266
5. Kirchen und Klerus
festgehalten, wie die Beschlüsse der unter bayerischer Beteiligung abgehaltenen
Synoden von Tribur 895 und Hohenaltheim 916 zeigen^.
In Bayern scheint die Weihe von Unfreien aber zu keiner Zeit unüblich
gewesen zu sein. Die Urkunden des frühen 9. Jahrhunderts erwähnen unfreie
Priester oder andere Kleriker zwar nicht ausdrücklich, überliefern aber eine
Gerichtsverhandlung aus dem Jahre 825 aus Lappach westlich von Isen, bei der
der Priester Salomon dem Zeno-Kloster in Isen als scrvMS zugesprochen wurdet.
Nach dem Text der Urkunde versuchte Salomon nicht einmal, seine Unfreiheit zu
leugnen, sondern war sofort bereit sich dem Bischof zu ergeben, der allerdings ein
förmliches Urteil ab warten wollte. Nach der Aussage einer Reihe von Männern,
zpd /zoc scz'ronf, nämlich dass er durch seine Mutter und seinen Großvater ein
sortzzzs des heiligen Zeno war, beschlossen der popzdMS und die scztHnz (Schöffen),
dass er sich an den Bischof zurückgeben müsse, was Salomon auch umgehend tat.
Leider lässt sich über den Priester Salomon nichts weiter in Erfahrung bringen. Es
ist nichts über die persönlichen Konsequenzen für den Priester gesagt, und es ist
nicht zu erfahren, wie er es geschafft hatte, als Freier zu leben, obwohl seine
Unfreiheit durch die Mutter - der Vater scheint frei gewesen zu sein - offenbar
kein Geheimnis war. Da der Name Salomon für Kleriker in dieser Zeit sehr häufig
war und in der Freisinger Diözese mindestens drei bis vier Salomons ver-
schiedener Weihegrade zugleich tätig waren, ist es nicht möglich festzustellen, ob
er mit einem der zuvor und danach in den Urkunden erscheinenden Salomons
identisch war. Einer von ihnen war Priester und Mönch Freisings^, einer war der
kleine Bruder eines Meginperht^ und einer der streitlustige Entfremder der
Kirche Arperhts im nicht weit entfernten Loczzs Tz'hzszAA Möglicherweise war er
auch ein völlig anderer kleiner Dorfpriester, der in keinerlei Traditionsbeziehung
zu Freising stand. Die Tatsache, dass er geweihter Priester war, hatte keinen
Einfluss auf seinen Rechtsstatus. Weder bedeutete die Weihe, dass er automatisch
freigelassen worden sein musste, noch gibt es einen Hinweis darauf, dass sie
deshalb ungültig gewesen wäre*"". Auch König Ludwig der Deutsche selbst besaß
- trotz des väterlichen Verbots - einen unfreien Priester, den er 833 freiließ, ebenso
wie fast ein Jahrhundert später Heinrich 13°s
Die nächste Urkunde, die unfreien Klerus erwähnt, steht ebenfalls allein; sie
behandelt einen Tausch zwischen Bischof Anno und seinem Neffen und Nach-
folger Arnold, bei dem der Bischof gegen zwei ztzztncz'pz'zt den Priester Adalbert
erhielt^. In Arnolds Amtszeit (876/83) fand die erste Tradition statt, in der Unfreie
402 C.29 (MGH Cap II, Nr. 252, 230), c.38 (MGH Conc VI,1, Nr. 1, 39f.).
403 TF 514 (825.02.20), s.o. 4.5.2.
404 Z.B.TF284(808).
405 TF 469 (822.05.11).
406 TF 27 (806/11).
407 Laut Capitulare Ecclesiasticum von 818/19, c.6 (MGH Cap I, Nr. 138, 276f.), das sich auf Fälle
bezieht, in denen ein geflohener soruMS geweiht wurde, hätte er seine Weihe verlieren
müssen, tpda (...) uzhs persona manens sacor&Tz; cügn;(a(e/:zng; non polest. Nur, wenn ihm als
Sohn eines geflohenen seruMS sein Status nicht bekannt gewesen wäre, hätte er den Weihe-
grad behalten können, wenn der Herr ihn freigelassen hätte.
408 D Ludwig der Deutsche 10 (833.03.17), D Heinrich 1.10 (926.08.11). Der Kleriker stammte aus
der ^amz'üa des Kloster Kempten im Allgäu, also zumindest nicht weit von Bayern entfernt.
409 TF 767 (856/60).
5. Kirchen und Klerus
festgehalten, wie die Beschlüsse der unter bayerischer Beteiligung abgehaltenen
Synoden von Tribur 895 und Hohenaltheim 916 zeigen^.
In Bayern scheint die Weihe von Unfreien aber zu keiner Zeit unüblich
gewesen zu sein. Die Urkunden des frühen 9. Jahrhunderts erwähnen unfreie
Priester oder andere Kleriker zwar nicht ausdrücklich, überliefern aber eine
Gerichtsverhandlung aus dem Jahre 825 aus Lappach westlich von Isen, bei der
der Priester Salomon dem Zeno-Kloster in Isen als scrvMS zugesprochen wurdet.
Nach dem Text der Urkunde versuchte Salomon nicht einmal, seine Unfreiheit zu
leugnen, sondern war sofort bereit sich dem Bischof zu ergeben, der allerdings ein
förmliches Urteil ab warten wollte. Nach der Aussage einer Reihe von Männern,
zpd /zoc scz'ronf, nämlich dass er durch seine Mutter und seinen Großvater ein
sortzzzs des heiligen Zeno war, beschlossen der popzdMS und die scztHnz (Schöffen),
dass er sich an den Bischof zurückgeben müsse, was Salomon auch umgehend tat.
Leider lässt sich über den Priester Salomon nichts weiter in Erfahrung bringen. Es
ist nichts über die persönlichen Konsequenzen für den Priester gesagt, und es ist
nicht zu erfahren, wie er es geschafft hatte, als Freier zu leben, obwohl seine
Unfreiheit durch die Mutter - der Vater scheint frei gewesen zu sein - offenbar
kein Geheimnis war. Da der Name Salomon für Kleriker in dieser Zeit sehr häufig
war und in der Freisinger Diözese mindestens drei bis vier Salomons ver-
schiedener Weihegrade zugleich tätig waren, ist es nicht möglich festzustellen, ob
er mit einem der zuvor und danach in den Urkunden erscheinenden Salomons
identisch war. Einer von ihnen war Priester und Mönch Freisings^, einer war der
kleine Bruder eines Meginperht^ und einer der streitlustige Entfremder der
Kirche Arperhts im nicht weit entfernten Loczzs Tz'hzszAA Möglicherweise war er
auch ein völlig anderer kleiner Dorfpriester, der in keinerlei Traditionsbeziehung
zu Freising stand. Die Tatsache, dass er geweihter Priester war, hatte keinen
Einfluss auf seinen Rechtsstatus. Weder bedeutete die Weihe, dass er automatisch
freigelassen worden sein musste, noch gibt es einen Hinweis darauf, dass sie
deshalb ungültig gewesen wäre*"". Auch König Ludwig der Deutsche selbst besaß
- trotz des väterlichen Verbots - einen unfreien Priester, den er 833 freiließ, ebenso
wie fast ein Jahrhundert später Heinrich 13°s
Die nächste Urkunde, die unfreien Klerus erwähnt, steht ebenfalls allein; sie
behandelt einen Tausch zwischen Bischof Anno und seinem Neffen und Nach-
folger Arnold, bei dem der Bischof gegen zwei ztzztncz'pz'zt den Priester Adalbert
erhielt^. In Arnolds Amtszeit (876/83) fand die erste Tradition statt, in der Unfreie
402 C.29 (MGH Cap II, Nr. 252, 230), c.38 (MGH Conc VI,1, Nr. 1, 39f.).
403 TF 514 (825.02.20), s.o. 4.5.2.
404 Z.B.TF284(808).
405 TF 469 (822.05.11).
406 TF 27 (806/11).
407 Laut Capitulare Ecclesiasticum von 818/19, c.6 (MGH Cap I, Nr. 138, 276f.), das sich auf Fälle
bezieht, in denen ein geflohener soruMS geweiht wurde, hätte er seine Weihe verlieren
müssen, tpda (...) uzhs persona manens sacor&Tz; cügn;(a(e/:zng; non polest. Nur, wenn ihm als
Sohn eines geflohenen seruMS sein Status nicht bekannt gewesen wäre, hätte er den Weihe-
grad behalten können, wenn der Herr ihn freigelassen hätte.
408 D Ludwig der Deutsche 10 (833.03.17), D Heinrich 1.10 (926.08.11). Der Kleriker stammte aus
der ^amz'üa des Kloster Kempten im Allgäu, also zumindest nicht weit von Bayern entfernt.
409 TF 767 (856/60).