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Kunst und Künstler: illustrierte Monatsschrift für bildende Kunst und Kunstgewerbe — 18.1920

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Heft 7
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Szkolny, Felix: Die neue Umsatz- und Luxussteuer
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https://doi.org/10.11588/diglit.4750#0348

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ilut so purpurrot

Schwertes Hiebe
<"ur treu in den Tod
d meiner Liebe." —

das Ahndung eingeflößt
k zur schmerzenvollen Wahry.
t vom Erdenband gelöst
ur ewigen Lieb und Klarhei
, wie edler Sinn gebot
t unsterblich bliebe
a bis in den Tod
id seiner Liebe. —

DIE NEUE UMSATZ- UND LUXUSSTEUER

VON

FELIX SZKOLNY

T^\ie Umsatzsteuer ist nunmehr in dritter und — wie nicht
i—' anders zu erwarten — vermehrter Auflage erschienen.
Die allgemeine Umsatzsteuer, die bisher 0,5 v. H. betrug,
ist auf iV2",0 erhöht worden. Die Luxussteuer von bisher
io0/0 ist neu geregelt. Das Gesetz unterscheidet drei Arten:

1. Die Steuer auf die Lieferung bestimmter Luxusgegen-
stände, die beim Hersteller erhoben wird und 15% beträgt.
Damit ist eine ganz neue Art der Luxusbesteuerung einge-
führt. Es handelt sich hier in erster Linie um Unternehmer, die
einem Gegenstand die letzte Bearbeitung geben, die ihn zum
unmittelbaren Gebrauch geeignet macht. Erfolgt jedoch die
Bearbeitung im Auftrage eines Bestellers, der Gegenstände
der betreffenden Art innerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit
weiter veräußert, so gilt der Besteller als Hersteller- Daher
ist zum Beispiel der Kunstverleger, der in einer Druckerei
ein Werk der Graphik herstellen läßt, Hersteller im Sinne
des Gesetzes.

2. Die Steuer auf die Lieferung bestimmter Luxusgegen-
stände, die im Kleinhandel, also beim Übergang an den
letzten Verbraucher erhoben wird, und ebenfalls 15 °/0 be-
trägt.

3. Die erhöhte Steuer auf Leistungen besonderer Art,
vor allem auf Inserate, die auf 10% bemessen ist.

In allen diesen drei Fällen wird nur die erhöhte Steuer,
nicht etwa daneben noch die Steuer von iVa% erhoben.
Die Steuer zu 1 (beim Hersteller) wird erhoben:

a) auf Bilderrahmen, die vergoldet, versilbert oder aus
sogenannten Edelhölzern hergestellt werden. Das
sind zum Beispiel Rahmen aus Apfelbaum-, Birnbaum-,
Mahagoni-, Polisander-, Zedern-, Zitronenholz. Da-
gegen sind Rahmen aus folgenden Hölzern nicht
luxussteuerpflichtig: Birke, Buche, Kiefer, Föhre,
Fichte, Linde, Weide, Pappel, Rüster, Eiche, Erle.

b) auf Bilderrahmen mit Bildhauer- oder feiner Bild-
schnitzerarbeit, ohne Rücksicht auf die Art des Holzes.

c) auf Bildwerke, einschließlich von Plastiken und Bil-
dern, dazu gehört nach der Ausführungsanweisung
vor allem die photomechanische Graphik und die
moderne künstlerische Graphik, soweit es sich nicht
um vom Künstler signierte Abdrucke handelt. Aus-
genommen sind Photographien, die lediglich Personen
darstellen, Ansichtspostkarten, Bilder, die der Unter-
haltung und Fortbildung der Jugend dienen.

Auch die Originalwerke der Plastik, Malerei und Graphik
werden nicht beim Hersteller versteuert, vielmehr unterliegen
sie der oben zu 2 erwähnten Besteuerung im Kleinhandel.
Was die Erzeugnisse der Graphik betrifft, so soll nach den
vorläufigen Ausführungsanweisungen folgende Unterschei-
dung maßgebend sein: „Als Originalwerke der Graphik
gelten solche graphische Vervielfältigungsarten (zum Beispiel
Kupferstiche, Holzschnitte, Radierungen, Schabkunstblätter,
Linoleumschnitte, Künstlersteinzeichnungen), die in Abzügen
von Platten bestehen, auf denen der Entwurf eines Künstlers
von diesem selbst ausgeführt ist, sofern die Abzüge vom
Künstler selbst mit seinem Namen gezeichnet sind. Als

eigener Entwurf gilt hierbei jedes Werk, für das dem Ver-
fasser das Urheberrecht zusteht, also zum Beispiel auch der
Entwurf einer Radierung nach einem Original eines andern
Künstlers. Eine Platte ist vom Künstler nicht selbst be-
arbeitet, wenn er, wie das zum Beispiel bei Photogravüren
zuweilen vorkommt, lediglich das auf mechanischem Wege
auf die Platte gebrachte Bild retuschiert hat. Der eigen-
händigen Namenszeichnung des Künstlers bedarf es nicht
bei Stichen auf Metallplatten (Kupferstichen, Zinkstichen,
Stahlstichen, Holzschnitten, Schabkunstblättern, Radierungen,
Steindrucken aller Art), wenn diese graphischen Vervielfäl-
tigungen unmittelbar Abzüge einer Platte sind, die vor dem
Jahre 1870 hergestellt ist. Ist die Herstellung einer Platte
nicht zeitlich genau festzustellen, so entscheidet der Todes-
tag des die Platte herstellenden Künstlers (Stechers usw.).
Diese Unterscheidungen gehen also dahin, diejenige Graphik,
die vor der Entwicklung der mechanischen Vervielfältigungs-
arten entstanden ist und die im großen ganzen Sammler-,
wert hat, beim Kleinhändler zu besteuern, die moderne
Graphik jedoch nur dann, wenn sie der Künstler durch
Namensunterschrift als sein Original ansieht".

Diese Unterscheidung entbehrt nicht der Willkür. Sie
entspricht auch nicht dem Gesetz, da man als Original-
werke der Graphik auch diejenigen Erzeugnisse der künst-
lerischen Graphik ansehen muß, die vom Künstler nicht
signiert sind.

Einfuhr und Ausfuhr sind besonders geregelt. Die er-
höhte Steuerpflicht (i5°/o umfaßt auch die Einfuhr „Ver-
bringen in das Inland") solcher Gegenstände, die nach § 15
des Gesetzes beim Hersteller versteuert werden. Steuer-
pflichtig ist der erste inländische Erwerber. Die Ausfuhr
mechanischer Graphik ist nicht nur steuerfrei, sondern wird,
im Interesse der Konkurrenzfähigkeit noch insofern beson-
ders geschützt, als der Exporteur den Teil des Kaufpreises,
den er als auf ihn abgewälzte Steuer zahlen mußte, von
der Steuerstelle erstattet erhält. Der Vergütungsanspruch
wird auch dann gewährt, wenn der Exporteur luxussteuer-
pflichtige Waren aus dem Ausland bezogen und daher ver-
steuert hat (§ 17 Nr. 3 des Ges.) und sie nunmehr seiner-
seits ins Ausland veräußert.

Die Ein- und Ausfuhr von Originalkunstwerken und
Antiquitäten ist teilweise anders geregelt.

Die Steuer zu 2 (im Kleinhandel) entspricht im wesent-
lichen dem § 8 des bisherigen Umsatzsteuergesetzes. Sie
wird erhoben :

a) auf Originalwerke der Plastik, Malerei und Graphik.
Das Steuerprivileg, welches bisher den Künstlern und deren
Erben sowie den Künstlerverbänden eingeräumt worden war,
ist beseitigt. Ihre Verkäufe unterliegen daher ebenfalls der
Steuer von 15 °/0-

Nur Künstlersteinzeichnungen bleiben von der erhöhten
Steuer frei, sofern es nicht Vorzugsdrucke auf besserem
Papier sind.

b) Antiquitäten, einschließlich alter Drucke, und Gegen-
stände, wie sie aus Liebhaberei von Sammlern erworben

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