. ElsbethKrukenberg-Co z

Für das Erbrecht des Neichs

^^tto Eorbach hat im Kunstwart dte Frage der Erbrechtsreform
> Derörtert. Die Reformbestrebungen find darauf geri) ,

fernteren Verwandten des Erblassers nur noch , .

mentarischer Einsetzung als Lrben zuzulaffen, beini ^ g
folchen aber an ihrer Stelle der Gefamtheit die ^bfchaf ^.
weifen. Mein Vorfchlag insbefondere geht dahin, daß i ^
wandten mit Ausnahme der Geschwister als teftamentslo,e ^
gefchaltet und erfetzt werden durch das Deutfche Reich.

römifchen Recht ftammende, völlig unbegrenzte Verwandtenerbfolge

wird von dem Rechtsbewußtsein der Gegenwart abgelehn . ^
lich uns das Lrbrecht der nahen Angehörigen erfcheint, datz ^
ihren Vater beerben, die Frau ihren Mann, — fo "Ifbegiu
der Anfpruch der entfernteren Verwandten auf den <

Verftorbenen. wenn der Anspruch fich uicht auf eine ausdruckticye,
teftamentarifche Anordnung des Erblaffers ftützen kann. Dao >
der lachenden Erben ift unvereinbar mit dem Staatsinterefse^ er
famtheit, unvereinbar mit dem hohen Grundfatz von der ansg '
den Gerechtigkeit, der die deutfche Sozialgefetzgebung beherrfcht. B 1
Erwägungen verfchließt sich Corbach nicht. Er hat wohl erkann,
er betont, daß die Verwandtfchaft heute keine große Famnie y
bildet, deren Mitglieder einander regelmäßig fchützen und unter; uz -
In den modernen Kulturftaaten ift die Großfamilie aufgeloft, an )
Stelle find Staat und Gemeinde getreten, die Vormundfchas u
Unterftützungspflicht übernommen haben. Deswegen erfcheint ihni
Einfchränkung des Derwandtenerbrechts nach dem Bedursnis

Vgl. Bamberger, Für das Erbrecht des Reiches. Verlag der Grenz-
Berlin )9l2. __

boten.

2. Ianuarheft M5

Si
 
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