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Donath, Adolph [Hrsg.]
Der Kunstwanderer: Zeitschrift für alte und neue Kunst, für Kunstmarkt und Sammelwesen — 12./​13.1930/​31

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1./2. Novemberheft
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Paneth, Erwin: Die neuen Antiquitätenzölle in Amerika: strenge Behandlung von Kunstgegenständen und Möbeln. Verschärfte Strafbestimmungen für Wiederverkäufer
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https://doi.org/10.11588/diglit.26236#0078

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richtung ciues Hauses, eines Rauines, eines Ge-
schäftsraumes oder zur sonstigen Verwendung.“
Die Durchführung der Verzoliung bezw. der Zoll-
freigabe wird im 3. Abs. des § 489 des amerikanischen
Zollgesetzes geregelt, welcher wie folgt lautet:

,,I)ie in § 1811 beschriebenen Kunstwerke, die
fiir den Import in die Vereinigten Staaten bestimmt
sind, sollen in denjenigen Häfen zur Einfuhr gelan-
gen, welche vom Schatzsekretär fiir diesen Zweck
ausersehen sind. Wenn irgendwelcher dieser Ge-
genstände, der zum Zwecke des Verkaufes ein-
geführt werden soll, als „unglaubwürdig“ hinsicht-
lich seiner Altertümlichkeit, auf Gründ
deren die zollfreie Einfuhr beantragt wurde, zurück-
gewiesen wird, so soll auf einen solchen Gegenstand,
a u ß e r w e n n e r unter Zollaufsicht
w i e d e r ausgeführtwird, e i n Z o11 v o n
25% d e s W e r t e s dieses Gegenstandes, z u -
sätzlich zu irgendwelchem anderen Zoll, der
durch das Gesetz auf einen solchen Gegenstand ge-
legt ist, erhoben, eingezogen und bezahlt werden.“
Die durch diese Bestimmung nur für den Handel
vorgesehene Strafbestimmung, daß bei Verneinung der
Altertümlichkeit durch die amerikanischen Zollbehörden
z. B. bei Holzmöbeln neben dem 40prozentigen Zoll
auch noch eine Zollstrafe v o n 25% des Wertes
eingehoben wird, ist niclit nur drakoniseh, sondern aucli
eine Gefahr für die Rechtssicherheit, weil die von der
Behörde festgestellte „U nglaubwürdigkei t“ ja
eine Ermessenssache ist und so der Importeur
auch echter Möbel unter allen Umständen ein großes
Risiko trägt.

Als H ä f e n für die Einfuhr antiker Möbel wurden
zugelassen: New-York, N. Y„ Boston Mass., Phila-
delphia, Pa, Baltimore, Md„ New Orleans, La„ San
Erancisco, Calif., Seattle, Wash. und Los Angeles, Calif.

Ein Einfuhrantrag für irgendwelche Kunst-
gegenstände und Möbel, w'elche als zollfrei unter § 1811
reklamiert werden und zum Gebrauch oder für das
Lagerhaus bestimmt sind, wird an keinem anderen als
einem der genannten Einfuhrhäfen für antike Möbel an-
genommen, auch werden solche Möbel an keinem an-
deren Ort geprüft und abgeschätzt; doch dürfen solche
Möbel in jedem Hafen zum sofortigen Transport unter
Zollverschluß nacli einem Einfuhrhafen für antike Möbel
und Kunstgegenstände angemeldet werden.

Einem A n t r a g auf zollfreie Einfuhr irgend eines
Gegenstandes als künstlerische Altertümlichkeit (Antl-
quität) gemäß § 1811 wird nur dann stattgegeben, wenn
eine solche Eorderung b e r e i t s z u r Z e i t d e r
Eiufuhr geltend gemacht worden ist, und jeglicher
Beweis fiir die Altertümlichkeit irgend eines Gegen-
standes, welcher nicht als künstlerische Altertümlich-
keit (Antiquität) rechtzeitig angemeldet worden ist,
wird bei der Abschätzung der Ware und bei der Be-
zahlung des Einfuhrscheines außer acht gelassen.

Falls nicht eine dahingehende Ermächtigung seitens
des Dezernats vorliegt, darf kein Gegenstand frei-
gegeben werden, für den die Zollfreiheit als künst-
lerische Altertümlichkeit (Antiquität) gemäß § 1811 be-
antragt wurde und bei dem die Prüfung die Unglaub-
würdigkeit hinsichtlich seiner Altertümlichkeit ergeben
hat, welche als Grundlage fiir die zolifreie Einfuhr gelten
sollte, solange der Zuschlagszoll von 25% des Waren-
wertes gemäß Abschnitt 489 nicht deponiert worden ist.

Besonders interessant ist naclifolgende Be-
stimmung, welche zeigt, wie b e s o n d e r s u n -
gerecht die Händler d-ur'ch diese Verzollungs-
vorschriften getroffen werden: „Alle Eingaben um
Befreiung von der Zahlung dieses Zuschlagszolles von
25%, welche mit der Begründung gemacht werden, daß
der Gegenstand nicht zwecks Verkaufes
e i n g e f ü h r t wurde sowie die Beweise, welche diese
Behauptung stützen (unter denen sich auch eine eides-
stattliche Versicherung des Importeurs befinden soll)
sind dem Dezernat zwecks Erteilung von A n w e i -
sungen zu unterbreiten.“

Die 25prozentige Zollstrafe vom Werte der Ware
kann also Sammlungen, Schulen, Museen etc. nach-
gesehen werden, auch wenn die Echtheit des Gegen-
standes als unglaubwürdig erachtet wurde.

Vom Standpunkt des europäischen Kunstexportes
sind diese Bestimmungen sehr bedauerlich, da
die amerikanischen Händler mit Rticksicht auf ihr er-
höhtes Risiko nunmehr noch Avesentlich zurückhalten-
der und vorsichtiger auf den europäischen Kunst-
märkten einkaufen werden. Diese Bestimmungen sind
aber auch ein bedauerlicher Rückschritt gegen-
über der bisherigen weitherzigen Kunstfö'rde-
r u n g Amerikas, da sie sich zweifelsohne hemmend
und abschreckend auswirken werden.

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