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Heidelberger Volksblatt (70) — 1935 (Nr. 229-204)

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Nr. 261 - Nr. 270 (7. November - 18. November)
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MelberyerVolksblatt

KMMerg,IvnnerstW,7. Novembrr 1M3

r«. Mrgmg / Nr. 2«i

^°lt i»' Botenznstellung und Post monatl. 2.00 '^^ü, bei der Geschäftsstelle
0 Einzelnr. 18 Erscheint wöchentl. 6 mal. Ist die Zeitung am Er-
d^ect, besteht kein Anrecht ans Entschädigung. Anzeigenpreis: Die Ifpabt.
ereile (40 «un br.) 7 3^4. Textteil: Die 78 mm br. Millimeterzeile 26 <-?/.
Mit -M Btilngen: Aus der Mil der Mu

Schriftleitung «. Geschäftsstelle: Heidelberg, Vergh. Str. MM, Fernspr. 7181. AiMtgm»-
Muß: 9 Uhr. Samstag 8.30 Uhr vormittags. Für fernmündlich übermittelte Auf-
2 träge wird kein« Gewähr übernommen. Postscheck-Konto Karlsruhe Nr. 8105. Un-
verlangte Beitrage ohne Rückporto werden nicht zurückgesandt. Gerichtsst.: Heidelberg«
M LMtuude / KikMiLvaM / WiffMMft Md KuE


Remel-Landiag erhebt Einspruch
^vssnungssjtzum und Wahl des Präsidiums / Eine grundsätzliche Erklärung für die Wiederherstellung der
Rechtsordnung und gegen das Urteil von Kowno

Der^ .. Memel, 6. Nov.
^ittwn^h^e memelländische Landtag trat
No,. sum ersten Male zusammen. Schon
, sIinn der Sitzung war der etwa 100
»^ti)e,„^ende Zuschauerraum des kleinen
7z°oid^"etensitzungssaales überfüllt. Die
Und ik" Einheitsliste füllen das Ple-
M Lj- / ganz hinten rechts in einer Ecke
, f>«r ^^tauischen Abgeordneten, die hin-
k>tz UM °^E«nden Mehrheit der Einheitsliste
^kpzverschwinden. Das Diplomatische
k^rnlkn^?" durch die Vertreter des deutschen
t^ietrnLs" und durch die Konsuln von
No? .^uttland und Norwegen vertre-
^Mer bignatarmächten steht man keinen
betritt der Gouverneur des Me-
Die»,«' K " rkaussas, in Begleitung des
"^teu Zurückgetretenen Direktionspräst-
°rkläs?° den Sitzungssaal.
boß die neugswählten Ab-
utn^^"bn Eid auf die litauische Verfas-
. ^E>en hätten.
Vereidigung hielt der Gouverneur
i ^U i^v dbietes zunächst in litauischer und
s "°ktg Sprache eine kurze Rede. Er er-
E geordneten "« die Richtlinien, die
Mlten hätten. Das Wohlergehen des

Memelgebietes hänge eng mit dem des litaui-
schen Gesamtstaates zusammen. Die allgemeine
landwirtschaftliche Krise treffe das Memelgebiet
und mit ihm die wichtigsten Teile der Bevölke-
rung am allerschwersten. Die Zentralregierung
habe schon einige Maßnahmen getroffen, die auch
einzelnen Teilen Litauens bereits geholfen
hätten. Jetzt würden diese auch dem Memelge-
biet zugute kommen. Wie andere Staaten, so
habe auch Litauen einen Deoisenbewirtschafts-
zwang und eine Kontrolle der Ein- und Ausfuhr
einführen müssen. Der litauische Staat und
das Memelgebiet müßten Hand in Hand arbei-
ten, um der Landwirtschaft zu helfen. Die Er-
füllung dieser Aufgabe wäre leichter gewesen
und auch früher zu Ende gebracht worden, wenn
der vierte memelländische Landtag nicht abseits
gestanden hätte. Die Zusammenarbeit habe zur
Voraussetzung den guten Willen und die loyale
Erfüllung des Autonomiestatuts, der litauischen
Gesetze, unbeirrt von fremdem Einfluß. Die me-
melländischen Untertanen lägen dem litauischen
Staat genau so am Herzen wie die Litauer. Er
wünsche dem fünften memelländischen Landtag
eine erfolgreiche Arbeit.
Dann übergab der Gouverneur dem Alters-
präsidenten Waitfchies den Vorsitz und ver-
ließ mit Bruvelaitis den Sitzungssaal.

Der Alterspräsident nahm nunmehr die Wahl
des Präsidiums vor. Der Fraktionsführer der
Einheitsliste, Pap endieck, machte nunmehr
die Vorschläge der Einheitsliste, wonach der
Landwirt Baldszugs auch mit 24 Stimmen
bei fünf Enthaltungen der Litauer, die weiße
Zettel abgegeben hatten, gewählt wurde.
Auch die weiteren Mitglieder des Präsidiums
waren sämtlich Mitglieder der Einheitsliste, da
die Litauer darauf verzichteten, Kandidaten zu
benennen und sich am Schluß auch gar nicht mehr
an der Abstimmung beteiligten.
Nachdem der neue Präsident des Landtages
den Vorsitz übernommen hatte, gab im Namen
der Einheitsliste der Fraktionsvorsitzsnde P a -
pendieck folgende
Erklärung
ab:
Am 5. Mai 1934 schloß der Eouveni-ur des
Memelgebietes die ordentliche Tagung des me-
melländischen Landtages mitten in einer Sit-
zung, in der die erste Lesung des Etats für 1934
auf der Tagesordnung stand.
Seit diesem Zeitpunkt sind zwar viele Sitzun-
gen des Landtages anberaumt gewesen. Der
Landtag hat aber keine förmlichen Beschlüsse
mehr fassen können, weil die Ausschaltung zahl-

reicher Abgeordneter und Kandidaten zusammen
mit dem systematischen Fernbleiben der litaui-
schen Abgeordneten den Landtag bei allen anbe-
raumten Sitzungen beschlußunfähig bleiben ließ.
So ist das Memelgebiet seit dem 6. Mai 1934
praktisch ohne Landtag regiert worden, dazu seilt
dem 28. Juni 1934 zwei Direktorien, die nie das
Vertrauen des Landtages hatten. Der Landtag
kann zu all dem Ungewöhnlichen, was seit dem
8. Mai 1934 erfolgt ist, nicht schweigen. Er darf
nicht stillschweigend Maßnahmen hinwehmen, di«
nach seiner Auffassung die aus dem Memelstatut
sich ergebenden Rechte des autonomen Gebietes
verkürzen, wenn er nicht Gefahr laufen will, daß
sein Stillschweigen als Einverständnis aufgefatzt
und Gewohnheitsrechte daraus hergeleitet wer-
den.
Der Landtag erhebt förmlichen Ein-
spruch dagegen:
1. Daß der Gouverneur sich das Recht zur
Schließung der ordentlichen Session gegen
den Willen des Landtages und ohne da»
Einverständnis des Direktoriums genom-
men hat;
2. daß der Gouverneur de« Landtag nicht in
angemessener Frist nach Eingang eines ge-
nügend unterstützten Antrages zur außer-
ordentlichen Session einbernfen hat;
3. daß der Gouverneur wiederholt versucht
hat, die Leitung einer Sitzung des Land-
tages zu übernehmen;
4. daß der Gouverneur in das Recht des Land-
tages, seine Tagesordnung allein anfzustel«
len, eingegriffen hat;
8. daß der Gouverneur versucht hat, die Be-
handlung eines Punktes der Tagesordnung
im Landtag zu verhindern;

Ab heute neue Naggen:

zieren der Luftwaffe des Veurlaubtenstandes
sowie von ehrenvoll ausgeschiedenen aktiven
Marineoffizieren und Offizieren der Luft-
waffe auf Handelsschiffen bezw. Handelsluft-


RMstkirgsjlaM -
°'^ripV Rsw. In dem soeben erschienenen
> N°^°rdnungsblatt", Heft 28, wird
d über die Reichskriegs-
^lagqe der Kriegsschiffe, die Han-
Eisernen Kreuz und die
Mentlicht, in der es u. a. heißt:
des Artikels 3 des Reichsflag-
^e ich. "E lö. September 193b be-
kriegsflagge ist ein
U der auf dessen Mittelachse, etwas
verschoben, sich eine zweimal
^Veränderte weiße Scheibe mit
k schwarz-weiß-geränderten
der ^findet, dessen unterer Schenkel
Aen geöffnet ist. Unter der
i Ü-I, e lreqt ein viermal weiß und
ni? ^ie gestreiftes Kreuz, dessen Bal-
lis?rM„erlangerunq des senkrechten und
-r». - ^Essers der weißen Scheibe
Nt ei,? " queren,, oberen roten Felde
tzöh° ?erß-gerändertes Eisernes Kreuz.
wie 3^5 ^°gge verhält sich zu ihrer
^es PH Kriegsschiffe ist
Ks pa^echteck, auf dessen Mittelachse,
Ne der Stange verschoben, sich eine
Äe Helwig E einem schwarzen, auf der
ik^wr>si,"des Hakenkreuz befindet, dessen
L Die e^lel nach der Stange zu geöffnet
" Läy^de der Flagge verhält sich zu
. 3:5.
flagge mit dem Ei-
»en? Drittel ein rotes Rechteck, auf
kleben nl^chie, etwas nach der Stange
' iM eine weiße Scheibe mit einem
dtt^efipN der Spitze stehenden Haken-
Ttgy dessen unterer Schenkel nach
geöffnet ist. In der inneren,
>? Krem ein weißaerändertes Eiser-
ner Höhe der Flagge verhält sich
.Di« ANe wie 3:5.
yy^des Reichskriegsmini-
isimNazst Oberbefehlshabers der
Abw Reichskriegsflagge mit fol-
Nkitia ^'chungen: Das Rechteck ist
W°.°iste ^Urn die ganze Flagge herum
y Ney ij.,?wch-schwarze Umrandung. Im
in?N8M?Vn Feld steht ebenfalls ein
^rey 1!MEisernes Kreuz; im unteren
M äußeren, oberen Feld steht

RMsditMlagge
je ein weißgeränderter Adler der Wehr-
macht.
Die Neichskriegsflagge ist das Hoheitszei-
chen der Wehrmacht; sie wird auf den
Kriegsschiffen der Kriegsmarine, den Luft-
fahrzeugen der Luftwaffe und den Gebäuden
der gesamten Wehrmacht geführt.
Die Gösch der Kriegsschiffe wird auf den
Kriegsschiffen der Kriegsmarine gesetzt,
wenn sie vor Anker oder landfest liegen.
Die Handelsflagge mit dem Eisernen
Kreuz kann von Marineoffizieren und Offi-

fahrzeugen an Stelle der Handesflagge ge-
führt werden.
Im gleichen Heft des „Marineverord-
nungsblattes" ist ferner eine „Verordnung
über die Reichsdienstflagge" erschie-
nen, in der es u. a. heißt:
Aufgrund des Artikels 3 des Neichsflag-
gengesetzes vom 15. September 1935 (Reichs-
gesetzblatt I Seite 1145) bestimme ich:
Die Reichsdienstflagge ist ein rotes Recht-
eck, das in der Mitte eine weiß-schwarz gerän-
derte weiße Scheibe mit einem schwarz-weiß-
geränderten schwarzen Hakenkreuz trägt, des-
sen unterer Schenkel nach der Stange zu ge-
öffnet ist. In der inneren, oberen Ecke der

Die neue Reichskriegsflagge
Am Vormittag des 7. November wird zum erstenmal die neue Reichskriegsflagge ^gesetzt und
gleichzeitig die feierliche Vereidigung der neuen Rekruten durchgeführt. Bei dieser Feier
wird der Führer und Oberste Befehlshaber der Wehrmacht einen Erlaß an die Soldaten be-
kanntgeben. Unsere Bilder zeigen oben links: die neue Reichstriegsflagge und oben rechts
die Handelsflagge mit dem Ei'senernen Kreuz. Unten links sieht man die Flagge des Reichs
kriegsministers und Oberbefehlshabers der Wehrmacht und rechts die Gösch der Kriegsschiffe.
Die Farben sind Schwarz-Weiß-Rot. (Schevl-iBWderdienst-M.)

Flagge befindet sich das schwarz-weiße
Hoheitszeichen des Reiches. Der Kopf des
Adlers ist zur Stange gewendet. Die Höhe
der Flagge verhält sich zu ihrer Länge
wie 3:5..
Der Reichsminister des Innern erläßt
Vorschriften über die Führung der Reichs-
dienstflagge und bestimmt den Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung.
WA mm RrlchMiMaam
Berlin, 6. Nov. Der Führer und Reichs-
kanzler hat zugleich mit der Reichsdienst-
flagge die Form der neuen Reichsdienstflagg«
bestimmt, die vom 7. November ds. Js. ab
gleichzeitig mit der Reichskriegsflagge einge-
führt wird.
Der Reichs- und Preußische Minister des
Innern Dr. Frick wird am Donnerstag,
dem 7. d. Mts., um 11 Uhr vormittags, die
neue Neichsdienstflagge auf dem Gebäude des
Reichs- und Preußischen Ministeriums des
Innern am Königsplatz in Berlin in feier-
licher Weise hissen.
Ms MMzeichen des Reichs
Berlin, 7. Nov. Das Reichsgesetzblatt T. I
Nr. 122 veröffentlicht folgende Verordnung
über das Hoheitszeichen des Reiches:
Um der Einheit von Partei und Staat
auch in ihren Sinnbildern Ausdruck zu ver-
leihen, bestimme ich:
Artikel 1.
Das Reich führt als Sinnbild seiner
Hoheit das Hoheitszeichen der NSDAP.
Artikel 2.
Die Hoheitszeichen der Wehrmacht bleiben
unberührt.
Artikel 3.
Die Bekanntmachung betreffend das
Reichswappen und den Reichsadler vom
11. November 1919 (RGBl. S. 1877) wird
aufgehoben.
Artikel 4.
Der Reichsminister des Innern erläßt im
Einvernehmen mit dem Stellvertreter des
Führers die zur Ausführung des Artikels 1
erforderlichen Vorschriften.
Berlin, den 5. November 1935.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Stellvertreter des Führers
R.Hetz
Reichsminister ohne Geschäftsbereich
 
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