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Kunstchronik: Wochenschrift für Kunst und Kunstgewerbe — 17.1882

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https://doi.org/10.11588/diglit.5808#0342

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Jnssrate.

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werden unbedingt nicht vcrgiitigt, eben so wenig die Kosten fiir Lokaltransport Kunstwerke, welche mit solchen
Nachnahnien belastet ankommen, wsrden nicht eher zur Ausstellung zugelassen, bis diese Auslagen dem betreffenden
Verein vergütigt sind. Erfolgt die Erstattung dieser Kosten nicht umgehend, so werden die Sendungen unter Nach-
nahme aller Kosten zurückgesendet. Bei Sendungen, die als Eilgut eingehen, trägt der Absender„dis Hälfte der
Frachtkosten, vorausgesetzt, daß nicht von dem betreffsnden Vereine für solche Sendungen die Übernahme der
ganzen Kosten ausdrücklich in Aussicht gestellt worden ist.

6) Dem beteiligten Vereine muß vor der Absendung der Kunstwerke durch Fracht davon durch die Post eine kurze
Benachrichtigung mit Angabe der Größe der Kunstwerke und der Signatur der Kiste dergestalt zeitig gegeben
werden, daß nach dem gewöhnlichen Postenlaufe noch hinreichende Zeit für den beteiligten Verein bleibt, um die
zur Sache gehörigen Verfügungen zu tressen.

7) Künstler und Privatpersonen, die von den Vereinen nicht aufgefordert sind, müssen sich wegen der Übersendung
zuförderst an dieselben wenden; alle direkten Sendungen ohne diese Vermittelung gehen auf Kosten der Herren
Einsender.

8) Die östlichen Kunstvereine verpflichten sich, die Kunstwerke sowohl auf dem Transport, als während der Aus-
stellungen nach dem von dem Eigentümer angegebenen Werte gegen Feuersgefahr zu versichern und im Falle
eines Ünglücks den Künstlern und Besitzern die eingehenden Versicherungssummen sofort auszuzahlen. Eins weitere
Verpflichtung oder Gewährleistung wird von den Vereinen nicht übernommsn.

9) Das Öffnen und Schließen der Kisten erfolgt in Gegenwart eines Künstlers und zweier Vorstands- oder Versins-
mitglieder, als Urkundspersonen. Über etwa wahrgenommene Beschädigungen der verpackt gewesenen Kunstgegen-
stände wird ein besonderes Protokoll aufgenommen, von den Urkundspersonen unterzeichnet, und muß dieses der
Zusender als Bewsis gegen sich gelten lassen.

10) Der Ankauf der Kunstwerke wird dem betreffenden Künstler von demjenigen Einzelverein, bei welchem derselbe
stattgehabt hat, sofort angezeigt und hiernächst auch von diesem alsbald oder gleich nach Beendigung der Aus-
stellung die Zahlung geleistet. Den Künstlern ist es dagegen nicht gestattet, an den Orten der Aus-
stellung Privatverkäufe, sei es direkte oder durch Vermittler vornehmen zu lassen, indem das
Verkaufsrecht der ausgestelltsn Kunstgegenstände lediglich nur den Vereinsvorständen zusteht.

11) Die Rücksendung der eingesandten Kunstgegenstände erfolgt binnen 14 Tagen nach Beendigung dsr Ausstellung
in Breslau. Da aber der Kunstverein zu Görlitz den verbundenen vier Vereinen sich in so fern angeschlosfen hat,
als derselbe den grötzten Teil der in Breslau befindlichen Bilder Anfangs Juli zu einer eigenen vierwöchentlichen
Ausstellung erhält, so ist die Rücksendung der nicht angekauften Bilder erst im Allgemeinen Ende August zu er-
warten. Nach Ablauf von drei Monaten, von diesem Zeitpunkt an, hört für die Kunstvereine jede Haftung für
nicht zurückerhaltene Gegenstände auf, daher denn etwaige Reklamationen in dieser Beziehung binnsn der bezeich-
neten Frist angemeldet werden müssen.

Jm Juli 1882.

Der Haupt-Geschästssührer der östlichen Kunstvereine
vi-. v. Koßker,

Kanzler des Königreichs Preußtn und erster Präsident des Oberlandcs-Gerichts zu Königsberg.

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leseri würiscdt, 6er sei anf O. I^erricLce's „Qescdicdte 6er 6eutscderi
Oicdturi^ von Opit2 dis Xlopstocd" verwieseri.

Vorlag von <L. A. Seemann in Leipzig.

Soebeu erschien:

Aegister zur Zeitschrift für bildende Aullst

XIII.—XVI. Iahrgang. 1878—188s.

8. brvch. Preis 2,40.

VsrlgA von Lrnst L Lorn in Lsrliu.
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Redigirt unter Verantwortlichkeit des Verlegers E. Ä. Seeniann. — Druck von Hundertstund L Pries in Leipzig.
 
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