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Patzold, Steffen; Schneidmüller, Bernd [Bibliogr. antecedent]; Weinfurter, Stefan [Bibliogr. antecedent]
Episcopus: Wissen über Bischöfe im Frankenreich des späten 8. bis frühen 10. Jahrhunderts — Mittelalter-Forschungen, Band 25: Ostfildern, 2008

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.34736#0064

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B. Kapitularien: Herstal 779 und Ver 884

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schung bisher auf die Zeit Karls des Großen und die ersten Jahre Ludwigs des
Frommen konzentriert, während die Texte Karls des Kahlen vergleichsweise wenig
Beachtung gefunden habend
Zumindest in ihrer heute überlieferten Gestalt sind die Kapitularien vor allem
durch eines gekennzeichnet: durch ihre formale wie inhaltliche Vielfalt und Varie-
tät^. Manche Kapitularien bestehen nur aus kargen Lemmata^, andere sind in gro-
ßer Breite und Ausführlichkeit formuliert^. Einige Stücke stellen Rechtsnormen auf ".

stens von GANsnoF, Kapitularien 1961, 20, Anm. 23, salonfähig gemachten These formulierte
ScHMiTZ, Waffe 1988, 82-94, der allerdings umgekehrt auch nicht die Echtheit des Stückes ge-
sichert sah, sondern die Entscheidung offenließ (vgl. in dem Sinne auch DERS., Quellen 2002,
279; DERS., Echtes 2004,167-169). Ebenso unsicher fällt nach ScnMiiz, Echtes 2004,158-162, das
Urteil über das von BoRETius 1883, Nr. 31, als >Capitulum in pago Cenomannico datum< edierte
und auf Sommer 800 datierte Stück aus, das durchaus von Benedictus Levita gefälscht worden
sein könnte. Einen Fälschungsverdacht gegen zahlreiche Kapitularien hat STEIN, Etüde 1941,
geäußert, der aber mit seinen Thesen keinen Anklang in der Forschung finden konnte (vgl.
ScHMiTZ, Waffe 1988, 79). Zuletzt hat MAGNOU-NoRTiER, Charlemagne 1994, 361-366, DIES.,
Admonitio 2000, und DIES., Tentative 1999, versucht, zentrale Kapitularientexte der mittleren
Karolingerzeit, darunter auch die »Admonitio generalis« von 789 und sämtliche Stücke der
Jahre 828/29 als zu großen Teilen verfälscht zu erweisen. Die notwendigen Gegenargumente
bietet ScHMiTZ, Quellen 2002. - Auf noch schmalerer Basis steht die Vermutung von BouTELLE,
Louis 1971, 243, Ludwigs »Ordinatio Imperii« (Nr. 136,270-273) sei eine Fälschung der Krisen-
jahre nach 829.
88 Die Klage von NELSON, Legislation 1986,92, daß Karls des Kahlen Kapitularien bisher in erster
Linie als Faktensteinbrüche für die Ereignisgeschichte gedient hätten, aber noch kaum als
Zeugnis der politischen Kultur untersucht worden seien, ist auch heute noch berechtigt. Vgl.
jedoch SCHNEIDER, Bedeutung 196/. FELTEN, Konzilsakten 1993, und ApsNER, Konsens 2006,
die die Zeit Karls des Kahlen berücksichtigen.
89 Vgl. dazu schon DuMAS, Parole 1951, 211-213. MoRDEK, Kapitularien 1986, hat »die gutmütige
Breite der Kapitularien« (27) in formaler Hinsicht herausgearbeitet und in ihr ein Charakteri-
stikum der Kapitularien gesehen; vgl. zuletzt DERS., Kapitularien 2000, 29f. Kritisch dazu Po-
KORNY, Brief-Instruktion 1996, 78: Statt von »formaler Regellosigkeit« zu sprechen und nach
mündlicher oder schriftlicher Verkündigung als »dem eigentlich rechtssetzenden Promulgati-
onsakt« zu fragen, sei ein »stärker >induktives< Vorgehen« notwendig, »ein Durchleuchten der
einzelnen Texte unter der Fragestellung, wer eigentlich in ihnen zu wem spricht, wer eine kö-
nigliche Rechtssatzung im heute noch faßbaren Text als vermittelnde Instanz formal bereits
überformt haben« und so für die formalen Eigenheiten verantwortlich zeichnen könnte. Zu-
stimmend zuletzt PössEL, Authors 2006, 254f.
90 Vgl. etwa das Capitulare missorum in Theodonis villa datum primum, mere ecclesiasticum,
Nr. 43, 121f.; Capitula cum primis conferenda, Nr. 51 [in der Edition irrtümlich: Nr. 50], 138f.;
oder das Capitulare missorum, Nr. 53,140.
91 Vgl. etwa die Ordinatio Ludwigs des Frommen von 823/25, unter dem Titel Admonitio ad om-
nes regni ordines, Nr. 150,303-307.
92 GANSHOF, Kapitularien 1961, 30, listet beispielsweise folgende Kapitularien als solche auf, die
bestehendes Volksrecht ändern sollten: Capitulare legibus additum, Nr. 39,111-114; Capitulare
legi Ribuariae additum, Nr. 41,117f.; Capitula ad legem Baiwariorum addita, Nr. 68,157f.; Capi-
tula legi addita, Nr. 134, 267-269; Item Capitula legi addita, Nr. 135, 269f.; Capitula legibus ad-
denda, Nr. 139 [irrtümlich gedruckt als 136], 280-285; Capitula legi Salicae addita, Nr. 142,292f.
(das aber lediglich die Entscheidungen eines Beratergremiums festhält); zu ergänzen ist das
Fragment eines Kapitulars Ludwigs des Frommen zur >Lex Ribuaria<, das MoRDEK, Texte 1986,
448-450 und 468 ediert hat. - Die Capitula de iustitiis faciendis, Nr. 144,295f., werden in beiden
sie überliefernden Handschriften (Paris, Bibliotheque Nationale, lat. 2718 und nouv. acq. lat.
204) ebenfalls als Capitula legis Salicae addenda bezeichnet; BoRETius, MGH Capit. I, 1883,
295, hat in Hinblick auf die sprachliche Gestalt der Texte diese Inscriptio als einen Irrtum »a
librario quodam« ansehen wollen; das scheint aber insofern zumindest fraglich, als beide Co-
 
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