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Der Neckar-Bote: Wochenblatt für amtl. u. Privat-Bekanntmachungen — 1845

DOI Kapitel:
Nro. 43 - Nro. 46 (3. Juni - 13. Juni)
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https://doi.org/10.11588/diglit.42424#0184

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176



Plünderung iſt~die Uniform, die überall res-
pectirt werden muß, weil ſie den, der ſie trägt,
zu jedem Schritte gegen den Untergeordneten bes
rechtigt. Das iſt ein feſtſtchender Satz in jedem
cultivirten Staate, £t aber wie das Kleid der
Krone, darf auch ſie mit Reichsbanknoten und
Staatspapieren wattirt werden. ~ Sivinis trieb
endlich seinen Diebſtahl so weit, daß Yermolow
genöthigt ward ihn zu entlaſſen; was aus Rück- |
ſicht gegen ſeine Familie – in Bezug auf die

| EI

A m t s b l a t
für Mosbach & Neudenau, Eberbach, Adelsheim rc.

A m t l i < e B e k a n n t m a ch u n g e n.

Nro. 10,000. Die Vermessung der Privatwaldungen betreffend.

Sämmtliche Bürgermeiſter erbalten die unten folgende Abschrift des Erlaſſes Großh. Forſtpolizeidirection
vom 14. Februar d. I. Nro. 738. mit der Weiſung, die Eigenthümer von Privatwaldungen in ihren Gemein-
den zu verſammeln und ihnen dieſen Erlaß zu eröffnen. Zugleich iſt denselben zu eröffnen, daß ihnen zur Ver-
markung und Vermessung ihrer Privatwaldungen noch ein letzter Termin von einem Jahre bewilligt wird, unter
dem Androhen, daß nach dessen fruchtloſem Ablaufe die vorſchriftsmäßigen Arbeiten von der Forſtbehörde an-
geordnet und auf ihre Koſten vollzogen werden ſollen. Es haben übrigens dabei die Bürgermeiſterämter die
Eigenthümer von Privatwaldungen aus den in dem oben angeführten Erlaſſe bemerkten Grüuden zu belehren,
daß es zweckmäßig iſt, wenn sie nur die gehörige Vermarkung ihrer Waldungen vornehmen lassen, weiter aber
nichts thun, damit sodann zur verordneten Vermessung unter Leitung der Forſtbehörden geſscbritten werden kann.

Ueber die Verkündigung dieses Beſchluſſes und überhaupt über dessen Vollzug haben die Bürgermeiſter ein
Protokoll aufzunehmen, dieses die Privatwaldeigenehümer unterschreiben zu laſſen und sodann binnen 14 Ta-
gen anher einzuſenden.

Mosbach, den 20. Mai 1843. :
Großherzogl. Bad. Fürſtl. Lein. Bezirksanit.

H o t.

Rechte der Convenienz ~ ftillſchweigend vollzogen
ward.

Hoch in Ehren, wie er von jeher dageftanden,
verließ der Ordonnanz - Offizier seinen Poften und
das Regiment. Durch seinen Abschied in Gna=-
den uberall gerechtfertigt, wandte er seine Schrit-
le nach Moskau, wo er eine Hauptrolle zu ſei-
nem beſonderen Benefiz einſtudierte. j



(Fortsenung folgt.)



vdt. Bohn.

die nähere Leitung der Forſtbehörden ſowohl das Ver-

F hr ſtp oli zt: Direction. meſsſungsgeſschäft, als auch die Waldeigenthümer gewon-

Carlsruhe, den 14. Februar 18489.
Die Vermessung der Privat-
waldungen betreffend.

B e s ch l u ß.
An sämmtliche Forſtämter zu erlassen:

RK. Nr. 738. Nach dem g. 51. des Forſtgesetzes iſt
beſtimmt, daß innerhalb 3 Jahren, von Verkündung
des Geſselzes an, jeder Wald mit bleibenden Grenzmar-
ken verſehen, vermessen und seinen Grenzen nach be-
schrieben sein muß.

Dieser Beſtimmung wurde weder von allen Gemein-
den und Körperschaften, noch von den Privatwald-Ei-
genthümern nachgekommen nud durch Verordnung vom
4 7. Dezember 1859, Nr. 5615, zur Vermessung der
Privatwaldungen ein weiterer Termin von 53 Jahren,
beziehungsweise bis zum 1. September 1844 bewilligt;
hinsichtlich der Gemeinde- und Körperſchaftswaldungen
wurden die Forſlbehörden aber angewiesen, da, wo keine
besondere Friſtverlängerung nachgeſucht und bewilligt
worden iſt, vor allen Dingen die Vermarkung nach
Maßgabe der Vorſchrift im g. 6 der Verordnung vom
1 4. November 1854 ernſtlichſt zu betreiben und gleich-
mäßig die Vermessung wo möglich einzuleiten.

Diese Verordnung in Bezug auf die Gemeinde- und

Körperſchaftswaldungen war durch die überall im Gange

befindliche Abſchätzung dieſer Waldungen geboten, und
es hat ſich im Verlaufe der Zeit erwieſen, daß durch

nen haben, indem einen Theils durch Veraccordirung
mehrerer ein Vermeſsſuugs-Ganzes bildenden Waldcom-
plere sowohl verhältnißmäßig wohlfeilere, als auch bes-
ſere Arbeiten geliefert und andern Theils die Waldeigen-
thümer durch Abſchluß . der Accorde durch die Forſtbe-
hörden vor Ueberforderungen und ungeeigneten Zahlungen
an die Geometer, wodurch ſo manche Gemeinde hart
benachtheiligt wurde, bewahrt werden konnten.

Der mit der oben erwähnten Verordnung vom 1 7.
Dezember 1850, Nr. 5615, bewilligte Termin zur
Vermarkung und Vermessung der Privatwaldungen war
mit dem 1. September v. I. zu Ende gegangen, ohne
daß, mit Ausnahme der Vermessung einiger ſtandes-
und grundherrlichen Waldungen, Erhebliches und Er-
ſprießliches in dieſer Richtung geschehen wäre. Im
Gegentheile ſind die ganz wenigen eingekommenen Ver-
mesſungsoperate über Privatwaldungen, meiſt von Feld-
messern aufgeſtellt, ſo ſchlecht ausgefallen, daß ſie gro-
Hentheils ganz verworfen werden mußten und die Ei-
genthümer nun doppelte Koſten haben.

Da man bei der Vermeſſung der Gemeinde- und
Körperſchaftswaldungen, ſo lange die freiere Leitung
derselben den betreffenden Vorſtänden überlassen blieb,
so traurige Erfahrungen machen mußte und diese ſich
jetzt bei den Privatwaldungen wiederholen und ſich in
weit größerm Maße einzuſtellen drohen, so haben wir
bei Großherzogl. Miniſterium des Innern den Antrag
 
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