Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Heidelberger Volksblatt (70) — 1935 (Nr. 229-204)

DOI issue:
Nr. 291 - Nr. 300 (13. Dezember - 24. Dezember)
DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.43256#0667
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
kir. 894

„Heidelberger BolkSblatt^ — Dienstag, den 17. Dezember 1935

Seite 5


Zu den neuen MWastsgeseßen

Das EMgiewirWastsgesetz

für

für

für

lassen, daß das Recht den Zwecken des Unter-
nehmens zu dienen geeignet ist.
Diese grundsätzliche Regelung ergibt sich
aus § 1 des Gesetzes. Die übrigen Vorschrif-
ten des Gesetzes fügen dann die mehr rechts-
technischen Ergänzungen zu der grundsätz-
lichen Regelung des § 1 hinzu.

kuchenpreise wird dadurch nicht beeinflußt.
Erfreulichenveise können in Zunkunft den
Verbrauchern wesentlich mehr Öelkuchen als
in den vergangenen Monaten zur Verfügung
gestellt werden. Es werden vom Dezember
ab bis zum Beginn der Grünfütterung rund
75V 600 Tonnen verteilt werden, davon
250 VOO Tonnen noch im Dezember. Schon
bei diesen 250 000 Tonnen wird die Ermäßi-
gung der Oelkuchenpreise kür die besonders
frachtungünstig gelegenen Beziehergebiet« vor-
genommen werden.
Diese Öelkuchen werden wie bisher nach
Maßgabe von Kuhzahl und Milchleistung ver-
teilt, wie sich schon aus der Anordnung Nr.50
der Futtermittelstelle der Zusammenschlüsse
des Reichsnährstandes ergibt. Dieser Bertel-
lung entsprechend sind sie auch zu verwenden.

ihnen ruhenden hohen Frachten besonders
teuer bezahlen muß, werden die Preise für
Öelkuchen durch Frachtzuschksse nicht unerheb-
lich gesenkt werden. Diese Verbilligung wird
aber nicht zu Lasten der Verbraucher in den
anderen Gebieten gehen; vielmehr bleiben für
diese die Preise für Öelkuchen in der bishe-
rigen durch die günstige Frachtlage bedingten
niedrigeren Höhe bestehen. Einzelheiten hier-
über werden demnächst bekanntgegeben wer-
den.
Bei Öelkuchen ist noch insofern eine Aen-
derung vorgenommen worden, als die Mo-
nopolverkaufspreise nicht mehr erst ans dem
Uebernahmepreis und der Monopolabgabe
errechnet werden müssen, sondern gleich in der
Höhe der sich dabei ergebenden Summe an-
gegeben und bestimmt sind. Die Höhe der Oel-

Kennzisfer der Großhandelspreise.
Die Kennziffer der Großhandelspreise stellt
sich für den 11. Dezember auf 103,3 (1913:
— 100); sic ist gegenüber der Vorwoche (103,4)
wenig verändert. Die Kennziffern der Haupt-
gruppen lauten: Agrarstoffe 104,9 (minus 0,1
v. tz.), industrielle Rohstoffe und Halbwaren
93,2 (unv.), industrielle Fertigwaren 119,4
(unv.).

sen und entbehrlich erscheinende Hemmungen zu
vermeiden. Jedoch wird den Unternehmern sol-
cher Eigenanlagen die Verpflichtung auferlegt,
vor Errichtung oder Erweiterung der Eigenan-
lage den öffentlichen Versorgungsunternehmen
Mitteilung zu machen, andernfalls verlieren sie
den Rechtsanspruch auf Versorgung durch das
Lnergieversorgungsunternehmen.
Um den Gedanken der Versorgungspflicht durch
eine auf die Abnehmer ausgerichtete Fassung
der Bedingungen zu verwirklichen, werden die-
jenigen Abnehmergruppen, die zum größten Teil
einem Versorgungsmonopol gegenüberstehen, vor
Mißbrauch der wirtschaftlichen Machtstellung des
Unternehmens geschützt.
Im Z 7 gibt das Gesetz dem Reichswirtschafts-
minister das Recht, durch allgemeine Vorschriften
und Einzelanordnungen die allgemeinen Be-
dingungen und allgemeinen Tarifpreife der
Energieversargungsunternehmen, sowie die
Energiekaufpreise der Energieverteiler wirt-
schaftlich neu zu gestalten.
Das Gesetz sieht nach Möglichkeit davon ab, di«
selbständige Betätigung der Energieversorgungs-
unternehmen, das sich außerstande zeigt, seine
Versorgungsaufgaben zu erfüllen, der Betrieb
ganz oder teilweise untersagt werden kann. Um
in solchem Falle die Versorgung des Gebietes
sicherzustellen, kann ein geeignetes leistungsfähi-
ges Unternehmen mit der Ueberwahme der Ver-
sorgungsaufgaben beauftragt werden.
Zur Sicherstellung der Landesverteidigung
wird dem Reichswirtschaftsminister schließlich
noch ein allgemeines Recht gegeben, Vorschriften
und Anordnungen über die Erhaltung vorhande-
ner und die Errichtung zusätzlicher Energieanla-
gen, sowie die Abgabe von Energie zu erlassen.
Das Gesetz knüpft ferner die Energieeinfuhr
an die Genehmigung des Reichswirtschaftsmini-
sters.
Der Reichswirtschaftsminister wird ermächtigt,
die für die Durchführung des Gesetzes erforder-
lichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Ver-
waltungsvorschriften zu erlassen. Die erste
Durchführungsverordnung ist in Vorbereitung
in der insbesondere bestimmt werden wird, welch«
Anlagen von der im Gesetz allgemeinen bestimm-
ten Anzeigepflicht freigestsllt werden.
Der Reichswirtschaftsminister teilt mit, daß
der Anzeigepflicht aus 8 4 des Gesetzes bis auf
weiteres dadurch Genüge getan wird, daß die
Anzeige an den Leiter der Reichsgruppe Energie-
wirtschaft erstattet wird. Der Bau, die Erneue-
rung, die Erweiterung oder die Stillegung von
Energieanlagen, die dem Leiter der Reichsgruppe
Energiewirtschaft bereits gemeldet, jedoch noch
nicht ausgeführt sind, können nach den Vorschrif-
ten des Gebetes beanstandet und untersagt wer-
den.

AMdllllllg des
Schlachtvlehvenvertungsverbandes

1. SWtMM M ZchmlM auf Lem
LsM
Aufgrund der dem Schlachtviehverwer-
tungsverband Vaden gemäß 8 4 Abs. 3 der
Anordnung Nr. 21 der Hauptvereinigung
der Deutschen Viehwirtschaft betr. die Rege-
lung des Absatzes von Schlachtvieh vom 14.
Oktober 1935 (RNVVl. Nr. 91/35, S. 635)
und gemäß der Anordnung Nr. 32 der
Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirt-
schaft vom 28. November 1935 erteilten Er-
mächtigung werden hiermit für den Bezirk
des Schlachtviehverwertungsverbandes Ba-
den folgende Höchstpreise für den Ankauf von
Schweinen festgesetzt:
Für die Amtsbezirke bezw. Kreisbauern-
schgften
Mannheim, Heidelberg, Weinheim
und Wiesloch:
für Schweine Marktpreis Mannh. 57 Pfg.
minus 4 Pfg. — 53 Pfg. L'pr.
für k Schweine Marktpreis Mannb. 55 Pfg.
minus 4,5 Pfg. — 50,5 Pfd. L'pr.
für O Schweine Marktpreis Mannh. 53 Pfg.
Minus 4,5 Pfg. — 48,5 Pfg. L'pr.
für O, hl, sll Schweine Marktpr. Mannheim
51 Pfg. minus 5 Pfg. — 46 Pfg. L'pr.
Für die Amtsbezirke
Karlsruhe, Bruchsal, Freiburg:
für Schweine Marktpr. Karlsruhe/Frei-
burg 57 Pfg. min. 4,5 Pfg. — 52,5 Pfg.
für B Schweine Marktpr. Karlsr./Freiburg
55 Pfg. min. 5 Pfg. — 50 Pfg. L'pr.

7ZS WO ZWMÜ NllMm für hie
MMMMMg
Frachtzuschüsse für den Oelkurhenbezug über
weite Entfernungen.
Der Vorsitzende des Verwa-ltungsrates der
Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und
sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse hat
nach Anhörung des Verwaltungsrates durch
eine demnächst im Deutschen Reichsanzeiger
erscheinende Anordnung die Uebernahme- und
Verkaufspreise der dem Maismonopol unter-
liegenden Waren für die Zeit vom 1. Januar
bis zum 31. Mai 1936 im allgemeinen in der
bisherigen Höhe festgesetzt.
Für die Gebiete des Reiches, in denen die
Landwirtschaft die Öelkuchen über sehr weite
Entfernungen bezieht, und wegen der auf

für O Schweine Marktpr. Karlsr.-Freiburg
53 Pfg. min. 5 Pfg. — 48 Pfg. L'pr.
für v, L, P Schweine Marktpr. Karlr.-Frei-
burg 51 Pfg. min. 5,5 Pfg. — 45,5 Pfg.
Für die Amtsbezirke
Sinsheim, Mosbach, Buchen, TauberLischofs-
heim, Wertheim,. Adelsheim:
Schweine Marktpr. Mannh. 57 Pfg.
min,. 5 Pfg. — 52 Pfg. L'pr.
8 Schweine Marktpr. Mannh. 55 Pfg.
min. 5,5 Pfg. — 49,5 Pfg. L'pr.
0 Schweine Marktpr. Mannh. 53 Pfg.
min. 5,5 Pfg. — 47,5 Pfd. L'pr.
für h). Hs. 8 Schweine Marktpr. Mannhl.
51 Pfg. min. 6 Pfg. — 45 Pfg. L'pr.
2. OMrmilr für Rinder
Unter Aufhebung der im Bad. Bauern-
stand (Folge 32 vom 10. August 1934 S.
594) verkündeten Anordnung über die
Schlachtviehfestpreise wird hiermit gemäß
8 2 der Anordnung Nr. 32 der Hauptver-
einigung der Deutschen Viehwirtschaft vom
28. November 1935 verkündet, daß die
Höchstpreise für Rinder auf den Märkten
Freiburg, Karlsruhe und Mannheim auf
NM. 43.— festgesetzt wurden.
Diese Höchstpreise dürfen nach oben nicht
überschritten werden. Ausgenommen hier-
von sind wie bisher Ausstichqualitäten.
Der Vorsitzende des Schlachtviehverwertungs-
verbandes Baden
gez. Rudolph.

MMÄMkchr
Das Dritte Gesetz über Maßnahmen auf
dem Gebiete des Kapitalverkehrs.
Durch das Dritte Gesetz über einig? Maß-
Achmen auf dem Gebiet des Kapitalverkehrs
Mden die bestehenden Moratorien für die
Mgfristigen Kredite der vergangenen Wirt-
ichaftsepoche um 3 Jahre verlängert. Dabei
Mrd die Auflockerung der Moratorien, mit
bereits im Jahre 1933 begonnen
w, Planmäßig fortgesetzt. Der Gläubiger
Mnn bei dem zuständigen Amtsgericht bcan-
Mgen, ihn von der Stillhaltepslicht frei zu
Men. Während es aber bisher Sache des
Gläubigers war, nachzuweisen, daß seine
Mstschnftliche Lage die Freistellung von der
Mlllhaltepflicht erforderte, soll in Zukunft
M Gläubiger an der Stillhaltepslicht nur
^Nn festgehalten werden, wenn der Schuld-
er seinerseits den Nachweis führt, daß er
?"ch beim Einsatz aller Kräfte nicht in der
Age ist, das Kapital zurückzuzahlen. Ist der
Schuldner nicht zur Rückzahlung des ganzen
^träges imstande, so soll das Gericht prüfen,
§ eine planmäßige Schuldentilgung durch
Msetzung von Abzahlungsraten oder durch
r!',e Umwandlung von Fälligkeitshypocheken in
^ugungshypothsken möglich ist.
^on' den Gläubigern wird erwartet, daß
?e in Fällen, in denen ein? sachliche Notwen-
?Akeit zur Zurückziehung des Kapitals nicht
^steht, das Kapital den Schuldnern auch wei-
Nin belassen. Das gilt namentlich für die
Mtaltsgläubiqer, insbesondere Hypotheken-
unken, Sparkassen und Versicherungsnnter-
Mnnmgen. die nach den von ihnen abgege-
bnen Erklärungen einwandfrei gesicherte
Apotheken auch' weiterhin stehen lassen wer-
.Die in dem Gesetz getroffene Regelung be-
Mt sich auf Forderungen und Hypotheken
Ar die die Kündiqungssverre für zinsgesenkte
Änderungen aus der Notverordnung vom 8.
Demker 1931 oder die gesetzliche Hypothe-
^nstundunq der Notverordnung vom 11. No-
»finber 1932 gilt. Die durch das zlveite Ka-
iNtalverkehrsqesetz twm 20. Dezember 1934
^offene Regelung der Aiiiwertungsfällig-
.Jkn, die noch bis zum 31. Dezember 1936
Äß wird durch das neue Gesetz nicht be-
ehrt.
NtMßKWW km
, Das Gesetz über die Veräußerung van Nieß-
ranchrechten und beschränkten Persönlichen
."wnsGarkeiten soll wirtschaftlichen Bediirfnis-
Ä Rechnung tragen. Nach dem geltenden
Nt sind Nießbrauch und beschränkte persön-
,Me Dienstbarkeit unveräußerlich. An dieser
^Übertragbarkeit ist auch grundsätzlich fest-
Nießbrauch und beschränkte persönliche
Dienstbarkeit sollen auch künftig nicht zum
Gegenstand des Verkehrs oder zum Han-
w delsobfekt werden.
Nisse Uebersvonnungen baben sich aber
I Grundsny der Unübertragbarkeit er-
I 8 soweit juristische Personen berechtigt
I M und diese Uebersvannnngen will das Ge-
i beseitigen. Nach dem ieyigon Rechtsstand
I ?^daz Erlöschen der juristischen Person auch
I ,5^Erlöschen des Nießbrauch oder der be-
N^nkten persönlichen Dienstbarkeit zur Folge.
> gi^ auch, wie in Rechtslebre und Rechts-
Ä^chung überwiegend angenommen wird, im
I Mlle Eesamtrechtsnachfolge. Die Fusion
M Afti?ng?s?MchchUch die Umwandlung von
ÄAiolgesellschaften nach dem Gesetz vom 5.
j i Ü" ^34 hat somit na chdem bisberigenGe-
h^sstand das Erlöschen der genannten ding-
I Rechte zur Folge. Dadurch werden nicht
i vernünftige wirtschaftliche Maßnahmen,
! solche, an denen ein öffentliches Inter-
lid ^stobt, verhindert oder erschwert. Es kann
. ? insbesondere der jetzige Rechtszustand auch
' Hemmnis für die erstreklcnswerte Um-
„Aölung von Kapitalgesellschaften
i dem Gesetz vom 5. Juli 1934 auswirken.
Schwierigkeiten geben aber über di? Fäll-
! «Äs, Gesnmtvechtsnachfolge hinaus. Auch im
'M? Einzelübertragung von Unterneh-
tzMsien, insbesondere auf dem Gebiet der
Mrizitätswirtschaft, hat sich das jetzige Recht
j Hemmnis für wirtschaftlich durchaus
lAwchenswerte Maßnahmen erwiesen. M't
Nicht auf diese Verhältnisse durchbricht
i.E Gesetz in beschränktem Maße den Gruwd-
M der Unübertragbarkeit des Nießbrauchs
der beschränkten persönlichen Dienstbar-
, D falls das Recht einer juristischen Person
s Sp cht, künftig bei Uebertragung des
> ^Mögens der juristischen Person auf einen
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
i der Nießbrauch und die beschränkte per-

Bestrebungen dienen zugleich der zweckmäßigen
Lenkung der künftigen Kapitalanlagen sowohl
der Werke wie der Verbraucher, da die Erzeu-
gungspolitik die Möglichkeiten der Tarif- und
Preisgestaltung beeinflußt und die Tarifpolitik
wiederum durch ihre absatzfördernde Wirkung
die Ausnutzung der Erzeugungsanlagen ermög-
licht. Zugleich soll damit den vordringlichen Er-
fordernissen der industriellen Standortpolitik,
der Siedlung und der Rohstoffbewirtschaftung,
sowie der Sozialpolitik stärker als bisher nach
übergeordneten Gesichtspunkten Rechnung getra-
gen werden.
Zu diesem Zwecke werden die Ensrgieversor-
gungsunternehmen verpflichtet, dem Reichswirt-
schaftsminister vor der Stillegung, dem Bau, der
Erneuerung oder Erweiterung von Energieanla-
gen Anzeige zu erstatten. (Z 4). Der
Reichswirtschaftsminister kann derartig« Maß-
nahmen untersagen, wobei seiner Entscheidung
ein Untersagungsverfahren vorgeschaltet wird
Das llntersagungsrecht wird nur für solche Elek-
trizitäts- und Easversorgungsunternehmen ge-
schaffen. die andere versorgen. Auch ist vorgese-
hen, daß der Kreis der anzeigepflichtigen Vor-
gänge im Wege der Durchführungsverordnung
auf den für Wirtschaft und Verwaltung unerläß-
lichen Umfang beschränkt wird. Die Eigenanla-
gen werden der Anzeigepflicht und dem Unter-
sagungsrecht nicht allgemein unterstellt, um Ge-
werbe und Industrie in ihrer eigenen Betriebs-
führung die volle Sel'bstvcrantwortung zu bellck-

Ziel des Gesetzes ist die Sicherheit der Ener-
gieversorgung nicht nur im Interesse der Lan-
desverteidigung im Ernstfälle, sondern auch die
Rüstung für alle wirtschaftlichen Aufgaben der
deutschen Volkswirtschaft und did Erzielung
möglichst billiger Erzeugungsbedinguwgen zu
Gunsten aller Kreise der Wirtschaft und der Be-
völkerung. Um ein Zusamewwirken aller betei-
ligten Kräfte der Wirtschaft und der öffentlichen
Esbietskörperfchaften nach einheitlichen Gesichts-
punkten zu gewährleisten, ist der notwendige
öffentliche Einfluß in allen Angelegenheiten der
Energieversorgung zu sichern Volkswirtschaft-
lich schädliche Auswirkungen des Wettbewerbes
sind zu verhindern, ein zweckmäßiger Ausgleich
ist durch Verbundwirtschaft zu fördern.
Di« Gesetzgebung stützt sich auf eingehenede
Untersuchungen und Erfahrungen. Sie lehnt
dis Linie des Gesetzes betreffend Sozialisierung
der El«ktri.zitätswirtschaft, die auf die Ueberfüh-
rung des Eigentums an den Versorgungsunter-
nehmen in die Hand des Reiches gerichtet war,
ab und hebt dieses Gesetz auf. An seine Stelle
setzt sie die Aufsicht des Reiches. Im besonderen
führt das Gesetz eine Kontrolle der Energiean-
lagen der der öffentlichen Versorgung dienenden
Unternehmen und eine Aufsicht über die allge-
meinen Versorgungsbedingungen und Tarife ein.
Di« Energietarife sollen dahin beeinflußt wer- §
den, daß sie sowohl den besonderen Bedürfnissen
der Verbraucher angepaßt als auch volkswirt-
schaftlich zweckmäßig gestaltet werden. Diese

MMMW
Mannheimer Grotzmarkt vom 1k. Dezember.
Zufuhren : 47 Ochsen, 35 Bullen, 392 Kühe,
79 Färsen, 797 Kälber, 58 Schafe, 1939 Schwein«,
1 Ziege. — Preise : Ochsen: a) 43, b) 42; Bul-
len: a) 43, b) 42; Kühe: a) 42, b) 38—41, c) 39
bis 37, dl 23—29; Färsen: a) 43, b) 42; Kälber:
a) 75-78, b) 79-74, c) 63-89. d) 54-62'
Schweine: al) —, a2) 57, b) 55, c) 53, d) 51, e)
, f) gi) —, g2) - M a r k t v e r l a u f:
Großvieh lebhaft, Bullen zugeteilt. Kälber leb-
haft, Schwein« zugeteilt.
*
Der Auftrieb zum heutigen Mannheimer Eroß-
viehmarkt betrug 35 Farren, 47 Ochsen, 79 Rin-
der, 392 Kühe, insgesamt 553 Stück Großvieh.
Das Geschäft verlief lebhaft, wobei diewemgen
Bullen durch die Kommission zugeteilt werden
mußten. Hschstnotiz für Rinder, Ochsen und
Farren 43 Pfg., für Kühe 42 Pfg. Am Kalber-
markt setzte im Hinblick auf die Weihnachtsfeier-
tage eine verstärkte Nachfrage ein. Trotz des
reichlichen Auftriebs von 797 Tieren war das
Geschäft lebhaft. Bei festen Preisen Hochstnotrz
75—78 Pfg. Am Schweinemarkt konnte wieder-
um «ine Verbesserung des Auftriebs festgesteNt
werden. Es waren 1939 Tiere angeboten. Dl«
vorhandene Menge wurde wie vorgeschrisben zu-
geteilt. Der Höchstpreis betrug 57 Pfg.

sonliche Dienstbarkeit auf den anderen über, Dienstbarkeit unter der Voraussetzung zuqe
wenn der Uebergang nicht ausdrücklich aus- . - . .
geschlossen wird; es wird weiter, wenn sonst
ein von einer juristischen Person betriebenes
Unternehmen oder ein Teil eines solchen Un-
ternehmens auf einen anderen übertragen
wird, auch die Uebertragung des Nieß-
brauchs oder der beschränkten persönlichen
 
Annotationen