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Kunst und Künstler: illustrierte Monatsschrift für bildende Kunst und Kunstgewerbe — 18.1920

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Heft 7
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Szkolny, Felix: Die neue Umsatz- und Luxussteuer
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https://doi.org/10.11588/diglit.4750#0349

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werden, wenn diese Gegenstände nicht vorwiegend zu wissen-
schaftlichen Zwecken gesammelt zu werden pflegen.

Auch die Verkäufe von Privathand zu Privathand unterliegen
dieser Steuer, und zwar wie bisher in Form des Quittungs-
stempels. Da jedoch, wie die Erfahrung gelehrt hat, die Ent-
wertung des Stempels durch den Verkäufer dem Steuerbetrug
Tür und Tor öffnet, dürften die Ausführungsbestimmungen
Vorschriften bringen, welche dem Schleichhandel einen Riegel
vorschieben. Der Verkäufer ist nämlich, wenn eine Hinter-
ziehung zur Anzeige gelangt, in der Lage, nachträglich
Stempelmarken zu kaufen und mit einem Datum, das inner-
lich der gesetzlichen Frist liegt, zu versehen. Infolgedessen
habe ich empfohlen anzuordnen, daß die Entwertung der
Stempelmarken durch die Behörde zu erfolgen hat. Um
die Kontrolle zu verstärken, würden als zuständige Behörden
nur die Finanzämter in Frage kommen, die dadurch zugleich
in der Lage wären, die Unisätze von Privathand an Privat-
hand dauernd zu beobachten. Diese Regelung liegt auch
im Interesse der Gemeinden, da sie, solange das Publikum
die Stempelmarken bei den Postämtern und Stempelverteilern
kaufen darf, nicht den ihnen an den Steuereingängen nach
dem Gesetze zustehenden Anteil erhalten können.

Die Ausnahme des bisherigen Umsatzsteuergesetzes,
nämlich die Befreiung von der Luxussteuer bei der Lieferung
an Händler ist beibehalten. Sie gilt auch für die Verkäufe
der Künstler und des Privatpublikums. Jedoch muß sich
der Steuerpflichtige vom Empfänger die Händlerbescheini-
gung vorlegen lassen. Er braucht bei der einzelnen Be-
stellung oder Entnahme die Vorlegung der Bescheinigung
nicht zu verlangen, wenn er mit dem Abnehmer in stän-
digen Geschäftsbeziehungen steht und ihm Inhalt und
Geltungsdauer der Bescheinigung bekannt sind. Wird gegen
diese Vorschriften verstoßen, so sind die Lieferungen ohne
Rücksicht darauf, ob eine Lieferung im Kleinhandel vor-
liegt oder nicht, mit 15 "/„ steuerpflichtig. Werden Gegen-
stände der unter a) und b) bezeichneten Art auf einer Ver-
steigerung von einem Händler erworben, so steht ihm
gegen den Versteigerer ein Anspruch darauf zu, daß ihm
gegen Vorlegung der Händlerbescheinigung der Zuschlags-
preis um 131/20/0 ermäßigt wird. Damit ist eine Streitfrage
für die Zukunft zugunsten der Händler entschieden. Die
Billigkeit, das Wesen der Versteigerung und der Zweck der
Steuer führen schon nach dem bisherigen Umsatzsteuer-
gesetz zu diesem Ergebnis, denn bei den Versteigerungen
wird bekanntlich kein Unterschied gemacht, ob das Gebot
auf einen Gegenstand von einem Privatmann oder von
einem Händler abgegeben wird. Der Versteigerer bewertet
aber mit Rücksicht auf die Luxussteuer das Gebot des einen
ganz abweichend von dem des andern. Bietet jemand auf
ein Gemälde 10000 Mark, so hat das Gebot, wenn es von
einem Händler ausgeht, für den Versteigerer den vollen
Wert von 10000 Mark, dagegen wenn es von einem Privat-
mann ausgeht, nur den Wert von 10000 Mark — io°/0Luxus-
steuer = 9000 Mark da der Versteigerer nach den Bestim-
mungen des früheren Gesetzes, das die Verkäufe an die
Händler freiläßt und nur die Verkäufe an das Publikum mit
der Steuer von io"/„ belegt, von dem seitens der Privatleute

bezahlten Kaufpreis 10",, an die Steuerkasse abführen muß.
Alle Versteigerungen werden nun von dem Grundsatz be-
herrscht, daß der Zuschlag demjenigen zu erteilen ist, der
das dem Versteigerer günstigste Gebot abgibt. Dieses ist
aber in dem Beispiel das Gebot des Händlers. Trotzdem
wird tatsächlich, wenn Privatmann und Händler das gleiche
Gebot abgeben, zwischen ihnen gelost, und wenn der
Händler 10000 Mark bietet, der Privatmann aber 10100 Mark
der Zuschlag dem Privatmann erteilt, obgleich das Gebot
des Privatmanns infolge der Luxussteuer nur einen Wert
von 9090 Mark repräsentiert, das Gebot des Händlers mit
seinem Werte von iocoo Mark also in Wahrheit das Höchst-
gebot darstellt. Diese Handhabung kann mit dem Wesen
und der gesetzlichen Regelung des Versteigerungswesens
nur in Einklang gebracht werden, wenn dem Händler bei
der Bezahlung des Erlöses der der Luxussteuer entsprechende
Betrag nachgelassen wird.

Was die Ein- und Ausfuhr bei der Kleinhandelssteuer
betrifft, so ist auch hier die Einfuhr (aber nur „entgeltliche
Lieferung") steuerpflichtig. Die Steuer hat der erste in-
ländische Erwerber zu bezahlen. Jedoch tritt völlige Steuer-
befreiung ein, wenn die Lieferung an einen Händler erfolgt,
und dies der Steuerstelle durch Vorlegung der Händlerbe-
scheinigung nachgewiesen wird. Die Ausfuhr wird nur be-
steuert, wenn der Künstler bereits fünfzig Jahre tot ist oder,
wenn der Künstler unbekannt ist, seit der Herstellung des
Werkes fünfzig Jahre verflossen sind.

Die Ausfuhr der Werke moderner, vor allem lebender
Künstler ist also der Luxussteuer nicht unterworfen.

Die Veranlagung zur Umsatzsteuer erfolgt in der Weise,
daß grundsätzlich die Steuer nach dem Gesamtbetrag der
Entgelte berechnet wird, die der Steuerpflichtige im Laufe
eines Steuerabschnitts vereinnahmt hat. Der Steuerabschnitt
beträgt ein Kalenderjahr, bei der erhöhten Steuer (Luxus-
steuer) ein Kalendervierteljahr. Die Steuerstellen können
die Steuerabschnitte einerseits kürzer bemessen, andrerseits
gestatten, daß die Steuerberechnung auch bei der Luxus-
steuer nach Kalenderjahren erfolgt. Die Steuererklärung
ist innerhalb eines Monats nach Ablauf des Steuerabschnitts
abzugeben.

Die Steuerstelle setzt die Steuer fest und erteilt dem
Steuerpflichtigen einen Bescheid. Zwei Wochen darauf ist
die Steuer zu entrichten, sonst sind Verzugszinsen zu be-
zahlen. Die zur Entrichtung der erhöhten Steuersätze ver-
pflichteten Betriebe haben ein Steuer- und Lagerbuch zu
führen. Die Ausführungsbestimmungen werden die Voraus-
setzungen festsetzen, unter denen von der Buchführung
ganz oder teilweise auf Antrag entbunden werden kann.

Die Steuer darf dem Abnehmer nicht gesondert in Rech-
nung gestellt werden, die offene Überwälzung ist also
verboten, eine Ausnahme ist nur für die Übergangszeit ge-
macht. Erfolgt nämlich bei Verträgen, die vor dem Inkraft-
treten des Gesetzes abgeschlossen sind, Lieferung und
Zahlung nach dem 1. Januar 1920, so ist der Abnehmer ver-
pflichtet, dem Lieferanten einen Zuschlag zum Entgelt in
Höhe der auf die Leistung entfallenden Steuer zu leisten.
Der Preisaufschlag gibt keinen Grund zur Vertragsauflösung.
 
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