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Österreich / Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Baudenkmale [Hrsg.]
Mittheilungen der K.K. Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Baudenkmale — 1873

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Statut für die Central-Commission zu Erforschung und Erhaltung der Kunst- und historischen Denkmale
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https://doi.org/10.11588/diglit.25450#0305

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262

§• 4.
Die Central-Commission bestellt aus einem Präsi-
denten und 12 bis 15 Mitgliedern, welche den einzelnen
Sectionen zugewiesen werden.
§. 5.
Jede Section der Central-Commission verhandelt
selbständig die ihr zugewiesenen Geschäfte. Zu Ver-
handlungen über Gegenstände, welche mehrere Sectionen
oder allgemeine Angelegenheiten betreffen, versam-
meln sich dieselben über Aufforderung des Präsidenten
zu gemeinschaftlichen Sitzungen. Jede Section hat das
liecht, sich über Antrag des Präsidenten oder eines
Mitgliedes für einzelne Fälle durch Fachmänner mit be-
schliessender Stimme zu verstärken. Die vorgenommene
Wahl wird vom Präsidenten bestätigt.
§. 6.
Zu Mitgliedern der Central-Commission für die
einzelnen Sectionen werden Männer berufen, deren
Leistungen auf dem Gebiete der bildenden Kunst,
Archäologie oder Geschichtsforschung anerkannt sind.
Dieselben werden vom Unterrichtsminister nach
eingeholtem Vorschläge des Präsidenten auf die Dauer
von fünf Jahren ernannt und können nach Ablauf dieser
Zeit wieder bestellt werden. Sie beziehen für das von
ihnen bekleidete Ehrenamt keinen Gehalt.
§. 7.
Der Präsident wird vom Kaiser über Vorschlag des
Unterrichtsministers ernannt.
Er führt bei allen Sitzungen den Vorsitz.
Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn das von
ihm bezeichnete Mitglied der Commission.
Dem Präsidenten kommt bei gleichgetheilten
Stimmen die Entscheidung zu. Er leitet die Anträge
der Central-Commission, allenfalls unter Beifügung
seiner eigenen Meinung, an den Minister und wird
durch diesen von den hierüber getroffenen Verfügungen
verständigt.
§. 8.
Den näheren Wirkungskreis der Sectionen, sowie
die Geschäftsbehandlung in den Gesammt- und Sections-
sitzungen regeln besondere Instructionen und die Ge-
schäftsordnung, welche vom Minister genehmigt werden.
§. 9.
Die wichtigsten Hilfsorgane der Central-Commis-
sion für Kunst- und historische Denkmale sind die
„Conservatoren“, dieselben haben die Zwecke der
Commission innerhalb des ihnen zugewiesenen Bezirkes
zu wahren und zu fördern. Sic werden je nach der
Richtung ihrer Studien und ihres Berufes entweder für
alle oder für einzelne Sectionen ernannt.
Ebenso kann sich der Umkreis ihi •es Wirkens auf
einen Kreis oder auf mehrere solche, eventuell auch auf
verschiedene Kronländer beziehen.
Bei der Bestellung der Conservatoren ist dafür
Sorge zu tragen, dass mit Rücksicht auf jede der drei

Sectionen der Central-Commission das ganze Gebiet
der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder
möglichst vertreten ist. Die Ernennung der Conser-
vatoren erfolgt über Vorschlag der Central-Commission
vom Unterrichtsminister mit der Functionsdauer von
fünf Jahren.
§. 10.
Die Sectionen correspondiren mit den betreffenden
Conservatoren nur durch die Central-Commission.
§. 11.
Die Commission hat mit allen für ähnliche oder
verwandte Zwecke bestehenden Local- und Landes-
vereinen in geschäftliche Berührung zu treten und an
allen Orten, wo es wünschenswerth erscheint, auf die
Gründung neuer Vereine dieses Faches hinzuwirken.
Die Geschäftsverbindung mit Vereinen , sowie mit
Privaten, erfolgt durch die Conservatoren, welch’ letz-
tere überhaupt als Vermittler zwischen diesen und
der Central-Commission im beiderseitigen Interesse zu
wirken haben.
§. 12.
Nach Mass des sich mehrenden Stoffes und des
sich erweiternden Kreises der Verbindungen kann die
Commission Persönlichkeiten, welche sich den Ruf
gründlicher Kenntnisse und wissenschaftlichen Strebens
in Beziehung auf Kunst- und historische Denkmäler er-
worben haben, zu „Correspondenten“ ernennen.
§. UL
Die Commission kann aus ihrem Schosse oder aus-
serhalb desselben geeignetePersönlichkeiten für beson-
dere Zwecke ihrer Thätigkeit mit Aufträgen dahin ent-
senden, wo dies zur Aufnahme eines Objectes oder zur
Abgabe eines fachmännischen Urtheils nothwendig er-
scheint.
§. 14.
Am Schlüsse eines jeden Jahres erstattet die Cen-
tral-Commission einen in Druck zu legenden General-
bericht über ihre Thätigkeit an das Unterrichtsmini-
sterium. Überdies publicirt sie in freier Folge wissen-
schaftliche Abhandlungen auf dem Gebiete ihrer Wirk-
samkeit.
§. 15.
Die k. k. Behörden sind berufen, die Central-Com-
mission und deren Organe in ihrem Wirken zu unter-
stützen, sowohl über specielles Ansinnen, als auch un-
aufgefordert, insbesondere durch geeignete Mittheilung,
wenn ihnen in ihrem Wirkungskreise das Vorhanden-
sein eines Kunst- oder historischen Denkmales zur
Kenntniss kommt.
§. IG.
Die Central Commission hat alles Dasjenige vorzu-
bereiten und in Antrag zu bringen, was auf dem Wege
der staatlichen Gesetzgebung zur vollständigen Durch-
führung der ihr gestellten Aufgaben erforderlich ist.

Hedacteur: l»r. Karl Lind. — Druck ler k. k. Hof- un

id Staatsdruckerei.
 
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