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Illustrirte kunstgewerbliche Zeitschrift für Innendekoration — 6.1895

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Schönfeldt, F.: Neuartige Dekorirung englischer Eintritthallen: Londoner Original-Korrespondenz
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Erschleichung von Geschäftsanträgen durch unlauteren Wettbewerb
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https://doi.org/10.11588/diglit.6759#0242

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Seite HZ-is.

Illustr. kunstgewerbl. Zeitschrift für Innen-Dekoration.

Novernber-Lfeft.

Thüren werden mit besseren, auf Bambusrohrstäben aufgezogenen Stoffen
portiörenartig kunstvoll drapirt und dazu gleichfalls buntscheckig gefärbte
Muster gewählt. Die Hallendecke wird dementsprechend z. B. mit besternter
Tapete bekleidet, oder auch mit leichten Stoffen bezogen. Der Fußboden
kann dunkelbraun gestrichen werden und man muß ihn mit orientalischen
Matten oder Teppichen bedecken. Eine bogenförmige, xfortenartige, aus
geschnitztem oder gegittertem Holzwerk bestehende, den Hintergrund abschlie-
ßende Dekoration verbessert den eigenartigen Eindruck der Vorhalle in groß-
artiger Weise und dieser Thürbogen, sowie das sämmtliche Holzwerk der-
selben wird am besten dunkelbraun gestrichen. Ueberall, wo eine solche
dekorative offene Bogenihür angelegt worden ist, hat man nicht nothwendig,
die Stoffgewebe bis auf die Treppenwände auszudehnen,

Die Stoffgewebe dekorirt man mit Fächern und farbigen Landschafts,
bildern, orientalischen Porzellangefäßen, Lack- und Bronzekunstgegenständen,
Waffen, je nachdem die Geldmittel vorhanden sind und die thürlose Seite
der Halle nimmt iu der Mitte eine Bambusrohr,Etagsre mit Lackpanneelen
ein, welche mit orientalischen Krügen und Vasen aber nur mäßig bedeckt
sein kann. Ueber den Thürbogen, sich von dem hellfarbigen Fries abhebend,
sieht in der Mitte eine große Schüssel, rechts und links von zwei verschieden-
artigen Kannen
slankirt, recht gut
aus und wenn es
die Verhältnisse
erlauben, kann
man den ganzen
Fries entlang
orientalisches Ge-
schirr — Imari-,

Kaga- oder Be-
nares-waare —
und Bronzesachen
hinstellen. Da die
Eintrittshalle in
solcher Weise de-
korirt, schon an
und für sich mehr
oder wenigerreich
ausgestattet er-
scheint, so braucht
man nicht viele
Möbel hineinzu-
stellen und ge-
winnt folglich an
Platz, ein Um-
stand, der den ge-
nannten Raum
nun auch viel
größer aussehen
läßt, als dieser
es in der Wirk-
lichkeit ist. Ein
chinesisches Bam-
bus-Tischchen mit
Klappen zum
Hinlegen der
Herrenhüte, ein
schmaler Hallen-
ständer mit Spiegel in einer Ecke stehend und eine mit bunten Stoffen
draxirte oder bemalte Holzfäule, eine Palme in orientalischem Topf stehend,
vervollständigt das Hallenmöblement. Der stehende Hallenständer kann auch
ganz fortfallen und durch einen hängenden Bambusrohrspiegel in Fächerform
ersetzt werden, welcher an seinem Rahmcnwerk Haken für die Garderobe
besitzt, durch welches Arrangement noch mehr Raum gewonnen wird.

Dies wäre die Generalidee zur Dekoration einer Eintrittshalle in
orientalischem Geschmack, welche man, je nach den gewährten Mitteln,
relativ billig, aber auch sehr kostspielig gestalten kann.

Verfahre« inr Herstellung farbig hinlcrmalter Fotografien. D. Reichs-Pat. 8 ^ 24s
vom t?-Dezember ^8AZ für P. A. Mottu in Nantes, Frankreich, während
bei den bisher üblichen Verfahren des Hintermalens von gewöhnlichen Foto-
grasten das Papier mittelst eines Firnisses oder Fettkörxers durchscheinend
gemacht werden mußte, wird bei dem vorliegenden zwischen die eigentliche
Bildschicht und die Farbschicht eine trübe, durchscheinende Gelatineschicht
gebracht, der zweckmäßig etwas Larmin oder ein anderer Farbstoff zur Er-
zielung einer bestimmten Nüance zugesetzt ist. Zu diesem Zweck wird zuvor
das Bild mit der Frontseite auf eine Unterlage von Glas, Lelluloid oder
dergleichen gebracht, welche so vorbereitet ist, daß sich das Bild von derselben
nicht ablösen läßt, worauf der Auftrag der Gelatineschicht und nach dem
Trocknen des letzteren die Bemalung vorgenommen wird. —

Erschleichung von Geschüstsausträgen durch unlnuteren Wettbewerb.

Das Kunstgewerbe ist vom unlauteren Wettbewerb nicht verschont
geblieben. Ganz besonders auf einigen Gebieten desselben, wie z. B. auf
den: Gebiete der technischen Reproduktionsverfahren, hat der kommerzielle
Wettbewerb sich unlauterer Mittel zur Verdrängung lästiger Konkurrenz-
Firmen in den verschiedensten Formen bedient. Mitunter wird sogar als
Nittel zur Irreführung die „falsche Vorspiegelung" gewählt. Man sucht
sich auf diese Weise Geschäftsaufträge oder beabsichtigte Kaufsabschlüsse zu
sichern, die nach Lage der industriellen und kommerziellen Verhältnisse ohne
unlautere Machenschaften einer anderen Firma wohl zweifelsohne von selbst
zugefallen wären. Bisher konnten derartige Kundenhinterziehungen nicht als
„Betrug" oder „Betrugsversuch" verfolgt werden, da es der geschäftlich hinter-
gangenen Firma, welcher voraussichtlich der Auftrag zugefallen wäre, meist
nicht möglich war, dem Gerichte nachzuweisen, daß sie in Folge der Irre-
führung oder Täuschung eines Reflektanten seitens.ihres Konkurrenten einen
unzweifelhaft feststehenden Vermögensschaden erlitten hatte. Der geschä-
digten Firma konnte fast stets entgegengehalten werden: „Ls steht durchaus
nicht fest, daß du das Geschäft mit dem Dritten gemacht hättest, wenn dieser

sich nicht meiner,
d. i. des Konkur-
renten Firma zur
Lieferung bedient
hätte". Der be-
hauptete vermö-
gensschaden war
daher in den we-
nigsten Fällen evi-
dent und positiv
nachweisbar und
das Reichsgericht
gab in der Revi-
sionsinstanz denr
Antrag auf Er-
öffnung eines
Strafverfahrens
wegen,Betruges^
nur in jenen Fäl-
len Folge, in
welchen ein be-
reits vor der
Täuschung vor-
handenes festes
Kundenverhält-
niß zwischen der
angeblich geschä-
digten Firma und
dem Dritten be-
standen hatte.Seit
dem 22. Oktober
v. I. hat sich das
Reichsgerichtaber
auf einen anderen
Standpunkt in
dieser Frage ge-
stellt. Es hat dio
Verfolgbarkeit

auch jener unlauteren Konkurrenten wegen Betruges oder Betrugsversuches
anerkannt und zwar deshalb, weil das Bestehen eines Kundenverhältnisses bet
einer Firma schon an und für sich einen besonderen Vermögenskörper darstelle,
der durch einen unlauteren Eingriff beeinträchtigt und materiell geschädigt
werden könne, ganz abgesehen davon, ob der als Mittel zum Zweck benutzte
Dritte schon fester „Kunde" der anderen Firma vorher gewesen sei oder nicht.
Es genüge vollständig zum Nachweis der Vermögensschädigung, daß dev
Nutzen, welcher der Hintergangenen Firma aus dem für sie allerdings no>ch
fraglichem Geschäftsabschluß erwachsen wäre, dieser von selbst und mit anzu-
nehmender Sicherheit voraussichtlich zugefallen sein würde, wäre nicht die-
konkurrireude Firma mit ihrem unlauteren, auf falschen Vorspiegelungen
beruhenden Geschäftsgebahren dazwischen getreten. Das Reichsgericht erblickt
alsdann in letztgedachtem Verhalten nicht blos die Vereitelung eines nur zn
erhoffenden, sondern eines wirklich entgangenen Gewinnes. Hierdurch wird,
abgesehen von den künftigen Wirkungen des Gesetzes gegen den unlauterem
Wettbewerb, die Beschreitung des Strafrechtsweges für unsere industriellen
Kreise zur Abwehr unlauterer Geschäfts-Elemente bedeutend erleichtert, dev
Werth des Kundschaftsverhältnisses als eines merkantilen Vermögensinbegriffes
des modernen Rechtes in erwünschter Weise erhöht und in der Praxis stabilisirL
werden. Wir sind überzeugt, daß die soliden Vertreter von Handel und Industrie
jenem reichsgerichtlicheu Entscheide syinpatisch gegenüberstehen werden. 8.

Abbildung Nr. 245. Lamin mit Fliesen-Bekleidung in einem Bibliothekzimmer.
 
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