Ausbildung des >Krönungsrechts<
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liege, erwies sich letztlich als das einzig belastbare, zumal es seit der Mitte des 11. Jahr-
hunderts durch päpstliche Privilegien anerkannt und gestützt wurde. Auch der Main-
zer Ordo mag hierbei eine gewisse Rolle gespielt haben, schrieb er doch dem domzüMS
mefropohfanMS die zentrale Rolle bei der Weihe zu 7" Andere Argumente wie das hohe
Alter der Trierer Kirche oder die besondere Auszeichnung und Würde eines Erzbischofs
mussten hiergegen zurücktreten. Das Recht, den König zu krönen, verengte sich im
Zuge eines einsetzenden Normierungsprozesses auf den Erzbischof von Köln: An Stelle
der persönlichen Eignung traten anerkannte Rechtsprinzipien, die gleichzeitig durch
die alte Gewohnheit gestützt wurden.
Der Sieg des Kölner Erzbischofs über seine rheinischen Amtsbrüder von Trier und
vor allem Mainz war damit zunächst einmal ein Sieg Aachens als traditioneller und
einzig rechtmäßiger Krönungsort. Hierüber hinausgehend haben die Erzbischöfe von
Köln im Spätmittelalter ihr Krönungsrecht auf alle in ihrer Kirchenprovinz gelegenen
Orte auszudehnen vermocht, entscheidender als der &Tz'üzs locMS wurde nun der recht-
mäßige coronafor. Dass dieser Schritt nicht ungefährlich war, sollten spätere Jahrhun-
derte zeigen: Als in Deutschland Krönungsort und Koronator nicht mehr wie in Frank-
reich oder England eine Einheit bildeten,^ ging unter gewandelten Umständen sowohl
der Stadt Aachen als auch den Erzbischöfen von Köln ihr jahrhundertealtes Vorrecht
verloren: Obwohl dieses weiterhin regelmäßig bestätigt wurde, sollte keine Krönung
nach 1531 mehr in Aachen stattfinden, und auch die Kölner Erzbischöfe konnten nur
noch zwei Mal die Weihe vornehmen. Frankfurt und die Erzbischöfe von Mainz hatten
ihnen den Rang abgelaufen. Ansprüche, die sich im Laufe der Jahrhunderte zu an-
erkanntem Recht verfestigt hatten, verflüchtigten sich wieder und brachten bestenfalls
noch schale Erklärungen über den eigentlichen Vorrang ein, ein nur mehr leise erklin-
gender Widerhall einstiger Größe und Bedeutung.
Hzzf, sH Hon a &FzzzY, Frz'&rz'czzs ... a dcFzzzY, sH non zu loco &FzzzY, corozzah. Die gesteigerte
Bedeutung Aachens und zumindest im ersten Fall auch des Kölner Erzbischofs zeigen die er-
neuten Krönungen Philipps von Schwaben 1205 und Friedrichs II. 1215, die anders als zu Be-
ginn des 10. Jahrhunderts nicht nur die nachgeholte Thronsetzung, sondern eine vollständige
Weihe umfassten.
211 Vgl. hierzu bereits STUTZ, Der Erzbischof von Mainz, S. 29, Anm. 1. Auch die Pontifikalien selbst
könnten weitere interessante Einblicke in die Entwicklung des Krönungsrechts ermöglichen. So
enthält eine Handschrift (Paris, Bibliotheque nationale de France, Ms. lat. 946), die für Erz-
bischof Christian I. von Mainz (1165/67-1183) angefertigt wurde, zwar ein specz'aizfer für den Kö-
nig zu sprechendes, aus dem Mainzer Ordo stammendes Gebet (f. 125v), jedoch keinen eigenen
Krönungsordo (vgl. LEROQUAis, Les pontificaux manuscrits des bibliotheques publiques de
France, Bd. 2, Nr. 96, S. 21-26).
212 Siehe hierzu unten, Kapitel 8.
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liege, erwies sich letztlich als das einzig belastbare, zumal es seit der Mitte des 11. Jahr-
hunderts durch päpstliche Privilegien anerkannt und gestützt wurde. Auch der Main-
zer Ordo mag hierbei eine gewisse Rolle gespielt haben, schrieb er doch dem domzüMS
mefropohfanMS die zentrale Rolle bei der Weihe zu 7" Andere Argumente wie das hohe
Alter der Trierer Kirche oder die besondere Auszeichnung und Würde eines Erzbischofs
mussten hiergegen zurücktreten. Das Recht, den König zu krönen, verengte sich im
Zuge eines einsetzenden Normierungsprozesses auf den Erzbischof von Köln: An Stelle
der persönlichen Eignung traten anerkannte Rechtsprinzipien, die gleichzeitig durch
die alte Gewohnheit gestützt wurden.
Der Sieg des Kölner Erzbischofs über seine rheinischen Amtsbrüder von Trier und
vor allem Mainz war damit zunächst einmal ein Sieg Aachens als traditioneller und
einzig rechtmäßiger Krönungsort. Hierüber hinausgehend haben die Erzbischöfe von
Köln im Spätmittelalter ihr Krönungsrecht auf alle in ihrer Kirchenprovinz gelegenen
Orte auszudehnen vermocht, entscheidender als der &Tz'üzs locMS wurde nun der recht-
mäßige coronafor. Dass dieser Schritt nicht ungefährlich war, sollten spätere Jahrhun-
derte zeigen: Als in Deutschland Krönungsort und Koronator nicht mehr wie in Frank-
reich oder England eine Einheit bildeten,^ ging unter gewandelten Umständen sowohl
der Stadt Aachen als auch den Erzbischöfen von Köln ihr jahrhundertealtes Vorrecht
verloren: Obwohl dieses weiterhin regelmäßig bestätigt wurde, sollte keine Krönung
nach 1531 mehr in Aachen stattfinden, und auch die Kölner Erzbischöfe konnten nur
noch zwei Mal die Weihe vornehmen. Frankfurt und die Erzbischöfe von Mainz hatten
ihnen den Rang abgelaufen. Ansprüche, die sich im Laufe der Jahrhunderte zu an-
erkanntem Recht verfestigt hatten, verflüchtigten sich wieder und brachten bestenfalls
noch schale Erklärungen über den eigentlichen Vorrang ein, ein nur mehr leise erklin-
gender Widerhall einstiger Größe und Bedeutung.
Hzzf, sH Hon a &FzzzY, Frz'&rz'czzs ... a dcFzzzY, sH non zu loco &FzzzY, corozzah. Die gesteigerte
Bedeutung Aachens und zumindest im ersten Fall auch des Kölner Erzbischofs zeigen die er-
neuten Krönungen Philipps von Schwaben 1205 und Friedrichs II. 1215, die anders als zu Be-
ginn des 10. Jahrhunderts nicht nur die nachgeholte Thronsetzung, sondern eine vollständige
Weihe umfassten.
211 Vgl. hierzu bereits STUTZ, Der Erzbischof von Mainz, S. 29, Anm. 1. Auch die Pontifikalien selbst
könnten weitere interessante Einblicke in die Entwicklung des Krönungsrechts ermöglichen. So
enthält eine Handschrift (Paris, Bibliotheque nationale de France, Ms. lat. 946), die für Erz-
bischof Christian I. von Mainz (1165/67-1183) angefertigt wurde, zwar ein specz'aizfer für den Kö-
nig zu sprechendes, aus dem Mainzer Ordo stammendes Gebet (f. 125v), jedoch keinen eigenen
Krönungsordo (vgl. LEROQUAis, Les pontificaux manuscrits des bibliotheques publiques de
France, Bd. 2, Nr. 96, S. 21-26).
212 Siehe hierzu unten, Kapitel 8.