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Patzold, Steffen; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Episcopus: Wissen über Bischöfe im Frankenreich des späten 8. bis frühen 10. Jahrhunderts — Mittelalter-Forschungen, Band 25: Ostfildern, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.34736#0091

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90

II. Wandlungen im Wissen über Bischöfe

ten zur Reimser Kirchenprovinz, deren Bischöfe sich 909 in Trosly versammelten""";
Stephan von Cambrai ist als Teilnehmer dieser Synode belegt"". Deren Leiter aber,
Heriveus von Reims, amtierte als Erzkanzler Karls des Einfältigen""". Ratbod von
Trier wiederum war zuvor der Erzkanzler Ludwigs des Kindes gewesen und er-
scheint in eben dem hier besprochenen Diplom von 913 ausnahmsweise auch nach
Ludwigs Tod noch einmal in dieser Funktion und überdies als Erzkaplan für Karl
den Einfältigen in Lotharingien" '. Zudem lagen alle drei privilegierten Bistümer
kaum zufällig in jener Region, in der im früheren 10. Jahrhundert Konzilstraditio-
nen des 9. Jahrhunderts kraftvoll weiterlebten"". Und alle drei erhielten bereits sehr
früh Rechte, die schließlich zur Ausbildung dessen führten, was von der Forschung
als »Bischofsherrschaften« bezeichnet wird. Die Urkunden, deren Arengen hier ge-
nauer zu besprechen waren, stellten in diesem Prozeß, der das 10. Jahrhundert über
währte, jeweils nur eine Etappe dar. Hatte Ratbod von Trier bereits 898 einschlägige
Rechte von Zwentibold empfangen""", die 902 in einem von den Konradinern er-
wirkten Diplom Ludwigs des Kindes noch einmal erweitert wurden""", so sollte der
Bischof von Cambrai im Jahre 941 Zoll und Münze seiner czüüas""" und 1007 schließ-
lich auch den comüafMS übereignet bekommen""". Eine ähnliche Entwicklung ver-
schaffte schließlich auch dem Bischof von Noyon die Doppelfunktion eines cpz'sco-
pMS cf comcs""".

E. Hagiographie:
Die Bonifatius-Viten Willibalds von Mainz
und Ratbods von Utrecht

Den hagiographischen Texten der Karolingerzeit haben die Mediävisten des
19. Jahrhunderts weniger Interesse entgegengebracht als der Historiographie, ob-

318 Vgl. oben, S. 80, mit Anm. 236.
319 Vgl. Concilium Trosleianum, Sp. 312 C; zu der Unterschriftenliste vgl. ScHMiTZ, Konzil 197/^
353-356, eine Abbildung der Liste: ebd., Tafel I, Abb. 1.
320 ScHMiTZ, Heriveus 1978, 72f.; BAUTIER, Chancellerie 1984, 28; DEPREUX, Devotion 1992, 125;
ScHNEiDMÜLLER, Karl III. 1996,30.
321 Ansonsten fungierte in der Regel Heriveus von Reims auch als Erzkanzler bei Urkunden für
Empfänger aus Lotharingien: Vgl. BAUTIER, Chancellerie 1984, 21 mit Anm. 1.
322 PoKORNY, Kurzform 1986,138f.
323 Vgl. oben, S. 84.
324 D LdK 17; dazu ANTON, Trier 1987. 189f., mit der älteren Literatur in Anm. 54; zur weiteren Ent-
wicklung bis zur Mitte des 10. Jahrhunderts vgl. ebd., 190-192; BAUER, Lotharingien 1997 188-
211.
325 DO I 39; zur rechtlichen Entwicklung im einzelnen vgl. die oben, Anm. 316 genannte Litera-
tur.
326 DH II142; dazu HoFFMANN, Grafschaften 1990,391f.; BAUER, Lotharingien 1997 119f.
327 Dazu ausführlich GuYOTjEANNiN, Episcopus 1987 31-48.
 
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