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Kunstchronik: Wochenschrift für Kunst und Kunstgewerbe — 14.1879

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Das neue Reglement für die Berliner Museen
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https://doi.org/10.11588/diglit.5791#0129

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Das neue Rsglement für die Berliner Museoin

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welche als solche nur im Nebenamt fungiren, bleibt die Bs-
stimmung der Dienststundsn dem Minister vorbehalten.

II. Direktorial-Assistenten.

2) Die Direktorial-Assistenten haben den Direktor als
ihren ncichsten Vorgesetzten in allen seinen Funktionsn nach
dessen Anweisung zu unterstützsn.

3) Jn Abwesenheit des Direktors hat der Assistent der
Abthsilung denselben in allen seinen Funktionen nach den
für die Amtsführung der Direktoren bestehenden Bestim-
mungen zu vertreten. Wo mehrere Assistenten vorhanden
sind, führt, wenn der Direktor nicht anders bestimmt, der
im Dienst älteste die Vertretung. Der betreffende Assistsnt
hat alsdann auch in der Direktorenkonferenz und in der
Kommission für Ankäufe rc. die Stimme des Direktors, in
letzterer auch den Vorsitz zu führen.

Die Direktorial-Assistenten haben ihre Zeit der Ver-
waltung der Sammlung gewissenhaft zu widmen und in der
Regel täglich in der Zeit von Ig bis 3 Uhr in der Abthei-
lung anwesend zu sein.

III. Direktorenkonferenz.

4) Einmal monatlich zu einer vorher fest bestimmten
Stunde, sowi« in dringenden Fällen oder auf Antrag eines
Mitgliedss auch außer dieser Zeit tritt der Chef der General-
verwaltung zu einer Berathung, in welcher er deu Vorsitz
sührt, mit den Abtheilungs-Direktoren zusammen.

Den Stellvertreter dss Vorsitzenden in Behinderungs-
fällen bestimmt auf ssinen Vorschlag der Minister.

Das Protokoll führt der General-Sekretär.

Ueber alle wichtigen Angelegenheiten ist namentliche
Abstimmung vorzunehmen und zu protokolliren.

Der Jnhalt der Verhandlungen ist Amtsgeheimniß.

5) Die Konferenz ist zu hören:

n. über alle Neubauten und erhebliche Umbauten;

d. über alls Abnnderungen in den Museumsräumen,
welche mehr als eine Abthsilung betreffen;

o. über die Verwaltung der Bibliothek und die Ver-
äußerung von deren Dubletten;

ä. über alle Anträge auf Aufwendungen aus dem Re-
servefonds (Z. 19);

s. über alle Abänderungen dsr Besuchs- und Benutzungs-
ordnung;

I. über dis Jnstruktionen für den Baumeister, den
Bibliothekar, sowie für die Subaltern- und Unterbeamten;

A. übsr alle auf die Museumssammlungen bezüglichen
wissenschaftlichen Unternehmungen, Publikationen rc.;

Ii. über die jährlichen Voranschläge für Vertheilung der
nicht in dem Kasssnetat spezialisirten sächlichsn Fonds auf
die einzelnen Abtheilungen.

6) Jedes Mitglied der Konferenz hat das Recht, wsnn
es in der Minderheit bleibt, ein Separatvotum zu den Akten
zu geben, und, wo es sich um Berichterstattung an das vor-
gesetzte Ministerium handelt, dessen Beifügung zu verlangen.

7) Jeder Direktor hat in der ersten Konferenz jedes
Vierteljahres eine Uebersicht über die gemachten Erwer-
bungen, über dsn Stand der Katalogisirungsarbeiten, der
Aufstellung und Etiquettirung der Sammlungsgegsnstände,
die vorgenommsnen Herstellungen und den Besuch der
Sammlung vorzutragen und abschriftlich zu den Akten zu
geben.

Diese Bsrichte sind halbjährlich von der Generalver-
waltung, mit ihren Bemerkungen begleitet, an den Winister
einzureichen.

IV. Kommissionen von Sachverständig en.

8) Ueber die Vorschläge der Direktion zu Nnküufen von
Sammlungsgegenständen, zur Ausscheidung und Veräußerung
von Dubletten rc., sowie zur Herstellung von Sammlungs-
gegenständen entscheidet für jede Abtheilung eine besondere
Kommission, welche aus deren Direktor als ihrem Vorsitzenden
und zwei oder vier weitsren Sachverständigen besteht, die in
der Regel nicht aus dem Kreis der Museumsbeamten zu
wählen sind.

Die Ernennung der betreffenden Sachverständigen nebst
ihren Stellvertretern wird nach Anhörung des Direktors der
Abtheilung und der Generalverwaltung vom Minister ein-
geleitet; sie erfolgt je auf drei Jahre.

Soweit Aufwendungen aus dem Rsservefonds zur Ner-
mehrung der Sammlungen (tz. 19) in Frage kommen, gelten
die dafür getroffenen besonderen Bestimmungen (Z. 20).

9) Den Sitzungen der Kommission für die Gemälde-
galerie hat, wenn über die Herstellung von Bildern zu ent-
scheiden ist, der Restaurator beizuwohnen und stimmt als-
dann mit ab.

10) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn außer dem
Direktor odsr seinem Stellvertreter mindestens zwei nicht
zu den Museumsbeamten gehörige Mitglieder anwesend sind.
Für jedes ordentliche Mitglied, welches als verhindert be-
kannt ist, ist ein Stellvertrster einzuladen.

11) Die Kommission wird je nach Bedürfniß vom Di-
rektor bsrufen, welcher die Tagesordnung festsetzt und für
dis Vorbersitung und Erläuterung der zu verhandelnden
Gegenstände Sorge trägt.

12) Es bleibt dem Direktor vorbehnlten, regelmäßige
Komnnssionssitzungen einzurichten.

13) Das Protokoll haben die Dirsktorial-Assistenten und
zwar, wo mehrere bei einer Abtheilung sind, abwechselnd
zu führen. Es ist von sämmtlichen Anwesenden zu voll-
ziehen.

14) Ankäufe innsrhalb des zur Verfügung dsr Abthei-
lung stehenden Vermehrungsfonds werden von der Kom-
mission endgültig beschlossen.

Bei der von dem Direktor auszufertigenden Zahlungs-
anweisung ist beglaubigter Prötokollauszug als Belag bei-
zufügen.

1ö) Die Kommission ist berechtigt, dem Direktvr, oder
auf dessen Antrag, einem Assistenten, soweit der in Z. >4
bezeichnete FondS es gestattet, Vollmacht zu Ankäufen auf
Auktionen oder Reisen zu geben.

Die gemachten Ankäufe sind alsdann in der nächsten
Sitzung der Kommission nachträglich zu deren Kenntniß zu
bringen.

16) Der Direktor ist ermächtigt, wenn Gefahr im Ver-
zug ist, bis zu 1000 Mk., ohne Befragung der ührigen Kom-
missionsmitglisder auf den im H >4 bezeichneten Fonds vor-
schußweise anzuweisen.

Er hat jedoch alsdann sofort die Kommission zu be-
rufen, oder, wenn regelmäßige Sitzungen bestehen, in der
nächsten regelmäßigen Sitzung der Kommission unter dem
Nachweis dsr Dringlichkeit deren nachträglichs Zuftimmung
einzuholen und zum Behufe der definitiven Verausgabnng
bei der Kasse in der gewöhnlichen Art nachzuweisen.

Verweigert die Kommission diese Zustimmung, so ist dcr
Fall der Generalverwaltung vorzulegen, welche die Ent-
scheidung des Ministers einholt.

17) Anträge quf Veräußerung von Dubletten oder sonst
 
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