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Kohl, Thomas; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Lokale Gesellschaften: Formen der Gemeinschaft in Bayern vom 8. bis zum 10. Jahrhundert — Mittelalter-Forschungen, Band 29: Ostfildern, 2010

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https://doi.org/10.11588/diglit.34742#0197

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4. Familie

eine Erleichterung zu verschaffen. Hiltileip und Cozperht, die Söhne Heitos,
erhielten eine Minderung des scruzfzzzzzz, das sie dem Kloster schuldeten, und
durften darüber hinaus den geschenkten Besitz auf Lebenszeit behalten^, in
diesem Fall wurde das Ausmaß der Erleichterung festgehalten: Sie mussten keinen
Zins zahlen und nur czzzzz /zotzotv /zozzcsfzz scruzczzz - mit Ehre ehrenhafte Dienste -
leisten.
Es spielte offenbar - trotz Bestimmungen der Lex Baiuvariorum, die einem
männlichen Unfreien, der eine Beziehung mit einer freien Frau hatte, den Tod
and roh tU"" - keine Rolle für diese Abmachungen, welcher Elternteil unfrei war. So
übergab eine Freie namens Tota 835 eine co/ozzzzz und einen scruzzs in Mammendorf
an den Freisinger Bischof, z?Mz% /z/zz zzzcz szzHccfz szzzzf sczizzfzo szzzzchzc Mzzrzzzc, und
erhielt die Tradition auf ihre Lebenszeit zurück^. Danach sollte der Besitz an
ihren Sohn Truunheri gehen, der dafür drei Tage im Jahr pflügen und die Ernte
von diesem gepflügten Landstück sowie eine Tagesernte Heu an Freising liefern
sollte. Darüber hinaus sollte er auf Befehl der sczzzoms und zzM^zsüz der Freisinger
Kirche ein Pferd zum Dienst bereitstellen. Dass den Söhnen der Tota keine /zozzcshz
scruzczzz zugestanden wurden, dürfte am vergleichsweise geringen Umfang der
Tradition liegen. Die Tochter Totas, eine Liupheit, sollte dagegen jährlich an
St. Martin einen Zins von vier Denaren an Freising zahlen. Hier wird zum ersten
Mal eine Doppelstrategie erkennbar, die sich im nächsten Jahrhundert noch häufig
angewendet wurde: Frauen wurden bevorzugt zu Zensualen gemacht oder
freigelassen, während für Männer eher eine bevorzugte Stellung innerhalb der
^zzzzzz/m an gestrebt wurdet
In einem weiteren Fall von 860 wird das Geschlecht der Nachfahren nicht
erwähnt, sondern nur, dass die Kinder & pzzzTc zzzzzüzs sczizzfzzfczzz rcdzz pofzzzs-
sczzpio. Der Vater, ein Uualaram, übergab den Großteil seines Besitzes in
(München-)Perlach, so dass seine Kinder „ein klein wenig Erleichterung der
Knechtschaft beim frommen Bischof Anno hatten''^". Worin diese Erleichterung
bestand, wird nicht genannt.
Bei einem Tauschgeschäft in Schöngeising und Kottgeisering bei
Fürstenfeldbruck Ende des 9. Jahrhunderts war ebenfalls der Status der Kinder der
entscheidende Anlass. Ein Alemanne namens Hiltini tradierte umfangreichen
Besitz an beiden Orten gegen die Verleihung eines kleineren Besitzstücks in
Schöngeising gemeinsam mit dem geschenkten Besitz auf die Lebenszeit seiner
drei Kinder und der Zusage, dass die Kinder /zozzomMz z'zz czzrU cpzscoporzzzzz o^sczjzzz'o
dcscruztrzzf. Bei diesen Klauseln ist der Weg zur sich erhebenden Ministerialen-
schicht deutlich. Es stellt sich die Frage, ob solche Abmachungen nicht als ein
wesentlicher Entstehungsfaktor für die Ministerialität als abgegrenzten Stand

206 TM 20 (837.03.05), ähnlich TP 45 (796/800).
207 Tit. 8,9. Die entsprechende Strafe für einen Mann, der mit der HMCZÜH eines anderen schlief,
betrug vier soücü, wenn sie Jungfrau war, und 20 soü'cü, wenn sie verheiratet war (ebd. tit. 8,
12/13). Da die Strafen dem Eigentümer zu zahlen waren, blieben Beziehungen zu eigenen
HMdHae straffrei.
208 TF 608 (835.04.13).
209 TF 1226ab, 1244 (beide 972/76).
210 TF 860 (860.07.11).
211 Ebd.: Q:zod/;7ü s:d HÜ^zzHMfzzüzm seruÜMÜs ZMdzzlgcMÜHC gpzzl pozzfi/zcc ZzzMOM; izaFzzzssczzf.
 
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