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Jahrbuch für Photographie und Reproduktionstechnik — 8.1894

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Schrank, Ludwig: Der Schutz des Urheberrechtes an Photographien
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Der Schutz des Urheberrechtes an Photographien.

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Der Schutz des Urheberrechtes an Photographien.
Von Ludwig Schrank, kaiserl. Rath in Wien.
Bei der Photographie kommen die sublimsten Impondera-
bilien in Wirksamkeit und daher existiren unter den (belehrten
noch immer verschiedene Meinungen über die Entstehung des
Bildes, über die Wirkung der Sensibilisatoren und andere
grundlegende Fragen.
Genau so umstritten ist die Frage nach dem künstlerischen
Charakter derselben und noch weiter gehen die gesetzlichen
Normen auseinander, welche die Ausübung der Photographie,
den Schutz gegen Nachbildung, kurz die rechtlichen Existenz-
bedingungen derselben in den verschiedenen Staaten regeln.
In England wurden im Jahre 1878 die auf literarische
und artistische Production bezüglichen Gesetze aus den Jahren
1734, 1766, 1775, 1777, 1814, 1833, 1835, 1836, 1842, 1844,
1852, 1862 und 1875 für die königliche Urheberrechts-
Commission zusammengestellt, worin die Photographie folgender-
massen geschützt erscheint:
Art. 21. Urheberrecht an Gemälden und Photographien
geniesst Jedermann, welcher in Grossbritannien und Irland
oder in den englischen Besitzungen wohnt und Urheber eines
Originalgemäldes, einer Originalzeichnung oder Photographie
ist, welche vor dem 29. Juli 1862 nicht verkauft wurde. Er
geniesst das Vervielfältigungsrecht und den Schutz gegen
Nachdruck in jeder Art, ohne Ausnahme während seines
Lebens und seine Erben bis sieben Jahre nach seinem Tode,
wenn die Photographie in dem „Eintragsbuch der Eigenthümer
des Urheberrechtes von Bildern, Zeichnungen und Photo-
graphien“ registrirt ist.
Das österreichische kaiserliche Patent vom Jahre 1846
zum Schutze des artistischen Eigenthums, welches alle gra-
phischen und bildenden Künste speciell benennt und heute
noch in Kraft ist, macht von der Photographie keine Er-
wähnung. Nach dem stricten Wortlaute des Gesetzes wäre
also die Photographie in Oesterreich heute noch vollkommen
schütz- und rechtlos, wenn nicht richterliche Entscheidungen
dem allgemein fühlbaren Bedürfnisse abzuhelfen bestrebt ge-
wesen wären.
Die principielle Entscheidung des k. k. obersten Gerichts-
und Cassationshofes datirt vom 11. December 1885, Z. 9065,
und ist im Verordnungsblatte des k. k. Justizministeriums
(II. Jahrg., Stück V, vom 24. Februar 1886, pag. 29) unter
dem Titel: „Auch Photographien geniessen den gesetzlichen
 
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