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Der Neckar-Bote: Wochenblatt für amtl. u. Privat-Bekanntmachungen — 1845

DOI Kapitel:
Nro. 43 - Nro. 46 (3. Juni - 13. Juni)
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https://doi.org/10.11588/diglit.42424#0185

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1 79



geſtellt, daß zur Vermarkung und Vermessung der Pri-
vatwaldungen keine weitere Friſt bewilligt, ſondern daß
wir von dem s. 6 der hohen Vollzugsverordnung vom
4 4. November 1854 (Verordu. Bl. Nr. 14 desselben
Jahres) Gebrauch zu machen ermächtigt werden möchten.

Das hbohe Miniſterium hat uns hierauf durch Reſcript
vom 21. v. M., Nr. 738, legitimirt, im Sinne un-
ſeres Antrages und des g. 6 der zuletzt erwähnten Ver-
ordnung das Geeignete zu verfügen.

Der mit Verordnung vom 1 7. Dezember 1839, Nr.

5615, bewilligte Termin wird nun hiermit für abge-
laufen erklärt und zur Vermarkung und Vermessung der
Privatwaldungen keine weitere Friſt uun diesseits er-
theilt, ſondern den Forſtämtern aufgetragen, die Be-
zirksämter nach §. 89 des Forſtgesetzes zur Einſchreitung
ungesäumt aufzufordern. Nach diesem g. sind die Be-
zirksämter befugt, zur Vermarkung und Vermessung der
Privatwaldungen noch einen letzten Termin zu bewilli-
gen, welchen das hohe Miniſterium nach unserm An-
trage auf ein Jahr festgesetzt wiſſen will, nacb desſen
fruchtloſem Ablaufe sodann das im g. 89 enthaltene
weitere Verfahren einzuſchlagen wäre.
Halben aber die Privatwaldeigenthümer volle 10 Jahre
verſtreichen laſſen, ohne zur Vermessung ihrer Waldun-
gen das Geeignete einzulciten, ja hat sogar der größte
Theil derselben noch nicht einmal die Vermarkung her-
geſtellt, so werden sie binnen einem Jahre der an ſie
ergehenden Aufforderung eben so wenig nachkommen wol-
len. In Beziehung auf Vermessung hat dies übrigens
durchaus nichts zu sagen, da diese, wie wir ſchon er-
wähnt, besser im allgemeinen Verbande vorgenommen
wird und in der kurzen Friſt höchſtens einzelne Bruch-
ſticke gemessen werden könnten.

Daß die Vermessung der Privatwaldungen in Ver-

bindung und unter der Leitung der Forſtbehörden aber
beſſer und wohlfeiler besorgt werden wird, als wenn
ſie einzeln und ohne Aufsicht geschieht, wird wohl klar
werden, wenn man Folgendes erwägt:
Bei der Zuſammenfassſung mehrerer Waldungen in
einen Vermessungscompler wird die Vermessung durch
ihre einzelnen Theile mehr oder weniger controlirt, und
ihr in Beziehung auf den nöthigen Anſchluß an die Lan-
destriangulation eine Ausdehnung und Feſtigkeit gege-
ben, die nichts zu wünſchen übrig läßt, und die Brauch-
barkeit der jetzigen Waldvermeſsung aucb bei einer etwa
nachfolgenden Kataſstervermeſſung garantirt, wodurch
diese weſentlich erleichtert wird; währenddem die Ver-
meſſung kleinerer Parzellen nur höchſtens in Bezug auf
die Fläche genügend ausfallen wird, in Beziehung auf
Cigenthumssicherheit aber nicht einmal die nöthige Ge-
währ leiſtet, da ohne ein gutes Winkelinſtrument (Theo-
dolit) die Winkel nicht mit der Genauigkeit gemessen
werden können, um eine Urkunde darauf zu bauen; an
die Brauchbarkeit solcher Operate bei einer nachfolgen-
und Landesvermessung iſt ſchon gar nicht zu denken,
den die Nothwendigkeit einer nochmaligen Vermessung
ziemlich gewiß.

Werden aber ſolche einzelne kleine Waldungen selbſt
durch gute Geometer gemessen, so steht immer zu be-
fürchten, daß ihr Anschluß an die Landestriangulirung
bei den wenigen gegebenen Dreieckspunkten höchſt man-
gelhaft bleibe, und daß die Figur ſo zu ſagen in der
Luft hänge und ein Zerrbild darſtelle, das bei näherer
Vergleichung im Auſchluß mit andern Vermessungen
nicht paſſen wird.

Daß die Arbeit bei Zuſammenfassung mehrerer Com-

plere nebſt den übrigen Vortheilen auch wohlfeiler wird
geliefert werden können, mag ein Beispiel erläutern.

Wenn auf einer Gemarkung oder in einem Forſtbe-
zirke 1000 Morgen Privatwaldungen zuſammenhängend
oder vereinzelt, aber in gewisser Verbindung unter sich
liegen, so werden sich viele Grenzen berühren, ja häu-
fig wird ein Waldeigenthum das andere oft ganz, oft
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lichen Grenzwinkel und Linien nur einmal zu mesſsſcen;
messen aber zwei Geometer oder mehrere und, wie dies
oft geschehen, zu verſchiedener Zeit an einem ſolchen
Complexe, so muß jeder die Winkel und Entfernungen
messen, dieſe werden alſo zwei- und mehrmal aufge-
nommen, und natürlich die Arbeit auch doppelt und
mehrfach bezahlt.

Der Vortheil der Controle des einen Geometers durch
den andern bei einer solchen Vermessung iſt sehr theuer
bezahlt, und nur ſcheinbar, denn zeigen ſich Differen-
zen, so entſteht erſt die Frage, wer von beiden Recht
habe, die eine genaue Localreviſion veranlaßt, welche
Fehler auch entdecken wird, wenn nur ein Geometer
gemessen bat.

Ein weiterer Umſtand, der die Einzelnmessung ent-
setzlich vertheuert, iſt der nothwendige Anſchluß an die
Landestriangulirung, ohne welche der Vermesſung die
gehörige Baſis fehlt.

Hat ein Geometer z. B. die oben erwäbnten 1000
Morgen Waldungen zu meſſen übernommen , ſo entwirft
er ſich für das Ganze ein trigonometriſches Netz und
basirt die Vermessung ſämmtlicher Waldungen darauf,
währenddem zwei oder mehrere Geometer an denſelben
Waldungen in einzelnen Theilen messen, jeder ſeine
Triangulation und Berechnung vornehmen muß, auf
welche Weiſe sie leicht ſo theuer kommt, als die ganze
übrige Vermessung.

Erwägt man ferner, wie der größte Theil der Pri-
vatwaldeigenthümer zu wenige Kenntniß von dem Ver-
mesſungswesen besitzt, und somit die Leiſtungen eines
Geometers oder Feldmessers nicht zu beurtheilen vermag,
ſo wird auch klar werden, daß er große Gefahr lau-
fen muß, bei der freien Vergebnng seiner Waldungen
zur Vermessung benachtheiligt zu werden.

Der schlichte Landmann weiß nur , daß er seine Wal-
dungen vermessen laſſen muß; er iſt aber in vielen Fäl-
len von der Nothwendigkeit dieser gesetzlichen Vorschrift
nicht überzeugt, ja vielleicht gegen sie eingenommen, und
läßt ſeinen Wald eben durch den Geometer oder Feld-
messer aufnehmen, welcher ihm zuerſt in den Wurf kommt,
oder die Sache am wohlhlfeilſten abzumachen verſpricht.
Dieser liefert ihm auch die Operate ab, und wird aus-
bezablt. Bei der Prüfung der Arbeit wird diese aber
schlecht gefunden und verworfen, und der getäuſchte
Waldeigenthümer muß am Ende seinen Wald zum zwei-
tenmale vermessen oder im günſtigsten Falle die schlechte
Arbeit mit großen Koſten verbessern laſſen, während
ihm auf dem Wege der Klage der Regreß an einen
vermögensloſen Feldmesser als Troſt bleibt.

Nach Ueberlegung der bisher geschilderten Verhältnisse
wird gewiß der verſtändigere Theil der Privatwaldbe-
ſitzer es als eine wohlthätige Maßregel erkennen, wenn
man die Vermessung seiner Waldungen der Leitung der
Forſtbehörden übergibt, und die Bezirksämter werden
ſicher gerne die Hand bieten, ein so großartiges Ge-
schäft einer erſprießlichen Vollendung zuzuführen.

Wie ſchon oben erwähnt, wünschen wir aus den
 
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