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Kohl, Thomas
Lokale Gesellschaften: Formen der Gemeinschaft in Bayern vom 8. bis zum 10. Jahrhundert — Mittelalter-Forschungen, Band 29: Ostfildern, 2010

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https://doi.org/10.11588/diglit.34742#0047

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46

1. Einleitung

verstößt, der Verlust der Freiheit augedroht wird, geht die Lex gleichwohl davon
aus, dass auch Freie diese Arbeit verrichteten.
Nicht alle Inhaber einer co/owz%/co/owzc% wurden als co/onz bezeichnet, häufig
war der Inhaber auch ein scrvMS^oo Nach dem 9. Jahrhundert ging die Benutzung
des Begriffs zurück, Inhaber einer co/onM wurden in den seltenen Fällen, in denen
sie erscheinen, nun meist nur noch mit Namen genannt oder als scrvMS oder
HMndpzMM bezeichnet^'.
Die anderen frühen Bezeichnungen für verschiedene Formen der Min-
derfreiheit sind sehr selten, deshalb lassen sich kaum Aussagen über sie treffen.
AMzoncs kommen etwa nur unter Bischof Arbeo von Freising (764-83) vor. Der
Begriff dürfte von den Langobarden übernommen worden sein und Tributalen
oder Barschalken meinerDA L.wrdätLs hingegen sind lediglich aus Salzburg
bekannt und hatten - dem Namen nach - offenbar HeeresverpfüchtungerDA
Freigelassene, übcrü, in der Lex Baiuvariorum auch als /n'/az bezeichnet,
bildeten ebenfalls eine Gruppe, die zwischen Freien und Unfreien stand. Ihr
Wergeid betrug mit 40 soüdz das Doppelte eines Unfreienwergeids, jedoch nur ein
Viertel eines Freienwergeldes^. Es sind in den Quellen sehr unterschiedliche
Formen der Freilassung erwähn DA Die einzige, die sich jedoch in relevanter
Anzahl in den Traditionsurkunden zeigt, ist die gegen Ende der Unter-
suchungszeit häufig werdende Freilassung in die Zensualität. Zensualen mussten
in Freising zumeist einen, in Regensburg, Weltenburg und Schäftlarn drei bis
zwölf Denare zahlen und waren ansonsten von allen Verpflichtungen befrei DA

L5.4 Un/irtc servi, artcillae martcipia

Nach den Normen der L/gcs und einiger yontndac unterschied den
frühmittelalterlichen nur wenig vom antiken scrvMS. Er war nicht Vermögens- oder
rechtsfähig und unterstand der Gewalt seines Herrn. Als Strafen waren
grundsätzlich körperliche Züchtigungen vorgesehen. Wie die Urkunden zeigen,
konnte er wie eine Sache verschenkt oder verkauft werden; auch ein
internationaler Sklavenhandel ist nachgewiesen. Christliche scrD durften zwar

200 Z.B. TF 54 (ca. 772/80), 243 (806/11.11.29), TP 39 (791/804), auch die vollkommen farblose
Bezeichnung der Inhaber einer coiottM als /ML'Morcs kommt vor (TF 1045).
201 Z.B. TP 61a (804/6), wo die eine coiottM besitzenden seru; auch als maus; bezeichnet werden.
202 TF 46a (772.08.18), 50 (772.10.07), 58 (773.07.09), 62 (773.08.28), 63 (773.08.30). Bischof Arbeo
verbrachte zumindest einen Teil seiner Jugend in Südtirol und dürfte den Begriff in den
Norden mitgebracht haben (Vita Corbiniani, c.40, 228).
203 Abgesetzt von Barschalken bzw. Tributalen in NA 7,7 und BN 4,8, sonst noch in NA 7,2,
BN 4,2, zu ihnen BANZHAF, Unterschichten 104f. und HEITMEIER, Inntal 178f., die eine
Kontinuität seit der Spätantike annimmt.
204 BANZHAF, Unterschichten 107-10; DOLLINGER, Bauernstand 222-24.
205 HAMMER, Slave Society 57-61.
206 Zuerst TF 858 (860.02.01), 1087 (937/57), 1154 (937/57.07.30), 1252,1253 (beide nach 977), 1301
(981/94), 1315a-r (957/94), 1317,1358 (beide 994/1005), TR 93 (ca. 880/5), 209ab (975/80), 219,
222-39, 241, 243-49 (alle ca. 975/90), T Weltenburg 1 (932/40), 2, 3 (beide 2. Hälfte 10. Jahr-
hundert), 4, 5 (beide um 970/80), 6 (letztes Drittel 10. Jahrhundert), TS 31 (ca. 970/80), zu
ihnen DOLLINGER, Bauernstand 304-46 und BANZHAF, Unterschichten 95-98.
 
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