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Der Neckar-Bote: Wochenblatt für amtl. u. Privat-Bekanntmachungen (7) — 1843

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https://doi.org/10.11588/diglit.42479#0213

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Der Neckar-Bo te erscheint
wöchentlich zweimal, Dienstags
u. Freitags. Bestellungen kön-
nen bei der Erpcdilion in Hei-
delberg , bei Kaufm. Lcmpp
in Morbach, Kaufm. Frank in
Adelsheim, Abraham Stumpf
in Ebcrbach und bei allen Post-
Aemtcrn gemacht werden.


eckar


<AO.
Freitag, den 23. Juni 'S 843.

Der Abonnemenlspreis betragt
für rin Jahr i fl. 36 kr, für
ein halbes Jahr 5/, kr. für
ein Vierteljahr 3o kr. Dir
Einrülklinasgcbühi für die ge«
spalienc Zeile ob. deren Raum
betragt 2 kr. Bet Anzeigen,
worüber die Erpedition Aus-
kunft ertheilt, Z kr.

Buntes mrs der Seit»
Heidelberg im Juni.) In einem in Nro. 159
der Mannheimer Abendzeitung enthaltenen Artikel will
unter anverm auch der bevorstehenden Wahl des zweiten
Bürgermeisters erwähnt, und dabei bemerkt, daß aick
bei dieser bei den Heidelberger Bürgern kleinliche Rück-
sichten vorherrschten. Dem einen Kandidaten werfe mau
vor, er habe zu sehr das Interesse seines Sladikheilo,
in dem er wohne, im Auge, ein anderer sei nicht bürger-
lich genug, nud ein anderer sei nicht reich genug, um
geschcut sein zu können u. s. w.
Aus dem Artikel erkennen wir den Lieferanten und
merken wohl, wen wir wählen müßten, um ihm zu
gefallen. Sein Mann wäre der, von dem er geheut
haben will, man sage, er sei nicht reich genug,
um gescheut sein zu können. Unser lieber Zeit-
ungsschreiber hat den letzten Grund gewiß gegen den
Kandidaten, den er aus gewissen Gründen mit an der
Spitze der Gemeindeverwaltung haben möchte, ja gegen
keinen der Kandidaten, von einem -Heidelberger Bür-

ger ansüluen hören; wohl aber mag er eine Mißgeburt
seines Verstandes sein, die er in die Welt schickte, um
dle)cnigcn lächerlich zu macken, die aus bessern
Gründen, als die von ilm ongesührten, nicht so
wählen werden, als wie er wünscht.
In dem angesüluten Aussatz hat unser Artikel-Lieferant
noch manches ausgesprochen, wodurch die Bürger Hei-
delbergs nick t in das schönste Lickt gestellt sind; wir
»rollen cs il in jedoch verzeihen, da ihm, wie cs scheint,
das Schimpfen zur zweiten Natur geworden ist, und
er, je mehr er schreibt, desto mehr verdient.
Ein hiesiger Bürger.
Durch die obwaltenden Prügelstrcitigtcn veranlaßt,
hat ein speculantcr Kölner Mecbanikus eine Piügelma-
sckine erfunden, durch welche die Prügel nach gewissen
Graden ausgetheilt werden können, so daß kein Ge-
fühl weder Gunst noch Haß dabei in Erwägung kommen
kann. Der Eifindcr hofft damit gute Geschäfte zu
machen und ist um ein Patent eingekcinmen.

Amtliche Bekanntmachungen.
Die Evnscription für 184-4 betreff.
Mosbach. Nro. 41,806. Sammtliche Bürgermeister des Amtsbezirks werden angewiesen: sobald die nach
8 17. des Conscriptionsgcsetzes, vom hockpreißlicken Ministerium des Innern zu erlassende, öffentliche Vor-
ladung in obigem Betreff in dem Regierungsblatt erscheint, dieselbe ihren zu versammelnden Ge-
meinden, und noch weiter durch öffentlichen Anschlag, die Schelle oder die sonst übliche Weise, sogleich
gehörig bekannt za macken, sich selbst darnach zu achten, nud genau nach den bestehenden Verordnungen und
der gedruckten Instruktion für die V v r b ercit n n go bc hör d en der Eonscripliou zu verfahren, dem»
nach unverzüglich die Aufstellung der Aufnahmslistcn ordnungsmäßig zu bewirken, und dieselben nebst Beilagen
längstens bis znm 50. Juli l. I. anher einzusenden.
Die etwa säumigen Bürgermeister wird man in eine Strafe von wenigstens I Reichsthalern nehmen, und
das fehlerhafte auf ihre Kosten, durch Beigebung eines eigenen Comissairs zur Belehrung, verbessern lassen.
Man wiederholt insbesondere, daß zu §. 7. der neuen Instruktion noch folgendes gehört:
„Vor der ackttägigcn Auflage der Ausnahmsliste ist eine Aufforderung wegen Anmeldung zur Dienst-
befreiung gleichfalls durch Anschlag an die Verkündiguugstafel und durch die Schelle zu erlassen, und
daß es geschehen, ausdrücklich in dem Vorbereitungs-Protokoll zu beweisen."
Ferner werden die Vorbercitungsbehörden noch auf die Beobachtung folgender Vorschriften aufmerksam ge-
macht, welche manche gar oft außer Ackt lassen:
1) Die Namen der Pflichtigen sind in alphabetischer Ordnung in die Listen einzutragen.
2) Bei den Brüdern und Schwestern der Pflichtigen ist anzugeben, ob sie ledig oder vcrheirathet, wie
alt und welchen Standes sie sind, und bei den ersteren noch anzufügen, ob sie Soldaten sind oder
gewesen, wie lange sie dienen oder dienten, bei welchem Regiment, ob sie eingestanden, ob sie nach
ausgehaltener Kapitulation, oder früher wegen Untauglickkeit, oder andern» Grund entlassen wurden.
3) Sind die Eltern oder eines derselben gestorben, so ist das Jahr des Todes anzugcben.
4) Ein -f bei den Pflichtigen in den pfarramilicken Auszügen oder die Bemerkung „gestorben" genügt
nicht, sondern Jahr, Monat und Tag des Todes muß bcigesctzt werden, welches der Bürgermeister bei
den Großh. Pfarrämtern im Unterlassungsfälle zu erinnern hat.
8) Ebenso bei deii lebenden Pflichtigen das Jahr, der Monat und Tag der Geburt und die Religion
beizusctzcn.
6) Unter der Rubrik „Bemerkung" dürfen nur solche Gebrechen aufgeführt werden,
welche nach 8- 22. des Couscriptionsgesetzes vom Loosen befreien, und es müssen
in den Fällen 2, 5 und 7 desselben zugleich zwei tüchtige Zeugen zur eidlichen Abhör vorge-
scklagen werden.
7) Im Protokoll muß ausdrücklich beurkundet werden, daß die Ausnahmsliste acht Tage zur Einsicht der
Gemeinde aufgelegt worden ist.
 
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