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Kohl, Thomas; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Lokale Gesellschaften: Formen der Gemeinschaft in Bayern vom 8. bis zum 10. Jahrhundert — Mittelalter-Forschungen, Band 29: Ostfildern, 2010

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https://doi.org/10.11588/diglit.34742#0046

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1.5 Die ethnische und soziale Gliederung

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ein Zusammenhang mit den Immings non pofosfafooi bzzbcnbcs & so, die Land an
Salzburg tradierten'"".
Im Gegensatz zu den Barschalken und Tributalen waren co/oni immer Inhaber
einer gepachteten co/oni%, eines kleinen Hofes mit Land'"'. Sie wurden meist den
Manzipien und sorzn gegen ü bergeste!! t, wodurch eine relative Besserstellung zum
Ausdruck kommt'"", wurden jedoch in einigen Fällen auch von Eben abgesetzt
oder als sorvi bezeichnet'"". Auch in der Lex Baiuvariorum werden die co/oni der
Kirche von den soroi ccdosMO unterschieden. Sie waren wirtschaftlich weitgehend
autonom, mussten aber verschiedene Abgaben und geringe Dienste am Herrenhof
sowie als Boten und Fuhrleute leisten. Auch die Stellung von Pferden wurde
erwartet'"". Die soroz der Kirche leisteten dagegen Abgaben und waren zur
Dreitagesfron verpflichtet - was voraussetzt, dass auch sie eine eigene
Bauernstelle hatten'"".
Waren Tributalen durch ihre Abgabepflichten gekennzeichnet, so war das
prägende Element der co/onz wie bereits in der Antike ihre Bäuerlichkeit'"". In
derselben Bedeutung wie co/omm wurde zzcco/zz verwendet; der Begriff erscheint bis
805 einmal in Mondsee, je zweimal in Passau und Freising und 857 in einer
Immunitätsurkunde Ludwigs des Deutschen für Niederaltaich. Versteht man
co/oNMS als Berufsbezeichnung, überrascht es nicht, dass auch hier die rechts-
ständische Zuordnung in den Quellen schwankt - ein Bauer konnte eben Eber,
brzbMbzz/zs oder etwas anderes sein'"". Dennoch bleiben manche Fälle verwirrend: In
der Zeit Tassilos gab ein Uuolfperht einen sorvMS und vier üben an das Kloster
Mondsee. Ein Drittel seines Besitzes, ein co/omm und zwei bomzwos dozKesbzez, gingen
mit der Zustimmung Herzog Tassilos an seine Ehefrau Aipsuuinde'"". Entsprach
der cobwzzs hier dem über und der sczmzzs einem /zoztzo doztzcsbz'ctzs? Oder gehörten die
insgesamt acht Abhängigen dieses kleinen Grundbesitzers tatsächlich vier
verschiedenen rechtlichen Kategorien an? Als Vollfreie, nobz/cs, erscheinen co/onz
jedoch nie. Dies ist ein Hinweis darauf, dass sie nicht ihr eigenes Allod
bearbeiteten. Zudem näherten sich Freie, die auf dem Feld arbeiteten, ohnehin der
Unfreiheit an, da diese Arbeit in der Lex Baiuvariorum als opzzs scrvz/c galt'"". Weil
hier einem Freien, der mehrfach gegen das Verbot der Feldarbeit an Sonntagen

190 NA 6.
191 Zur Begriffhchkeit der landwirtschaftlichen Organisation s.u. 7.1.2.
192 Z.B. TS 3 (776/9), TM 27/2 (748/84, hier abgesetzt von bonnnes domesbd), TF 72a (776.08.12),
BANZHAF, Unterschichten 89-92 mit zahlreichen Belegen.
193 TF 19 (763.06.29), 86 (777.11.16).
194 Tit. 1,13.
195 Ebd.
196 Zu ooionz: Gerhard KÖBLER, „Bauer" (agneoia, ooionzzs, nzsbczzs) im Frühmittelalter, in: Wort
und Begriff Bauer. Zusammenfassender Bericht über die Kolloquien der Kommission für die
Altertumskunde Mittel- und Nordeuropas, hg. v. Reinhard Wenskus, Herbert Jankuhn,
Klaus Grinda (Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen, Philologisch-
Historische Klasse, 3. Folge 89), Göttingen 1975, 230-45.
197 Colon; als fribnbaies in TF 70 (775). Zu Bauern im frühen Mittelalter s. noch immer KÖBLER,
„Bauer" und die anderen Beiträge im Band Wort und Begriff Bauer.
198 TM 27/2 (747/84): Qn/opud dh'c babeo, nnnm serunm nomine dio ef eins über; bbbbor, zpdczpdd ;b;
babeo, Lrczazn parfenz dabo nxorenz nzeanz nnncMpanfenz AipsMndzd onnz oonsensn Tassdon;, nnnnz
coionenz ef bb bonzines donzesboos ad pasforenz ef ad opzzs, zpzod e; opporfnne sd.
199 Tit. 1,14.
 
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