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Zeitschrift für christliche Kunst — 2.1889

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Nachrichten
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https://doi.org/10.11588/diglit.3570#0176

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:i03

1889. — ZEITSCHRIFT FÜR CHRISTLICHE KUNST — Nr. 9.

304

Nachrichten.

Zur Erhaltung der Baupläne.

Die preufsische Staatsbauverwaltung, ebenso die
Eisenbahnverwaltimg und die Reichspost lassen von
jedem gröfseren Neubau nach seiner Fertigstellung an
Hand der Entwürfe, welche der Bauausführung zu
Grunde gelegen haben, besondere Revisions - Zeich-
nungen anfertigen, in welche alle Abweichungen von
den Plänen, welche der Bauausführung zu Grunde
gelegen haben, eingetragen werden. Diese Zeichnungen
stellen somit das Bauwerk in der Gestalt dar, in wel-
cher es wirklich zur Ausführung gekommen ist.

Die grofsen Vorzüge dieses Verfahrens liegen auf
der Hand. Bei jeder baulichen Veränderung, welche
im Laufe der Zeit nothwendig wird, kann angeschlossen
werden an diese Zeichnungen, welche entstanden sind
mit dem Bauwerke selbst und deshalb ein Bild von
demselben geben, wie es in gleicher Treue keine neue
Aufmessung gewähren kann. Beim Auftreten von bau-
lichen Schäden bieten sie die sicherste Handhabe zur
Prüfung der an der gefährdeten Stelle angebrachten,
dem Auge oft verdeckten Konstruktionen und weisen
den Weg, wo die Untersuchung einzusetzen hat.

Es sind, "wie bemerkt, die straff und fest geglie-
derten Staatsbauverwaltungen, welche die mit jenem
Verfahren verbundenen Kosten aufwenden; sie halten
dieselben nicht für unnütz, trotzdem sie auch die Bau-
pläne selbst aufbewahren und zwar in Bauämtern, deren
ununterbrochene Besetzung eine sorgfältige Aufbewah-
rung dauernd sicher stellt.

In bedauerlichem Gegensatze hierzu steht die Sorg-
losigkeit, welche in dieser Hinsicht auf dem Gebiete
der kirchlichen Bauthätigkeit herrscht. Dafs hier eine
Festlegung des Bauwerks mit seiner zur Ausführung
gebrachten Gestalt durch besondere Zeichnungen nicht
erfolgt, möchte noch hingehen, wenn wenigstens die
Baupläne in den Besitz der kirchlichen Behörden über-
gingen und darin verblieben. Aber nur selten ist dies
der Fall. Im gewöhnlichen Gange der Dinge befinden
sich die Zeichnungen während des Baues in den Händen
des leitenden Architekten und sie verbleiben in diesen
auch nach der Bauvollendung. Da gute Pläne, wie
so manche Kirchen beweisen, die sich unter einander
oft gleichen wie ein Ei dem andern, einer wiederholten
Benutzung fähig sind, so liegt ihre einstweilige Aufbe-
wahrung schon aus diesem Grunde im eigenen Interesse
des Architekten; dagegen werden solche Zeichnungen,
welche sich, wie z. B. beiRestaurations-und Erweiterungs-
bauten auf einen besonderen Fall beziehen und eine
Wiederbenutzung nicht zulassen, aus den Mappen aus-
geschieden, sobald der Bau vollendet ist. Der Entwurf
und die Leitung der Kirchenbauten, welche ohne die Mit-
wirkung des Staates zu Stande kommen, liegt bekannt-
lich — und hierin ist eine Aenderung weder zu er-
warten noch zu erwiinschen — ziemlich allgemein in
den Händen von Privatarchitekten. Es gibt aber kaum
ein Stand, in welchem so selten der Sohn auf den
Vater folgt, wie in diesem; mit dem Tode des Archi-
tekten geht deshalb, da nachgelassene Zeichnungen

einen Werthgegenstand nicht bilden, gewöhnlich das
ganze angesammelte Material zu Grunde : Zeichnungen,
welche in den Archiven der betreffenden Kirchen von
einem dauernden praktischen und zugleich urkundlichen
Werth wären, werden einfach vernichtet.

Hierin einen Wandel anzuregen, ist der Zweck
dieser Zeilen. Will man auch nicht so weit gehen, wie
die Staatsbauverwaltungen, so ist um so entschiedener
wenigstens daran festzuhalten, dafs die Zeichnungen,
welche einem Bau — ob Neubau, Erweiterungsbau oder
Restaurationsbau ist gleich — zu Grunde gelegen haben,
dem Bauherrn gehören und in den Besitz der kirch-
lichen Behörde übergehen müssen. Dieses Verlangen
ist ein durchaus berechtigtes, sein Bedürfnifs ein zwin-
gendes, durch eine einfache Vertragsbestimmung auch
leicht zu erreichendes.

• Ob man die Baupläne in den verschiedenen Kirchen-
archiven oder an einer Centralstelle aufbewahren will,
mag diskutirbar bleiben: das Vorgehen des Staates,
der sich für den letzteren Weg entschieden, dürfte
indefs auch hier den Vorzug verdienen. Während
in einer benachbarten Diöcese die Revision und Begut-
achtung aller kirchlichen Baupläne demnächst einer be-
sonderen Kommission unterstellt werden sollen, besteht
dagegen in manchen Diöcesen noch die Einrichtung,
dafs die eingereichten Pläne von Diöcesan-Baumeistern
beurtheilt werden. Da diese meist selbst ausführende
Architekten sind, also direkte Konkurrenten der Archi-
tekten, deren Arbeiten sie zu beurtheilen haben, so
liegen die mit diesem Verfahren verbundenen Mifs-
stände so klar zu Tage, dafs eine Aenderung dieses
unhaltbaren Zustandes, sei es nun auf dem oben an-
gedeuteten oder auf einem anderen ähnlichen Wege, nur
eine Frage der Zeit sein kann. Solche kirchlichen Bau-
ämter, oder wie man sie sonst nennen mag, erscheinen
als die geeignetsten Stellen zur Aufbewahrung der auf
die Kirchen der Diöcese sich beziehenden Zeichnungen,
und zwar nicht nur der eigentlichen Baupläne, sondern
auch des gesammten Kircheninventars. Es würde so
allmählich ein Material angesammelt, welches die ganze
Kunstentwickelung eines bestimmten Gebietes wider-
spiegelt, und damit zugleich eine Grundlage geschaffen]
auf welcher fest und sicher weitergebaut werden kann.
Münster. W. Effmnnn-

Christliche Inschriften der Rheinlande.

Mit dem Abschlüsse der Vorarbeiten zu ineinei'
Sammlung der altchristlichen und frühmittelalterlichen
Inschriften der Rheinlande beschäftigt, richte ich au die
Allerthuinsfreunde und namentlich auch an den hoch-
würdigen Klerus des Rheingebietes, besonders der
Diöcesen Köln, Mainz, Trier, Fulda, Speier die er-
gebenste Bitte, mich auf die bisher unbekannt geblie-
bene mittelalterliche Inschriften (besonders auch Dedi-
kations- oder Konsekrationsinschriften an Kirchen u. s. '■)
insoweit dieselben vor das Jahr 1250 fallen, freundlichst
aufmerksam machen zu wollen.

Freiburg i. Baden. Prof. Dr. F. X. Kraus.

Wiederholte Erklärung. Für die in den beigelegten „Anzeigen" enthaltenen Empfehlungen kann die
Redaktion selbstverständlich keine Verantwortlichkeit übernehmen.
 
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