Jahresbericht
über die Fortsehritte der Photographie
und Reproduktionstechnik.
Unterrichts wesen.
Die Regelung des Lehrlingswesens und Organisation des
photographischen Kunstgewerbes war im Jahre 1902 Gegen-
stand der Kontroverse seitens der beteiligten ausübenden
Photographen. Die Regelung dieser Verhältnisse durch
ministerielle Verordnungen ist in den verschiedenen Staaten
zum Teil in Erwägung gezogen, zum Teil bereits durch-
geführt, wohl aber noch nirgends eine endgültige.
In Oesterreich ist die Photographie ein freies und
kein handwerksmäßiges Gewerbe; aber graphischer
Pressendruck gehört zum konzessionierten Gewerbe.
— Die gewerberechtlichen Verhältnisse in Oesterreich besprach
Dr. Kraus in einem Vortrag in der Wiener Photographischen
Gesellschaft („Phot. Corresp.“ 1903).
Die Photographie ist laut Verfügung des preußischen
Handelsministers nunmehr als Handwerk bezeichnet worden
und als solches den neu errichteten Handwerkskammern unter-
stellt. Die Handwerkskammern werden daher für das Photo-
graphengewerbe Meister- und, soweit es noch nicht geschehen
ist, Gesellenprüfungsordnungen auszuarbeiten haben; ebenso
werden die erforderlichen Prüfungskommissionen und Prüfungs-
ausschüsse zu bilden sein. Dabei ist den Handwerkskammern
nahe gelegt, daß sie sich wegen der zweckmäßigen Fassung
der Prüfungsaufgaben und wegen der Auswahl der Beisitzer zu
den Prüfungsausschüssen mit einem der angeseheneren Photo-
graphenvereine ins Einvernehmen setzen. Ein Verzeichnis von
Photographenvereinen, die in Preußen ihren Sitz haben oder
preußische Gebietsteile umfassen, ist dem Erlaß des Ministers
beigefügt. Ferner heißt es am Schluß der Verfügung
über die Fortsehritte der Photographie
und Reproduktionstechnik.
Unterrichts wesen.
Die Regelung des Lehrlingswesens und Organisation des
photographischen Kunstgewerbes war im Jahre 1902 Gegen-
stand der Kontroverse seitens der beteiligten ausübenden
Photographen. Die Regelung dieser Verhältnisse durch
ministerielle Verordnungen ist in den verschiedenen Staaten
zum Teil in Erwägung gezogen, zum Teil bereits durch-
geführt, wohl aber noch nirgends eine endgültige.
In Oesterreich ist die Photographie ein freies und
kein handwerksmäßiges Gewerbe; aber graphischer
Pressendruck gehört zum konzessionierten Gewerbe.
— Die gewerberechtlichen Verhältnisse in Oesterreich besprach
Dr. Kraus in einem Vortrag in der Wiener Photographischen
Gesellschaft („Phot. Corresp.“ 1903).
Die Photographie ist laut Verfügung des preußischen
Handelsministers nunmehr als Handwerk bezeichnet worden
und als solches den neu errichteten Handwerkskammern unter-
stellt. Die Handwerkskammern werden daher für das Photo-
graphengewerbe Meister- und, soweit es noch nicht geschehen
ist, Gesellenprüfungsordnungen auszuarbeiten haben; ebenso
werden die erforderlichen Prüfungskommissionen und Prüfungs-
ausschüsse zu bilden sein. Dabei ist den Handwerkskammern
nahe gelegt, daß sie sich wegen der zweckmäßigen Fassung
der Prüfungsaufgaben und wegen der Auswahl der Beisitzer zu
den Prüfungsausschüssen mit einem der angeseheneren Photo-
graphenvereine ins Einvernehmen setzen. Ein Verzeichnis von
Photographenvereinen, die in Preußen ihren Sitz haben oder
preußische Gebietsteile umfassen, ist dem Erlaß des Ministers
beigefügt. Ferner heißt es am Schluß der Verfügung