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Bund Deutscher Kunsterzieher [Hrsg.]
Kunst und Jugend — 1.1907

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Heft V (Mai 1907)
DOI Artikel:
Trunk, Rudolf: Die Ausbildung des Zeichenlehrers, [2]
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https://doi.org/10.11588/diglit.31624#0069

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Schule, welche fortan zur Heranbildung von Lehrkräften für das gesamte Gebiet
des Zeichenwesens Gelegenheit bieten sollte, fügte ihren Fachklassen eine neue
für Zeichenlehrer hinzu. Seit Anfang der achtziger Jahre wurde jährlich eine
staatliche Diplomprüfung für Zeichenlehrer abgehalten, die sich aber bei 70—80
Stunden Dauer, nur auf Zeichnen, Malen und Modellieren bezog und die Frage der
Methodik, die doch für einen Lehrer von grösster Wichtigkeit ist, gar nicht berührte.
Der Wert der Prüfung war insofern ein illusorischer, als weder die Legierung bei
Besetzung von Stellen an höheren Lehranstalten, noch die Gemeinden für ihre
gewerblichen Fortbildungsschulen die Kandidaten mit Diplom berücksichtigten. Erst
in jüngster Zeit ist an die Stelle der Diplomprüfung eine staatliche Zeichenlehrer-
prüfung getreten, die ähnliche Vorbedingungen an allgemeines Wissen stellt, wie
diejenige anderer Staaten: Erfolgreicher Besuch von sieben (anderswo sechs) Klassen
eines humanistischen oder Realgymnasiums, Oberrealschule oder gleichgestellter Unter-
richtsanstalt , Abgangsprüfung
aus der obersten Klasse einer
ausgebauten höheren Töchter¬
schule oder erste Dienstprüfung
für den Volksschuldienst oder
höhere staatliche Prüfung für
Lehrerinnen in weiblicher Hand-

arbeit. Sodann mindestens vier-
jähriges Fachstudium an einer
Akademie der bildenden Künste,
Kunst - Gewerbeschule, techni-
schen Hochschule oder Bau-
gewerkeschule, von welcher Zeit
aber wenigstens zwei Jahre auf
den Besuch eines Zeichenlehrer-

kurses entfallen müssen. Die
Prüfung selbst ist eine Kompro-
missprüfung, indem als vierter
Prüfungsgegenstand technisches
Fach- und Bauzeichnen den
Kandidaten zur Wahl steht, je
nachdem sie auf eine Lehrer-
stelle an einer gewerblichen
Fortbildungsschule reflektieren
oder auf eine solche an einer
oberstudienrätlichen, d. h. höhe-
ren Unterrichtsanstalt. Man hat
in Württemberg bei dem ge-
ringen Umfang des Landes und
der kleinen Zahl von Stellen
von jeher davon Ab stand ge-
nommen, Zeichenlehrer und Ge-
werbelehrer getrennt auszubil-
den, weshalb die neue Prüfungs-
 
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