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Bund Deutscher Kunsterzieher [Hrsg.]
Kunst und Jugend — 1.1907

DOI Heft:
Heft II (Februar 1907)
DOI Artikel:
Württemberg. Gesetz, betr. die Gewerbe- und Handelsschulen vom 22. Juli 1906
DOI Artikel:
Kolb, Gustav: Umschau
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https://doi.org/10.11588/diglit.31624#0034

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22

Württemberg. Gesetz, betr. die Gewerbe- und Handelsschulen
vom 22. Juli 1906.
Artikel 13 dieses Gesetzes kommt für einige Zeichenlehrer in Betracht, da
sich ihre Anstellungsweise unter Umständen dadurch regelt, allerdings nur dann,
wenn sie entweder ausschliesslich oder vorwiegend an gewerblichen Fort-
bildungsschulen tätig sind. Wir unterstreichen das „unter Umständen“-, denn das
Gesetz ist nicht rückwirkend gemacht worden und betrifft eigentlich nur diejenigen
Zeichenlehrerstellen, die vom 1. Januar 1907 ab besetzt werden sollen.
Art. 13.
Der Unterricht an der gewerblichen Fortbildungsschule wird von Lehrkräften
teils im Hauptamt teils im Nebenamt besorgt.
Die beteiligten Gemeinden bestimmen vorbehältlich der Vorschrift des Art. 9 Satz
2, welche Lehrstellen im Hauptamt und welche im Nebenamt besetzt werden sollen.
Die Anstellung der Lehrkräfte im Hauptamt erfolgt staatlicherseits und zwar
entweder auf Lebenszeit oder auf jederzeitigen Widerruf. Bei den Anstellungen
auf Lebenszeit sind Vorschläge der beteiligten Gemeinden für die Besetzung der
Stellen einzuholen. In An Standsfällen ist den betreffenden Gemeinden Gelegenheit
zu nochmaliger Aeusserung zu geben.
Die Bestellung der Lehrkräfte im Nebenamt erfolgt durch die Gemeinde unter
Bestätigung durch die Oberschulbehörde.
Die dienstrechtlichen Verhältnisse der im Hauptamt beschäftigten männlichen
Lehrkräfte regeln sich nach den für die Staatsbeamten geltenden gesetzlichen Be-
stimmungen.
Auf die Rechtsverhältnisse der im Hauptamt beschäftigten weiblichen Lehr-
kräfte an den gewerblichen Fortbildungsschulen finden von dem Gesetz vom 3. August
1899, betreffend die Rechtsverhältnisse der Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen
und an Frauenarbeitsschulen (Reg.Bl. S. 602), die Art. 3 und 5, der Art. 6 Abs. 1
bis 3 und der Art. 9, letzterer in Verbindung mit dem Gesetz vom 29. Juni 1904,
betreffend die Fürsorge für nicht pensionsberechtigte Lehrer und Lehrerinnen im
Falle der Dienstunfähigkeit (Reg.Bl. S. 191), mit der Massgabe entsprechende An-
wendung, dass die Anstellung auf Lebenszeit nur unverheiratete Lehrerinnen erlangen
können und dass an Stelle des in Art. 18 des Volksschullehrer-Gesetzes vom
30. Dezember 1877 (Reg.Bl. S. 273) genannten Bezirksschulinspektors der Vorstand
der betreffenden gewerblichen Fortbildungsschule tritt.
Die Vorschriften der Abs. 2, 3, 5 und 6 finden auch auf solche Fachlehrer
und Fachlehrerinnen Anwendung, die vorwiegend an gewerblichen Fortbildungs-
schulen tätig, aber gleichzeitig an anderen öffentlichen Schulanstalten angestellt
sind, wenn ihre Dienstleistung an diesen sämtlichen Schulen ihre Hauptbestimmung
bildet.

Umschau.
Von der gewaltigen Bewegung auf dem Gebiet des Zeichenunterrichts konnte auch
das Land nicht verschont bleiben, das verhältnismässig am zähesten an seiner Ueberlieferung
hängt — Italien. Auf den verschiedensten Ausstellungen der letzten Jahre (z. B. Paris
1900) konnte der aufmerksame Beobachter erkennen, dass die künstlerischen Kräfte dieses
Landes nicht diejenige Fühlung mit der modernen Strömung hatten, die man eigentlich
erwartete. Näher zugesehen allerdings erklärt sich diese Erscheinung doch wieder natürlich,
 
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