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Kohl, Thomas; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Lokale Gesellschaften: Formen der Gemeinschaft in Bayern vom 8. bis zum 10. Jahrhundert — Mittelalter-Forschungen, Band 29: Ostfildern, 2010

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https://doi.org/10.11588/diglit.34742#0041

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1. Einleitung

Während die meisten Lycs des frühen Mittelalters noHLs, opümaLs und
ähnliche durch erhöhtes Wergeid herausgehobene Schichten kennen, lässt die Lex
Baiuvariorum eine solche Stellung nur den Angehörigen der der
Anniona, Fagana, Huosi, Drozza und Hahilinga zukommen, denen das doppelte
Freienwergeid, also 320 sohdz zustande Die Angehörigen der wurden
als pnmz post A$p/o//zw^%s bezeichnet, also die ersten nach dem Herzogsgeschlecht,
dessen Angehörigen ein vierfaches Wergeid zustande Die Identität der
^ONca/o^MO ist ein seit langem umstrittenes Forschungsthema, jedoch sollte die
Hervorhebung nicht für allzu wichtig gehalten werden, da lediglich die Huosi und
die Fagana (und diese nur einmal^) in anderen Quellen erwähnt sind. Auch wenn
es sich um Familien bzw. Gruppen handelte, deren Grundbesitz umfangreich und
weit gestreut war und deren Name im Falle der Huosi sogar als p%^MS-
Bezeichnung erscheint^", lassen die Urkunden keine Bevorzugung oder Ab-
grenzung gegenüber anderen großen Landbesitzerfamilien erkennen'"''.
Wahrscheinlich hat man in den ^onoa/o^MO der Lex die zur Zeit der Abfassung des
entsprechenden Kapitels mächtigsten Familien oder Gruppen zu sehen. Da die
Entstehung des Titels zum Zeitpunkt des Einsetzens der Überlieferung schon
mindestens einige Jahrzehnte zurücklag, ist es wahrscheinlich, dass die meisten
dieser ^onoa/o^MO schon wieder in der Bedeutungslosigkeit verschwunden waren.
Bedeutsamer erscheint die Tatsache, dass anders als in allen übrigen Regionen
des Frankenreichs seit dem Ende des 8. Jahrhunderts eine zunehmende Anzahl
der Tradenten und Zeugen als noHLs bezeichnet wurde. Während der Begriff in
der Lex Baiuvariorum lediglich zweimal beiläufig und dabei noch ohne
Rechtsinhalt erscheint'^, ersetzten die Akten der Synode von Dingolfing (770?) im
Kapitel über Schenkungen an die Kirche Eben, wie es im gleichbedeutenden
Abschnitt 1,1 der Lex heißt, durch noL'Ls'"A Auch Zeugen von Besitz-
übertragungen sollten nun Ls Ls noL'Ls sein'""'. Konsequent fortgeführt wurde
diese Entwicklung in den Breves Notitiae von 798/800, in denen zahlreiche
Schenker als noHLs bezeichnet wurden. Auch hier ersetzte noL'Es zum Teil das
Eber einer anderen Überlieferung, in diesem Fall der Notitia Amonis'^. Auch beim
Verbot der Enteignung durch Kleriker in der Reisbach-Freising-Salzburger Synode

147 Tit. 3.1, s. zu den Namen zuletzt HAUBRICHS, Baiern 409-11.
148 Zur Forschungsgeschichte HECHBERGER, Adel 170-74; DERS., Adel, Ministerialität und
Rittertum im Mittelalter (Enzyklopädie deutscher Geschichte 72), München 2004, 58-79; s.
auch STÖRMER, Adelsgruppen 90-119; JAHN, Ducatus 232-38.
149 TF 5 (750.07.03).
150 D Ludwig der Deutsche 35 (844.04.04).
151 NEUMANN, Volksordnung 101.
152 Tit. 18,1, 21,6, dazu Hermann KRAUSE, Die liberi der Lex Baiuvariorum, in: FS für Max
Spindler zum 75. Geburtstag, hg. v. Dieter Albrecht, Andreas Kraus, Kurt Reindel, München
1989,41-73, hier 65f.
153 Lex Baiuvariorum, tit.1,1: s; ENr BaiMMHÜMS ud do&m SMHM ad ecdesMM ud
mm EoMHre uoLenf; Concilium Dingolhngense (MGH Conc 11,1, Nr. 15), c.6, 95: s;
de MoM; gtmem de Eemü'LL SMH uoEEssef ad SHMcfMarLm De;, dazu LEHMANN,
Untersuchungen 242. Allgemein zu MoEEes im Frankenreich HECHBERGER, Adel 85-93.
154 Concilium Dingolhngense (MGH Conc 11,1, Nr. 15), c.2, 94.
155 LEHMANN, Untersuchungen 248, vgl. das Verzeichnis inhaltsgleicher Stellen der BN und NA
in der Edition von Losek 124—43.
 
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