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Kunst und Künstler: illustrierte Monatsschrift für bildende Kunst und Kunstgewerbe — 18.1920

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Heft 12
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Deutscher Museumsbund
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https://doi.org/10.11588/diglit.4750#0559

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ARCHITEKTEN: EAMES UND YOUNG, GESCHÄFTSHAUS: ST. LOUIS

DEUTSCHER MUSEUMSBUND

Am ig. und 20. Mai 1920 fand in den Räumen der ge-
meinnützigen Gesellschaft in Lübeck die dritte Tagung
des Deutschen Museumsbundes statt, die, gut besucht, eine
Reihe von Gegenständen allgemeinen Interesses verhandelte.

Das erste Referat über Maßregeln zum Schutz des deutschen
Kunstbesitzes hatte G. Pauli übernommen. Nach anschließen-
der Diskussion wurde folgende Entschließung gefaßt:

Der deutsche Museumsbund hat die Verordnungen vom
11. Dezember 1919 und vom 8. Mai 1920 als Schutz-
maßregeln zur Erhaltung des deutschen Kunstbesitzes dank-
bar begrüßt. Er hält es aber für erforderlich, deren Be-
stimmungen dahin zu ergänzen, daß, sei es aus einem Teil
des Ausfuhrzolles auf Kunstwerke, aus den Strafgeldern
wegen Übertretung der Bestimmungen oder aus den Er-
trägen der Luxussteuer, Mittel bereit gestellt werden, um
gegebenenfalls gesperrte Kunstwerke, deren Ausfuhr be-
antragt wird, zu einem angemessenen Preise zu erwerben.
Der Übernahmepreis könnte mangels gütlicher Einigung

durch vom Reichskanzler einzusetzende Schiedsgerichte be-
stimmt werden. Die erworbenen Kunstwerke wären zunächst
jenen Ländern oder Provinzen zur Verfügung zu stellen, in
denen sie sich bei ihrer Beschlagnahme befunden haben.

Ferner ist es dringend erwünscht, daß das nach der Ver-
ordnung vom 11. Dezember 1919 aufzustellende Verzeichnis
der gesperrten Kunstwerke mitReproduktionen jedeseinzelnen
Stückes gedruckt werde, um den Landesregierungen und den
übrigen in Betracht kommenden Behörden, insbesondere
auch den Museen sowie maßgeblichen Organisationen des
Kunsthandels zugestellt zu werden. Daß die jetzt erlassenen
Verordnungen baldmöglichst durch endgültige reichsgesetz-
liche Bestimmungen ersetzt werden, erachtet der Deutsche
Museumsbund als eine selbstverständliche Forderung.

Hoffentlich gelingt es, die Bildung des beantragten An-
schaffungsfonds durchzusetzen. Er ist die notwendige Er-
gänzung der Sperrmaßregeln, die ohne ihn an ihrer Wirk-
samkeit sehr wesentlich verlieren werden.

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