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Bund Deutscher Kunsterzieher [Hrsg.]
Kunst und Jugend — 1.1907

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Heft IV (April 1907)
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Trunk, Rudolf: Die Ausbildung des Zeichenlehrers, [1]
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https://doi.org/10.11588/diglit.31624#0054

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widmete und den Lehrplan stetig zu verbessern trachtete, die Haupthindernisse, die
einer gedeihlichen Entwicklung entgegenstanden — unzureichende Lehrmittel, zeit-
liche Beschränkung, Mangel an Zeichensälen, ungenügend ausgebildete Lehrkräfte
und die Interesselosigkeit der Schulleiter — konnten dadurch nicht beseitigt werden.
Für die Ausbildung der Ele-
mentarlehrer sorgt der Zeichen-
unterricht der Lehrerbildungsan-
stalten, aber eben mit diesem
Unterricht war es früher — und
teilweise heute noch — nicht zum
besten bestellt. Die wohlgemein-
testen Verordnungen konnten
nichts helfen, wenn die künftigen
Volksschullehrer von Zeichen-
lehrern unterrichtet wurden, die
selbst keine ausreichende künst-
lerische Ausbildung besassen. Es
muss deshalb, um den Volks-
bringen, die Forderung erhoben
werden, dass fortan der Zeichenunterricht der Seminarien in die Hände geprüfter,
tüchtiger Fachleute gelegt werde.
Bei Ausbildung der Zeichenlehrer selbst muss zweierlei ins Auge gefasst
werden — die allgemeine und die fachliche Ausbildung. Ueber die -erstere waren
anfangs keine besonderen Bestimmungen erlassen, sondern es wurde nur ein all-
gemeines Lehrgeschick verlangt, aber schon im Jahr 1831 fordert in Preussen eine
Prüfungsordnung für Zeichenlehrer an Gymnasien und höheren Bürgerschulen, dass
der Kandidat entweder ein Gymnasium bis Sekunda besucht, den ganzen Schul-
kursus einer höheren Bürgerschule durchgemacht oder ein Schullehrerseminar ab¬


solviert haben soll. Die Prüfungs-
ordnung vom Jahr 1863 ermässigt
ihre Forderungen insofern, als sie
auch eine anderweitig erworbene
schulwissenschaftliche Bildung als
ausreichend ansieht. Die folgende
Prüfungsordnung vom Jahr 1885
enthält die Bestimmung, dass der
Bewerber eine höhere Schule bis
zum sechsten Jahreskurs ein-
schliesslich besucht haben muss
oder ein Schullehrerseminar mit
der Qualifikation für das Lehr-
amt verlassen haben soll. Weiter heisst


es aber, dass solche Bewerber, welche

Abbilduni


keine den obigen Anforderungen entsprechende Bildung nachweisen können, nur
mit Genehmigung des Ministers der Unterrichtsangelegenheiten zur Prüfung zugelassen
werden können, sich aber noch einer besonderen Vorprüfung in den allgemeinbilden-
den Fächern unterziehen müssen. Die letzte Prüfungsordnung vom Jahr 1902 stellt
keine höheren Anforderungen, enthält aber die Zusatzbestimmung, dass Maler,
 
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