7.1 Landwirtschaft
333
Kirchen zusammen^. Nimmt man die Fläche eines CMrfz/cr mit etwa ein bis zwei
Joch an, so lassen sich noch diejenigen Fälle hinzuziehen, in denen eine Hof Stätte
gegen in Joch gemessenes Land getauscht wurde. Hier zeigt sich, dass sich auch
das Tausch Verhältnis zumeist in einem vergleichbaren Rahmen bewegte^. Trotz-
dem ist letztlich nicht sicher zu erschließen, weshalb so viele CMrfz/en? vergeben
wurden, und ob tatsächlich planvolles wirtschaftliches Handeln dahinter stand.
7.L3 Hö/d
Bei den CMrfcs, den größeren Höfen, zeigt sich erwartungsgemäß eine große Band-
breite, was mit dem unterschiedlichen sozialen und wirtschaftlichen Niveau der
Besitzer zusammenhängt. Hier dürften zwischen herrschaftlichen Sitzen größerer
Herren und den Höfen derjenigen, die an der Schwelle zwischen Großbauern und
kleinen Grundherren standen, enorme Unterschiede in Größe und Ausstattung
bestanden habend So gab es nach der Lex Baiuvariorum Höfe, in denen Ziervögel
herumflogen, zahlreiche Hunde und Raubvögel für die Jagd gehalten wurden, es
Badehäuser gaN" und Luxusgüter konsumiert wurden. Sie gehörten sicherlich den
größeren Herren, den Herzogen, Grafen und anderen Großen.
Leider berichten die Traditionen so gut wie nichts über die unterschiedliche
Ausgestaltung der CMrfcs, über Ausmaß und Befestigung. Lediglich einmal
erfahren wir die Fläche einer CMrhs, die 924 zusammen mit einem kleinen Haus
neun mal drei pcrbcac, also etwa 27 mal neun Meter bedeckte. So entsprach die
Fläche, die hier allerdings aufgrund des geringen Zubehörs nicht zu einem herr-
schaftlichen Hof gehört haben dürfte, lediglich in etwa den CMrfz/era-Bruchstücken
der Freisinger Überlieferung^. Vereinzelt erscheinen auch Burgen (Mrbs/Mrbsfaü/
casldü/m) in den Quellen und bieten die einzigen Belege für befestigte Bauten^.
Nach der Lex Baiuvariorum dürften CMrfcs grundsätzlich umzäunt gewesen seinA
Auch der Umfang des zu einer CMrhs gehörigen Landes war sehr unter-
schiedlich. Für das 8. Jahrhundert ist das Zubehör nur recht selten zu erkennen, da
in dieser Zeit nur ganz vereinzelt quantifiziertes Eigentum vergeben wurde.
Grundherrschaftliche Einheiten wurden in dieser Zeit eher in ihrer Gesamtheit als
pafnMonzMM bezeichnet. Lediglich die herzoglichen Schenkungen an Niederaltaich
47 Tauschgeschäfte ohne Beteiligung der Bischofskirchen: TF 953 (876/83), TR 140 (889/91).
48 TF 763 (856/59), 770 (856/60), 801, 804 (beide 857/64), 813, 826 (beide 859/64), 887 (861.03.21),
890 (864.06.19), 931 (876/80), 946, 947 (ca. 876/80), 957 (883), TR 110 (883/7), TF 968, 999 (ca.
887/95), 1009 (895/9), TR 171 (ca. 900), TF 1197 (957/72), 1344 (994/1005).
49 Allgemein zur CMrh's in der bayerischen Lex DÖLLING, Haus 19-27.
50 Es ist auffällig, dass es in der Lex wesentlich mehr Bestimmungen über Hunde und Falken
als über Kühe, Schweine und Pferde gibt (tit. 20,1-9 unterscheidet neun verschiedene Hun-
detypen, die meisten davon Jagdhunde, tit. 21 enthält in fünf Artikeln Bestimmungen über
verschiedene Beizvögel). In 21,6 ist die Rede von Vögeln, (...) per CMrLs noL'ÜHWi wmn-
SMCSCMMf uoüfHre CHMfare, Badehäuser in tit. 10,3.
51 CO 51 (924).
52 BN 14,34, TR 56 (ca. 863/85), 170 (894/930), CO 79 (930.05), TF 1152 (956/7). Sonst erscheinen
nur die städtischen Befestigungen von Salzburg, Regensburg und Freising in den Quellen,
die etwa als CHSÜMm oder MrFs bezeichnet werden.
53 Tit. 1,13,10,17,12,9,12,10,14,1, s.o. 3.1.1. Auch CHrh/bv wurden umzäunt: TF 1042 (907/26).
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Kirchen zusammen^. Nimmt man die Fläche eines CMrfz/cr mit etwa ein bis zwei
Joch an, so lassen sich noch diejenigen Fälle hinzuziehen, in denen eine Hof Stätte
gegen in Joch gemessenes Land getauscht wurde. Hier zeigt sich, dass sich auch
das Tausch Verhältnis zumeist in einem vergleichbaren Rahmen bewegte^. Trotz-
dem ist letztlich nicht sicher zu erschließen, weshalb so viele CMrfz/en? vergeben
wurden, und ob tatsächlich planvolles wirtschaftliches Handeln dahinter stand.
7.L3 Hö/d
Bei den CMrfcs, den größeren Höfen, zeigt sich erwartungsgemäß eine große Band-
breite, was mit dem unterschiedlichen sozialen und wirtschaftlichen Niveau der
Besitzer zusammenhängt. Hier dürften zwischen herrschaftlichen Sitzen größerer
Herren und den Höfen derjenigen, die an der Schwelle zwischen Großbauern und
kleinen Grundherren standen, enorme Unterschiede in Größe und Ausstattung
bestanden habend So gab es nach der Lex Baiuvariorum Höfe, in denen Ziervögel
herumflogen, zahlreiche Hunde und Raubvögel für die Jagd gehalten wurden, es
Badehäuser gaN" und Luxusgüter konsumiert wurden. Sie gehörten sicherlich den
größeren Herren, den Herzogen, Grafen und anderen Großen.
Leider berichten die Traditionen so gut wie nichts über die unterschiedliche
Ausgestaltung der CMrfcs, über Ausmaß und Befestigung. Lediglich einmal
erfahren wir die Fläche einer CMrhs, die 924 zusammen mit einem kleinen Haus
neun mal drei pcrbcac, also etwa 27 mal neun Meter bedeckte. So entsprach die
Fläche, die hier allerdings aufgrund des geringen Zubehörs nicht zu einem herr-
schaftlichen Hof gehört haben dürfte, lediglich in etwa den CMrfz/era-Bruchstücken
der Freisinger Überlieferung^. Vereinzelt erscheinen auch Burgen (Mrbs/Mrbsfaü/
casldü/m) in den Quellen und bieten die einzigen Belege für befestigte Bauten^.
Nach der Lex Baiuvariorum dürften CMrfcs grundsätzlich umzäunt gewesen seinA
Auch der Umfang des zu einer CMrhs gehörigen Landes war sehr unter-
schiedlich. Für das 8. Jahrhundert ist das Zubehör nur recht selten zu erkennen, da
in dieser Zeit nur ganz vereinzelt quantifiziertes Eigentum vergeben wurde.
Grundherrschaftliche Einheiten wurden in dieser Zeit eher in ihrer Gesamtheit als
pafnMonzMM bezeichnet. Lediglich die herzoglichen Schenkungen an Niederaltaich
47 Tauschgeschäfte ohne Beteiligung der Bischofskirchen: TF 953 (876/83), TR 140 (889/91).
48 TF 763 (856/59), 770 (856/60), 801, 804 (beide 857/64), 813, 826 (beide 859/64), 887 (861.03.21),
890 (864.06.19), 931 (876/80), 946, 947 (ca. 876/80), 957 (883), TR 110 (883/7), TF 968, 999 (ca.
887/95), 1009 (895/9), TR 171 (ca. 900), TF 1197 (957/72), 1344 (994/1005).
49 Allgemein zur CMrh's in der bayerischen Lex DÖLLING, Haus 19-27.
50 Es ist auffällig, dass es in der Lex wesentlich mehr Bestimmungen über Hunde und Falken
als über Kühe, Schweine und Pferde gibt (tit. 20,1-9 unterscheidet neun verschiedene Hun-
detypen, die meisten davon Jagdhunde, tit. 21 enthält in fünf Artikeln Bestimmungen über
verschiedene Beizvögel). In 21,6 ist die Rede von Vögeln, (...) per CMrLs noL'ÜHWi wmn-
SMCSCMMf uoüfHre CHMfare, Badehäuser in tit. 10,3.
51 CO 51 (924).
52 BN 14,34, TR 56 (ca. 863/85), 170 (894/930), CO 79 (930.05), TF 1152 (956/7). Sonst erscheinen
nur die städtischen Befestigungen von Salzburg, Regensburg und Freising in den Quellen,
die etwa als CHSÜMm oder MrFs bezeichnet werden.
53 Tit. 1,13,10,17,12,9,12,10,14,1, s.o. 3.1.1. Auch CHrh/bv wurden umzäunt: TF 1042 (907/26).