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Kohl, Thomas; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Lokale Gesellschaften: Formen der Gemeinschaft in Bayern vom 8. bis zum 10. Jahrhundert — Mittelalter-Forschungen, Band 29: Ostfildern, 2010

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https://doi.org/10.11588/diglit.34742#0172

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4.2 Der Amperraum

171

E/(/o/?MMWf6s/?op% in Allershausen von Schenkung ausgenommen, weil es sich dabei
um die Altas handelte.
Die Schenkung von 848/53, bei der Piligrim von Vater und Onkel bereits
geschenktes Gut endgültig übergab, passt gut zu den vorangegangenen Tra-
ditionen, da sie einerseits den Bischof - inzwischen Erchanperht - und seine
Kirche zu ihrem rechtmäßigen Eigentum brachte wie vermutlich bereits 827 in
Allershausen. Andererseits legte Piligrim auch keinen Wert darauf, zugunsten
seiner nur entfernt verwandten Erben auf die Heilswirkung für ihn und seine nahe
Familie zu verzichten und den Besitz weiter zu behalten. Dies wäre angesichts der
offenbar über Jahrzehnte unangefochtenen Nutzung des Grundbesitzes sicherlich
möglich gewesen, zumal die Initiative für diese Übertragung nach dem
Urkundentext von Piligrim selbst ausgegangen war.
Die letzten beiden bekannten Schenkungen zeigen ebenfalls, dass Piligrim
und Alta keine Rücksicht auf ihre Erben nahmen. Zunächst gaben sie gemeinsam
ihren Besitz in Glonn auf, um dafür ein Lehen in Schlipps zu bekommen, wo beide
noch eine Mühle und drei Bauernstellen kauften^. Diese schenkte Piligrim vom
Sterbebett aus unter der Bedingung, dass Alta sie auf Lebzeiten nutzen konnte, ob
sie heiratete oder nicht, an die Freisinger Kirche. Beide vergaben also ihren
Erbbesitz und bauten sich dafür einen Alterssitz in Schlipps unmittelbar westlich
von Allershausen auf, der 851 teilweise und nach Piligrims Tod 853 vollständig ein
bcnc/zcMM der Freisinger Kirche wurde und nach Altas Tod unangefochten und
unter dem ausdrücklichen Ausschluss der co/zcrc&s Freising gehören sollte. Nach
den zahlreichen Schenkungen der 840/50er Jahre dürfte für die Erben nicht viel
übrig geblieben sein - die weiteren Familienbande waren eben für sich doch nicht
so wichtig, während für das Seelenheil der Eheleute und ihres verstorbenen Kinds
reichlich gesorgt war. Solange noch ein Kind am Leben war, wurde dafür aber
nicht sein Wohlstand gefährdet. Erst nachdem der offenbar einzige Sohn Regin-
perht verstorben war, begannen die Eheleute größere Besitzstücke zu vergeben.
Vorher war Piligrim genau wie sein Vater ein sehr vorsichtiger Tradent, der über
der Sorge um das Seelenheil seiner Familie nicht die notwendige Versorgung der
Kinder vergaß. Bei den Schenkungen ist in diesen Fällen deutlich, dass es auch um
die Herstellung und Pflege der Beziehungen zur Freisinger Kirche und ihrem
Bischof ging, die unter anderem Ämter und bcnc/zda mit sich brachten.
Dieses Ergebnis ist insofern typisch, als sich in den Traditionen relativ häufig
Schenkungen kinderloser Ehepaare finden^. Die in einem Kapitular Karls des
Großen beklagten Kinder, die durch den Schenkungseifer der Eltern faktisch
enterbt waren, sind in den Quellen nicht zu finden"'. Die überaus häufige Klausel,
wonach geschenkte Güter als Lehen oder Prekarie an den Schenker und einen
seiner Nachkommen gehen sollte, dürfte in vielen Fällen wie bei Cotaperht dazu
gedient haben, den Sohn in eine Beziehung zum Bischof zu bringen, und nur in
zweiter Linie den Zweck gehabt haben, den Verlust für die Familien auf zwei
Generationen zu vermeiden^. Nur selten finden sich umfangreiche Schenkungen

69 TF 741 (853 nach 11).
70 S.u. 4.3.1.
71 C.5 (MGH Cap I, Nr. 72,163).
72 S.o. 2.4.
 
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