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Kunstchronik: Wochenschrift für Kunst und Kunstgewerbe — N.F. 22.1911

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KUNSTCHRONIK

WOCHENSCHRIFT FÜR KUNST UND KUNSTGEWERBE

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Verlag von E. A. SEEMANN in Leipzig, Querstraße 13
Neue Folge. XXII. Jahrgang 1910/1911 Nr. 19. 10. März 1911.

Die Kunstchronik erscheint als Beiblatt zur »Zeitschrift für bildende Kunst« monatlich dreimal. Der Jahrgang kostet 8 Mark und umfaßt 40 Nummern.
Die Abonnenten der »Zeitschrift für bildende Kunst« erhalten die Kunstchronik kostenfrei. — Für Zeichnungen, Manuskripte usw., die unverlangt
eingesandt werden, leisten Redaktion und Verlagshandlung keine Oewähr. Alle Briefschaften und Sendungen sind zu richten an E.A.Seemann,
Leipzig, Querstraße 13. Anzeigen 30 Pf. für die dreispaltige Petitzeile, nehmen außer der Verlagshandlung die Annoncenexpeditionen an.

ZUR BEACHTUNG

Die Firma Klinkhardt & Biermann hatte »zur gefl.
Beachtung« in zwei Nummern der von ihr heraus-
gegebenen Zeitschrift »Der Cicerone« und in einem
von ihr verbreiteten Prospekt Angaben gemacht, die
E. A. Seemann veranlaßten, gegen Klinkhardt & Bier-
mann Klage wegen unlauteren Wettbewerbes zu er-
heben. Die Gerichtsverhandlung hatte folgendes Er-
gebnis:

Leipzig, den 27. Februar 1911. Öffentliche Sitzung
der fünften Kammer für Handelssachen bei dem König-
lichen Landgericht. Gegenwärtig: 1. Landgerichtsrat
Dr. von Hahn als Vorsitzender, 2. Handelsrichter Goetz,
3. Handelsrichter Wagner, als beisitzende Richter, Ref.
Frhr. von Biedenfeld als Gerichtsschreiber.

In Sachen der Firma E. A. Seemann in Leipzig,
Klägerin, gegen 1. Die offene Handelsgesellschaft in
Firma Klinkhardt & Biermann, Buch- und Kunstverlag in
Leipzig, 2. und 3. deren Gesellschafter, nämlich: den
Verlagsbuchhändler Dr. phil. Werner Bruno Klinkhardt
in Leipzig und den Verlagsbuchhändler Dr. phil. Karl
Wilhelm Georg Biermann in Leipzig, Beklagte, er-
scheinen bei Aufruf 1. für die Klägerin der Rechts-
anwalt Dr. K. Hezel und die Inhaber der Klägerin
Seemann und Kirstein, Heft 3 von Jahrgang III des
Cicerone überreichend, 2. für die Beklagten die Be-
klagten zu 2 und 3 persönlich und der Rechtsanwalt
Dr. Schotte. Es wird nicht streitig verhandelt. Die
Parteien schließen zur Beilegung des Rechtsstreits
folgenden Vergleich:

1. Die Beklagten (Klinkhardt & Biermann) ver-
pflichten sich, in dem am 8. März 1911 erscheinen-
den Heft ihrer Halbmonatsschrift »Der Cicerone« zu
Anfang der Abteilung Rundschau folgende Erklärung
abzudrucken:

Um Mißverständnissen vorzubeugen, erklären wir
im Anschluß an unsere Mitteilungen in Nr. 1
Seite 15 und Nr. 3 Seite 100 des »Cicerone«:
Wir haben den Cicerone deshalb als offizielles
Publikationsorgan bezeichnet, weil uns Museums-
leitungen zugesagt haben, ständig und rasch ihre
Mitteilungen in den »Cicerone« zu bringen. Da-
mit sollte nicht gesagt sein, daß solche Mit-
teilungen nicht auch vorher oder gleichzeitig in
andere Zeitschriften gebracht werden dürften.

2. Die Beklagten (Klinkhardt & Biermann) ver-
pflichten sich, die Hefte Nr. 1 und 3 des Cicerone
in Zukunft nur in dem Zustande zu verbreiten, daß

a) bei der Mitteilung auf S. 15 des Heftes 1
oben das Wort »zuerst« in »rasch« und das
Wort »offizielles« in »ständiges« umgeändert
wird.

b) bei der Mitteilung auf Seite 100 des Heftes 3
oben das Wort »offiziellen« in »ständigen«
umgewandelt wird.

3. Die Beklagten (Klinkhardt & Biermann) ver-
pflichten sich ferner, für den Fall, daß sie ihren mit
der Überschrift »Klinkhardt & Biermann, Verlagsbuch-
handlung in Leipzig« und der ersten Textzeile »Die
nachfolgend näher umschriebenen Zeitschriften sind
mit Januar 1911 in einen neuen« beginnenden Pro-
spekt weiter verbreiten sollten, dies nur in der Weise
zu tun, daß folgende Worte, die sich auf der dritten
Seite befinden, vorher getilgt werden: »und nach der
Hinsicht steht er heute auch außerhalb Deutschlands
ohne jede Konkurrenz da« und »Sammler und Kunst-
händler haben im Cicerone das einzige Organ, das
sachlich und lückenlos orientiert«.

Die Beklagten (Klinkhardt & Biermann) übernehmen
alle diese Verpflichtungen als Gesamtschuldner.

4. Die Klägerin (E. A. Seemann) zieht die zum
Antrag auf einstweilige Verfügung gehörige Haupt-
klage zurück.

5. Die Kosten der einstweiligen Verfügung und
der Hauptklage werden gegeneinander aufgehoben.

Die Parteien sind darüber einverstanden, daß einst-
weilige Verfügung und Hauptklage je auf 3000 Mark
Streitwert zu beziffern sind.

Vorgelesen, genehmigt
Dr. v. Hahn. Frhr. von Biedenfeld.
 
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