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Bildhauer, Architekten etc., welche unter Zuhilfnahme des sog. Künstlerparagraphen
zum einjährigfreiwilligen Heeresdienst zugelassen wurden, nur mit Genehmigung
des Ministers zur Prüfung gelangen können.
Was die fachliche Bildung betrifft, so war in früherer Zeit eine solche nicht
nachzuweisen. Die Schulbehörde ging von der Ansicht aus, dass es für einen
Zeichenlehrer vollauf genüge, wenn er selbst über eine gewisse Fertigkeit verfüge-,
doch schon im Jahr 1827 wurde ein Befähigungszeugnis der Berliner Akademie
der Künste insofern verlangt, als die Besitzer eines solchen anderen Bewerbern
vorgezogen wurden. Eine Verfügung vom Jahr 1831 verlangt auf alle Fälle ein
Befähigungszeugnis einer Akademie und weist die Akademien zu Berlin und
Düsseldorf an, die Prüfung von Aspiranten nach bestehender Instruktion vorzu-
nehmen. Diese Instruktion verlangte vom Prüfling neben dem Nachweis seiner
wissenschaftlichen Vorbildung eine schattierte Zeichnung nach einem Gipskopf, einen
mit Zirkel und Lineal sauber ausgeführten Biss und eine mündliche Darlegung
einer zweckmässigen Unterrichts-
methode, woran ersichtlich sein
sollte, welchen Weg der Kandidat
einzuschlagen gedächte. Die In-
struktion zur Prüfung von Zeichen-
lehrern erweitert die Anforde-
rungen ganz bedeutend, wobei
aber die künstlerischen Anforde-
rungen auffallend zurücktreten
zu Gunsten des Ornaments, ferner
tritt ein Unterschied auf, je nach-
dem der Kandidat Lehrer an
einem Gymnasium oder einerBeal-
schule werden will. Im letzteren
Abbildung 3.
Fall waren Kenntnisse der Bautechnik und des
Maschinenbaus verlangt. Anstatt aber Schuldirektoren zur Prüfung zuzuziehen,
empfiehlt der Minister, die Kandidaten nach bestandener Prüfung ein Probejahr
absolvieren zu lassen. Anfangs der siebziger Jahre wurde in Berlin an der Akademie
der Künste ein besonderes Seminar für Zeichenlehrer errichtet, weil deren Aus-
bildung nicht recht in den Organismus einer solchen Schule passen wollte, aber
sonderbarerweise war im Lehrplan dieses Seminars kein Platz für Methodik, die
erst 1883 als besonderes Fach auftritt. Eine neue Prüfungsordnung vom Jahre
1885 verfügt, dass in Berlin und Breslau Prüfungskommissionen zu bilden, die
bisherigen Bestimmungen aber beizubehalten seien. Ueber die Art der Vorbildung
wurden keine Vorschriften gemacht. Der Prüfling hatte durch Vorlage seiner
Arbeiten den Nachweis zu führen, dass er in ausreichender Weise Studien gemacht
habe. Die Prüfung im figürlichen Zeichnen, in Anatomie, Landschaftszeichnen
und Modellieren, also gerade diejenigen Fächer, die künstlerische Leistungen voraus-
setzen, waren freiwillig. Zu den beiden vorhandenen Prüfungskommissionen traten
später noch weitere hinzu in Düsseldorf, Kassel und Königsberg.
Die Behörde erkannte allmählich, dass es nicht möglich sei, die Schüler der
Zeichenlehrerseminarien in zwei Jahren zum Ziel zu führen; viele mussten Zurück-
bleiben, ohne ihren Zweck erreicht zu haben. Dieser missliche Umstand veranlasste
den Unterrichtsminister, über die Ausbildung der Zeichenlehrer eine besondere
Bildhauer, Architekten etc., welche unter Zuhilfnahme des sog. Künstlerparagraphen
zum einjährigfreiwilligen Heeresdienst zugelassen wurden, nur mit Genehmigung
des Ministers zur Prüfung gelangen können.
Was die fachliche Bildung betrifft, so war in früherer Zeit eine solche nicht
nachzuweisen. Die Schulbehörde ging von der Ansicht aus, dass es für einen
Zeichenlehrer vollauf genüge, wenn er selbst über eine gewisse Fertigkeit verfüge-,
doch schon im Jahr 1827 wurde ein Befähigungszeugnis der Berliner Akademie
der Künste insofern verlangt, als die Besitzer eines solchen anderen Bewerbern
vorgezogen wurden. Eine Verfügung vom Jahr 1831 verlangt auf alle Fälle ein
Befähigungszeugnis einer Akademie und weist die Akademien zu Berlin und
Düsseldorf an, die Prüfung von Aspiranten nach bestehender Instruktion vorzu-
nehmen. Diese Instruktion verlangte vom Prüfling neben dem Nachweis seiner
wissenschaftlichen Vorbildung eine schattierte Zeichnung nach einem Gipskopf, einen
mit Zirkel und Lineal sauber ausgeführten Biss und eine mündliche Darlegung
einer zweckmässigen Unterrichts-
methode, woran ersichtlich sein
sollte, welchen Weg der Kandidat
einzuschlagen gedächte. Die In-
struktion zur Prüfung von Zeichen-
lehrern erweitert die Anforde-
rungen ganz bedeutend, wobei
aber die künstlerischen Anforde-
rungen auffallend zurücktreten
zu Gunsten des Ornaments, ferner
tritt ein Unterschied auf, je nach-
dem der Kandidat Lehrer an
einem Gymnasium oder einerBeal-
schule werden will. Im letzteren
Abbildung 3.
Fall waren Kenntnisse der Bautechnik und des
Maschinenbaus verlangt. Anstatt aber Schuldirektoren zur Prüfung zuzuziehen,
empfiehlt der Minister, die Kandidaten nach bestandener Prüfung ein Probejahr
absolvieren zu lassen. Anfangs der siebziger Jahre wurde in Berlin an der Akademie
der Künste ein besonderes Seminar für Zeichenlehrer errichtet, weil deren Aus-
bildung nicht recht in den Organismus einer solchen Schule passen wollte, aber
sonderbarerweise war im Lehrplan dieses Seminars kein Platz für Methodik, die
erst 1883 als besonderes Fach auftritt. Eine neue Prüfungsordnung vom Jahre
1885 verfügt, dass in Berlin und Breslau Prüfungskommissionen zu bilden, die
bisherigen Bestimmungen aber beizubehalten seien. Ueber die Art der Vorbildung
wurden keine Vorschriften gemacht. Der Prüfling hatte durch Vorlage seiner
Arbeiten den Nachweis zu führen, dass er in ausreichender Weise Studien gemacht
habe. Die Prüfung im figürlichen Zeichnen, in Anatomie, Landschaftszeichnen
und Modellieren, also gerade diejenigen Fächer, die künstlerische Leistungen voraus-
setzen, waren freiwillig. Zu den beiden vorhandenen Prüfungskommissionen traten
später noch weitere hinzu in Düsseldorf, Kassel und Königsberg.
Die Behörde erkannte allmählich, dass es nicht möglich sei, die Schüler der
Zeichenlehrerseminarien in zwei Jahren zum Ziel zu führen; viele mussten Zurück-
bleiben, ohne ihren Zweck erreicht zu haben. Dieser missliche Umstand veranlasste
den Unterrichtsminister, über die Ausbildung der Zeichenlehrer eine besondere