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Patzold, Steffen; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Episcopus: Wissen über Bischöfe im Frankenreich des späten 8. bis frühen 10. Jahrhunderts — Mittelalter-Forschungen, Band 25: Ostfildern, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.34736#0297

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296

V. Das Wissen über Bischöfe im späteren 9. und frühen 10. Jahrhundert

auch den karolingischen Königen und jenen Laienadligen, die die Politik im Fran-
kenreich in der zweiten Hälfte des 9. Jahrhunderts mitbestimmten. Das spricht da-
für, daß Kernelemente des in Paris ausformulierten Modells die Beratungen nicht
nur auf Synoden, sondern auch auf Versammlungen weltlicher Entscheidungsträ-
ger mitprägten. In dieselbe Richtung weist auch der Befund, der sich aus den Kapi-
tularien Karls des Kahlen ergibt, die im folgenden näher zu betrachten sind.

2. Die Kapitularien Karls des Kahlen
Kapitularien sind aus der Zeit nach 840 ausschließlich aus dem Westfrankenreich
überliefert; sogar die Aufzeichnungen über die Treffen der karolingischen Königs-
brüder stammen aus der Francia occidentalis. Doch läßt sich auch hier der regionale
Fokus noch enger ziehen: Vor allem der Erzbischof Hinkmar von Reims übte auf die
Kapitularien Karls des Kahlen Einfluß aus, und mehrere von ihnen dürfte er selbst
formuliert haben ' . Daher nimmt es nicht wunder, daß auch in den Kapitularien-
texten das in den späteren 820er ausformulierte Bischofsmodell greifbar ist. Es läßt
sich jedoch - der anderen Quellengattung entsprechend - eine andere Akzentuie-
rung aufzeigen.
Das Gelasius-Wort nämlich, das in den Pariser Akten gewissermaßen als Aus-
gangspunkt diente, um das Verhältnis zwischen König und Episkopat zu definie-
ren und die geistliche und die weltliche Sphäre gegeneinander abzugrenzen, hat
Karl der Kahle lediglich in einem einzigen Kapitular aufgegriffen. Die Art und
Weise, in der es hier angeführt wird, ist immerhin bezeichnend: Anders als 829 in
Paris, wo es eigens als Zitat ausgewiesen und noch durch weitere Väter-Zitate abge-
sichert worden war, zitierte das Kapitular von Quierzy 873 den Passus geradezu
beiläufig, um die Gleichbehandlung von Grundbesitz und Hörigen in königlicher
und kirchlicher ucsüfMm zu begründen. Was 829 noch der Herleitung und Erläute-
rung bedurft hatte, war 873 geradezu »offensichtlich« (mawz/csfMwi) - und eignete
sich daher, eine andere Norm zu rechtfertigen^.
Auch wenn Karl der Kahle sonst darauf verzichtete, die gelasianische Lehre in
seinen Kapitularien wörtlich zu zitieren, scheute er weder davor zurück, das Mo-
dell in der Sache zu übernehmen, noch auch, den Kernbegriff der bischöflichen aMC-
fonYas zu verwenden. Schon sein erstes erhaltenes Kapitular vom November 843^

272 Vgl. NELSON, Legislation 1986,97.
273 Capitulare Carisiacense, ed. BoRETius-KRAUSE 1897 Nr. 278, c. 8,345f.: Qaia, sicaf et per scripfa-
ras et per aacforüafem et per raüoaem maaifesfam est, Vao saaf, t?ai&as priacipaiifer maadas tn'c regi-
far, regia potestas et poaü/icaiis aacforüas< [...] taste et raü'oaaMüer & re&as et maacipä's, t?aae in re-
gia ei in ecciesiasiica aesiiiara Jaerani, ani/onniier ei aao modo ienendam esi.
274 Versammlung von Coulaines, ed. HARTMANN 1984, Nr. 3,10-17; zur Entstehung des Textes vgl.
ebd., 10; sowie CLASSEN, Verträge 1963, 20-35, der den Text als verfassungsgeschichtlichen
Meilenstein würdigt; ANTON, Konzept 1979,80-87 der die Kontinuitäten zur Spätzeit Ludwigs
des Frommen herausarbeitet; NELSON, Intellectual 1996, die das Kapitular umfassend in den
Ereignishorizont des Jahres 843 einordnet und, 164-168, dafür plädiert, in Hinkmar von Reims
den Verfasser des Textes zu sehen, wie zuvor schon DEVissE, Hincmar 1975, II, 1095, vermutet
hatte; ausführlich KRÄH, Entstehung 2000, 205-225, die gegen Classen und die ältere For-
schung in dem Stück nicht so sehr eine Bindung des Königs an die Großen, sondern eine Stär-
kung des iroaor reg las und der pofesfas regia Karls des Kahlen erblicken möchte; ihre Thesen
 
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